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Kölner Gaststättenrecht

1. Rauchverbot

Das Rauchverbot für Gaststätten gilt ab dem 1. Juli 2008. Das Land Nordrhein-Westfalen sieht hier besondere Ausnahmeregelungen vor:

Es können Nebenräume als Raucherzonen eingerichtet werden. Diese Raucherzonen dürfen nur einen untergeordneten Teil der gesamten Betriebsfläche belegen und sind entsprechend zu kennzeichnen.

Das Rauchen ist bei ausschließlich geschlossenen Gesellschaften, vorübergehend aufgestellten Festzelten und in Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren (Raucherclub) ist, zulässig.

 

Unter Umständen ist für die notwendigen Umbaumaßnahmen eine Baugenehmigung erforderlich. Auskunft gibt hierzu die:

Bürgerberatung des Bauaufsichtsamtes, Stadt Köln (Telefon: 0221 / 221-32659).

Nichtraucherschutz

Es darf geraucht werden:

  • in Festzelten (die nicht länger als 21 Tage aufgestellt sind),
  • bei Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Karneval),
  • bei Nutzung der Gaststätte für Volksfeste,
  • bei geschlossenen Gesellschaften (gesamte Gaststättenanmietung),
  • in Räumen für Gesellschaften, deren Zweck der Tabakkonsum ist (Raucherclubs),
  • in Räumen mit ausschließlich privater Nutzung.

Am 30. Juli 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung Teile verschiedener Nichtraucherschutzgesetze für verfassungswidrig. Hierauf reagierte das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit für NRW und mit Erlass vom 31. Juli 2008 verfügt, dass in Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Ausnahmen in NRW geduldet werden. Der Gaststättenbetreiber darf unter folgenden Voraussetzungen das Rauchen gestatten:

  • die Gastfläche weist weniger als 75 m² auf,
  • keine zubereiteten Speisen anbietet,
  • nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt,
  • unter 18-jährigen Personen keinen Zutritt gewährt und
  • und im Eingangsbereich als Rauchergaststätte (zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben) gekennzeichnet ist.

 

Was ist ein Raucherraum?

Ein Raucherraum ist ein abgetrennter kleiner Nebenraum (Wände reichen bis zur Decke und Tür ist geschlossen zu halten) und muss als dieser gekennzeichnet sein.

 

Welche Voraussetzungen werden an einen Raucherclub gestellt?

Voraussetzungen für einen Raucherclub:

  • es müssen mind. zwei volljährige Personen den Club gründen,
  • es muss ein Verein / eine Gesellschaft mit einem Vorstand vorliegen (schriftlich),
  • die Mitglieder müssen strukturiert erfasst, jederzeit aufrufbar und dem Betreiber bekannt sein,
  • Laufkundschaft findet keinen Zugang, da eine Einlasskontrolle stattfindet (Zutritt besteht nur für Mitglieder und eingeführte Gäste, dies ist z.B. der Ehepartner),
  • auch ein nicht rechtsfähiger Verein ist möglich.

Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz

Der Gastwirt hat mit einem Bußgeld von 100 € (bis zu 1.000 €) zu rechnen. Gegen den Raucher wird ein Verwarngeld von 35 € erhoben.

Ist der Raucherraum nicht gekennzeichnet, wird ein Verwarngeld in Höhe von 25 € fällig.

 

2. Außengastronomie auf öffentlichem Straßenland

Wollen Sie auf einer öffentlichen Fläche als Gastwirt/in eine Außengastronomie einrichten? Dann benötigen Sie:

  • eine gültige Gaststättenerlaubnis oder die Gewerbeanmeldung,
  • einen formlosen Antrag mit einem Lageplan (genaue Abmessungen der geplanten Außengastronomie mit Anzahl der Plätze).

Erlaubnis

Für die Außengastronomie benötigen Sie drei Genehmigungen:

1.        Eine erweiterte Gaststättenerlaubnis für die Außenfläche (einmalig beantragen),

2.        eine baurechtliche Genehmigung (einmalig beantragen):

a)       mehr als 50 Gastplätze eingerichtet werden sollen,

b)       die Außengastplätze 50 % der Innengastplätze übersteigt,

3.        eine Sondernutzungserlaubnis (jährlich beantragen):

a)       saisonale Erlaubnis (1. März - 31. Oktober),

b)       Ganzjahreserlaubnis (1. Januar - 31. Dezember),

c)       als 3-jährige Erlaubnis.

