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Kölner
Gaststättenrecht
1. Rauchverbot
Das Rauchverbot für Gaststätten
gilt ab dem 1. Juli 2008. Das Land Nordrhein-Westfalen sieht hier besondere Ausnahmeregelungen
vor: Es können Nebenräume als
Raucherzonen eingerichtet werden. Diese Raucherzonen dürfen nur einen
untergeordneten Teil der gesamten Betriebsfläche belegen und sind entsprechend
zu kennzeichnen. Das Rauchen ist bei ausschließlich
geschlossenen Gesellschaften, vorübergehend aufgestellten Festzelten und in
Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck
der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren (Raucherclub) ist, zulässig. Unter Umständen ist für die
notwendigen Umbaumaßnahmen eine Baugenehmigung erforderlich. Auskunft gibt hierzu
die: Bürgerberatung des Bauaufsichtsamtes, Stadt Köln (Telefon: 0221 / 221-32659). Nichtraucherschutz
Es darf geraucht werden:
Am 30. Juli 2008 erklärte das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung Teile verschiedener
Nichtraucherschutzgesetze für verfassungswidrig. Hierauf reagierte das Ministerium
für Arbeit, Soziales und Gesundheit für NRW und mit Erlass vom 31. Juli 2008
verfügt, dass in Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Ausnahmen
in NRW geduldet werden. Der Gaststättenbetreiber darf unter folgenden
Voraussetzungen das Rauchen gestatten:
Was ist ein Raucherraum?
Ein Raucherraum ist ein abgetrennter
kleiner Nebenraum (Wände reichen bis zur Decke und Tür ist geschlossen zu
halten) und muss als dieser gekennzeichnet sein. Welche Voraussetzungen werden an einen Raucherclub
gestellt?
Voraussetzungen
für einen Raucherclub:
Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz
Der Gastwirt
hat mit einem Bußgeld von 100 € (bis zu 1.000 €) zu rechnen. Gegen den Raucher wird
ein Verwarngeld von 35 € erhoben. Ist der Raucherraum nicht
gekennzeichnet, wird ein Verwarngeld in Höhe von 25 € fällig. 2. Außengastronomie
auf öffentlichem Straßenland
Wollen Sie auf einer öffentlichen
Fläche als Gastwirt/in eine Außengastronomie einrichten? Dann benötigen Sie:
Erlaubnis
Für die Außengastronomie
benötigen Sie drei Genehmigungen: 1.
Eine erweiterte
Gaststättenerlaubnis für die Außenfläche
(einmalig beantragen), 2.
eine baurechtliche
Genehmigung (einmalig beantragen): a)
mehr als 50 Gastplätze eingerichtet werden sollen, b)
die Außengastplätze 50 % der Innengastplätze übersteigt, 3.
eine Sondernutzungserlaubnis
(jährlich beantragen): a)
saisonale Erlaubnis (1. März - 31. Oktober), b)
Ganzjahreserlaubnis (1. Januar - 31. Dezember), c)
als 3-jährige Erlaubnis. Für die Genehmigung ist eine
Vorsprache erforderlich. Auskunft gibt hierzu das: Amt für Gewerbeangelegenheiten,
Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln (Telefon: 0221 / 221-0)
Wird zum zweiten Mal ein Antrag
gestellt, dann kann eine andere Person den Gastwirt/in mit einer schriftlichen
Vollmacht vertreten, außerdem muss diese Person den Personalausweis / Pass des
Gastwirts/in vorlegen. Kosten
Für die erweiterte
Gaststättenerlaubnis fällt eine Gebühr zwischen 600 € - 1.500 € an (bei besonderen
Umfang bis zu 2.500 €) Für die Sondernutzungserlaubnis fällt
eine einmalige Verwaltungsgebühr ohne Ortstermin 300 € und 400 € mit Ortstermin
an. Die monatliche Sondernutzungsgebühr beträgt 1,75 - 5,50 € pro m² (abhängig
von der Lage der Außengastronomie). 3. Außengastronomie auf Privatgrundstück
Wenn ein Gastwirt/in auf einem
Privatgrundstück eine Außengastronomie einrichten möchte, dann benötigt dieser
hierfür eine erweiterte Gaststättenerlaubnis. In einzelnen Fällen werden Gebühren
berechnet. Diese sind von der Außengastronomiefläche abhängig. Für die
erweiterte Gaststättenerlaubnis liegt die Gebühr zwischen 700 € und 1.500 € (bei
besonderem Umfang bis zu 2.500 €). Tische und Stühle bei Außengastronomie
Werden Tische und Stühle in der
Außengastronomie aufgestellt, wird hierfür eine Sondernutzungs- und eine
Gaststättenerlaubnis benötigt. Benötigt werden:
Auf dem Außenbereich muss für die
Fußgänger (nach dem Aufstellen der Tische und Stühle) eine Mindestgehwegfläche von 1,5 m sein. Gebühren:
- 300 Euro Verwaltungsgebühren ohne Ortstermin, - 400 Euro Verwaltungsgebühren mit Ortstermin. Nach Tarif Nr. 5 des
Gebührentarifes zur Sondernutzungssatzung werden darüber hinaus für Tische und
Stühle Sondernutzungsgebühren erhoben. 4. Vorläufige Gaststättenerlaubnis
Es wird vorausgesetzt, dass die
Gaststätte im bisher genehmigten Umfang betrieben wird (baulich unverändert). Es
muss ein Antrag auf eine endgültige Erlaubnis gestellt werden. Die Erlaubnis
der Vorgängerin / des Vorgängers darf nicht erloschen sein. Es wird keine
Erlaubnis benötigt, wenn in der Gaststätte nur alkoholfreie Getränke /
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben werden.
Bei der Stadt Köln ist eine persönliche Vorsprache
erforderlich. Gebühren:
Die Gebühren betragen 25 - 250 €. Die Gebühren für das
Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von je 13
€ kommen hinzu. Mit der Gebühr für die vorläufige Erlaubnis wird gleichzeitig
auch die Gebühr für die endgültige Gaststättenerlaubnis fällig. 5. Endgültige Gaststättenerlaubnis
Die Gaststätte kann dauerhaft mit
der endgültigen Gaststättenerlaubnis betrieben werden. Eine
gaststättenrechtliche Erlaubnis wird jedoch nur dann benötigt, wenn im Rahmen des
Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten
werden. Benötigt werden:
Zuverlässigkeitsnachweise
Die endgültige
Gaststättenerlaubnis ist betriebsart-, personen- und raumgebunden und kann nur
erteilt werden, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller zuverlässig ist. Durch
die oben aufgelisteten Belege wird die Zuverlässigkeit nachgewiesen. Von der Gewerbeabteilung wird geprüft,
ob die Gaststätte in der beabsichtigten Form geführt werden darf. Das hängt
insbesondere von den Räumlichkeiten und der Lage der Gaststätte ab. Antrag durch eine juristische Person
Wird der
Antrag für eine juristische Person gestellt (für eine AG, GmbH, einen eingetragenen Verein, etc.), dann müssen
die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (Ausnahme:
Führungszeugnisses), als auch für die vertretungsberechtigten Personen bei der
Antragstellung vorlegt werden. Bei Personengesellschaften (GbR, KG und OHG) benötigt jede geschäftsführende
Gesellschafterin / jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Wann wird keine Gaststättenerlaubnis benötigt?
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn
verabreicht werden. Nach neuem Recht ist ein Beherbergungsbetrieb nicht mehr Gaststätte im Sinne des
Gaststättengesetzes. Bei einer erlaubnisfreien Gaststätte / einem
Beherbergungsbetrieb ist allerdings auch eine Gewerbeanmeldung mit einer
persönlichen Vorsprache bei der Gewerbeabteilung erforderlich. Für eine endgültige Erlaubnis betragen die Gebühren 1.400 €
- 5.000 €. Die Höhe ist abhängig von der Größe der Gaststätte oder der monatlichen
Bruttopacht. Hinzu kommen die Gebühren für den Auszug aus dem
Gewerbezentralregister und das Führungszeugnis in Höhe von jeweils 13 € und die
Gebühr für die Gewerbeanmeldung in Höhe von 20 €. 6.
Stellvertreterkonzession
Der Besitzer muss den Antrag selber stellen, wenn die Gaststätte durch eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter geführt werden soll. Dabei müssen die persönlichen Unterlagen der vorgesehenen Stellvertreterin / des Stellvertreters mit einreicht werden. |
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