 

Für die Genehmigung ist eine Vorsprache erforderlich.

Auskunft gibt hierzu das:

Amt für Gewerbeangelegenheiten, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln (Telefon: 0221 / 221-0)


Wird zum zweiten Mal ein Antrag gestellt, dann kann eine andere Person den Gastwirt/in mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten, außerdem muss diese Person den Personalausweis / Pass des Gastwirts/in vorlegen.


Kosten

Für die erweiterte Gaststättenerlaubnis fällt eine Gebühr zwischen 600 € - 1.500 € an (bei besonderen Umfang bis zu 2.500 €)

Für die Sondernutzungserlaubnis fällt eine einmalige Verwaltungsgebühr ohne Ortstermin 300 € und 400 € mit Ortstermin an. Die monatliche Sondernutzungsgebühr beträgt 1,75 - 5,50 € pro m² (abhängig von der Lage der Außengastronomie).

 

3. Außengastronomie auf Privatgrundstück

Wenn ein Gastwirt/in auf einem Privatgrundstück eine Außengastronomie einrichten möchte, dann benötigt dieser hierfür eine erweiterte Gaststättenerlaubnis.

In einzelnen Fällen werden Gebühren berechnet. Diese sind von der Außengastronomiefläche abhängig. Für die erweiterte Gaststättenerlaubnis liegt die Gebühr zwischen 700 € und 1.500 € (bei besonderem Umfang bis zu 2.500 €).

 

Tische und Stühle bei Außengastronomie

Werden Tische und Stühle in der Außengastronomie aufgestellt, wird hierfür eine Sondernutzungs- und eine Gaststättenerlaubnis benötigt.

Benötigt werden:

  • erweiterte Gaststättenerlaubnis,
  • evtl. baurechtliche Genehmigung,
  • formloser Antrag,
  • Zeitraum der Genehmigung,
  • Standort,
  • Maße der benötigten Fläche (Grundriss beifügen),

Auf dem Außenbereich muss für die Fußgänger (nach dem Aufstellen der Tische und Stühle) eine Mindestgehwegfläche von 1,5 m sein.

Gebühren:

- 300 Euro Verwaltungsgebühren ohne Ortstermin,

- 400 Euro Verwaltungsgebühren mit Ortstermin.

Nach Tarif Nr. 5 des Gebührentarifes zur Sondernutzungssatzung werden darüber hinaus für Tische und Stühle Sondernutzungsgebühren erhoben.

 

4. Vorläufige Gaststättenerlaubnis

Es wird vorausgesetzt, dass die Gaststätte im bisher genehmigten Umfang betrieben wird (baulich unverändert). Es muss ein Antrag auf eine endgültige Erlaubnis gestellt werden. Die Erlaubnis der Vorgängerin / des Vorgängers darf nicht erloschen sein. Es wird keine Erlaubnis benötigt, wenn in der Gaststätte nur alkoholfreie Getränke / Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben werden.

  • Objektunterlagen
    Grundrisszeichnung (alle Betriebsräume) und einen Lageplan (zweifacher Ausfertigung)
  • Pacht- / Mietvertrag
    in Kopie (Bruttopacht muss erkennbar sein).
  • Grundbuchauszug (bei Eigentum)
  • Personalausweis / Nationalpass
    Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen ausländische Staatsangehörige (Ausnahme: EU), die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt. Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit muss bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer / in einer juristischen Person oder als Stellvertreter / in einer natürlichen Person berechtigen.

Bei der Stadt Köln ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

 

Gebühren:

Die Gebühren betragen 25 - 250 €. Die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von je 13 € kommen hinzu.

Mit der Gebühr für die vorläufige Erlaubnis wird gleichzeitig auch die Gebühr für die endgültige Gaststättenerlaubnis fällig.

 

5. Endgültige Gaststättenerlaubnis

Die Gaststätte kann dauerhaft mit der endgültigen Gaststättenerlaubnis betrieben werden. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis wird jedoch nur dann benötigt, wenn im Rahmen des Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.

Benötigt werden:    

  • Unterlagen des Gebäudes
    Die Objektunterlagen in der sich die Gaststätte befindet (Schnitt- und Grundrisszeichnung in zweifacher Ausfertigung, Lageplan).
  • Baugenehmigung (bei neuen Objekten)
  • Pachtvertrag (Kopie)
    Die Bruttopacht muss erkennbar sein.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    Die Bescheinigung des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren ein Gewerbe betrieben oder gewohnt haben.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
    Die Bescheinigung des Steueramtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren ein Gewerbe betrieben oder gewohnt haben. Die Bescheinigung kann beim Kassen- und Steueramt angefordert werden.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
    Der Auszug aus der Schuldnerkartei und die Bescheinigung des Insolvenzgerichtes, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht.
  • Führungszeugnis
    Bei der Antragstellung in der Abteilung „Gewerbeangelegenheiten“ oder in der Meldehalle / Bürgeramt Ihres Wohnortes kann das Führungszeugnis (Belegart -0-) beantragt werden.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    Natürliche / juristische Personen können den Auszug direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen. In der Meldehalle / Bürgeramt des Wohnortes kann der Auszug von natürlichen Personen angefordert werden.
  • Personalausweis / Nationalpass
    Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen ausländische Staatsangehörige (Ausnahme: EU-Angehörige), die dazu berechtigt sind eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Die Aufenthaltserlaubnis einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers einer juristischen Person oder einer Stellvertreterin / eines Stellvertreters einer natürlichen Person muss zur Ausübung einer vergleichbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen.
  • Unterrichtungsnachweis der IHK
    Der Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des Lebensmittelrechts wird benötigt.
  • bei juristischen Personen
    Bei juristischen Personen wird zusätzlich ein Auszug aus dem Vereins- und Handelsregister und eine Ausfertigung der Satzung oder des Gesellschaftervertrags benötigt.

Zuverlässigkeitsnachweise

Die endgültige Gaststättenerlaubnis ist betriebsart-, personen- und raumgebunden und kann nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller zuverlässig ist. Durch die oben aufgelisteten Belege wird die Zuverlässigkeit nachgewiesen.

Von der Gewerbeabteilung wird geprüft, ob die Gaststätte in der beabsichtigten Form geführt werden darf. Das hängt insbesondere von den Räumlichkeiten und der Lage der Gaststätte ab.

 

Antrag durch eine juristische Person

Wird der Antrag für eine juristische Person gestellt (für eine AG, GmbH, einen eingetragenen Verein, etc.), dann müssen die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (Ausnahme: Führungszeugnisses), als auch für die vertretungsberechtigten Personen bei der Antragstellung vorlegt werden.

Bei Personengesellschaften (GbR, KG und OHG) benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin / jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.

 

Wann wird keine Gaststättenerlaubnis benötigt?

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn

  • nur alkoholfreie Getränke,
  • zubereitete Speisen,
  • unentgeltliche Kostproben oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht werden.

Nach neuem Recht ist ein Beherbergungsbetrieb nicht mehr Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes.

Bei einer erlaubnisfreien Gaststätte / einem Beherbergungsbetrieb ist allerdings auch eine Gewerbeanmeldung mit einer persönlichen Vorsprache bei der Gewerbeabteilung erforderlich.

Für eine endgültige Erlaubnis betragen die Gebühren 1.400 € - 5.000 €. Die Höhe ist abhängig von der Größe der Gaststätte oder der monatlichen Bruttopacht.

Hinzu kommen die Gebühren für den Auszug aus dem Gewerbezentralregister und das Führungszeugnis in Höhe von jeweils 13 € und die Gebühr für die Gewerbeanmeldung in Höhe von 20 €.

 

6. Stellvertreterkonzession

Der Besitzer muss den Antrag selber stellen, wenn die Gaststätte durch eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter geführt werden soll. Dabei müssen die persönlichen Unterlagen der vorgesehenen Stellvertreterin / des Stellvertreters mit einreicht werden.

 

Gastronomie
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Maler: Hans Jürgen Grümmer, Köln: Das Bild ist ausgestellt im "Restaurant Klehnt's", Kleiner Griechenmarkt


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