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Das
Team · Beratung · Bilanzaufstellung
· Rechtsvertretung
· Prüfungswesen
· Steuererklärungen |
Das Rechnungswesen umfasst: Finanzbuchführung, Offene-Posten-Rechnung, Kostenrechnung, Anlagenbuchhaltung, kurz und bündig auch genannt: FIBU. Unsere Beraternummer lautet: 3929; dies zeigt, dass unser Büro eine der ersten DATEV-Nutzer war (die Beraternummern werden fortlaufend vergeben; z.Z. liegt die Beraternummer bei 130.000). Die DATEV ist eines der größten Rechenzentren in Europa. Rechtsform ist die Genossenschaft (d.h. es können nur Berufsangehörige unmittelbar mit der DATEV arbeiten). Die Schnittstelle der Anbindung im Bereich Finanzbuchhaltung an das Mandantenunternehmen wird anhand der im Mandantenbetrieb vorhandenen technischen und fachlichen Ressourcen festgelegt. Vom vollen Service bis hin zur Verarbeitung des vom Mandanten zur Verfügung gestellten Datenträgers können wir den Wünschen des Mandanten entsprechen. Neben Standartauswertungen wie betriebswirtschaftliche Auswertungen und Kurvendiagramme sind individuell programmierte Auswertungen in nahezu allen Ausprägungen möglich. |
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Nachweise zur Absetzbarkeit von Geschäftsessen 1. Problemstellung 70% der Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sich die Aufwendungen insgesamt in einem angemessen Rahmen bewegen. (Anmerkung: 2003 waren es noch 80%). Die tatsächliche Höhe und die konkrete betriebliche Veranlassung (Ort, Tag, Anlass, Teilnehmer) müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Für den Nachweis des Bewirtungsanlasses reichen allgemeine Umschreibungen wie Geschäftsbesprechung, Hintergrundgespräch, Akquisitionsbesprechung, Informationsgespräch, Kontaktpflege, Mandatsbesprechung oder ähnliches nicht aus. Der Nachweis des konkreten Anlasses ist eine materielle Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. 2. Keine Sonderstellung für Freiberufler Der BFH hat kürzlich entschieden, dass die Nennung des konkreten Anlasses der Bewirtung auch für Steuerpflichtige gilt, die aus beruflichen Gründen einer Schweigepflicht unterliegen. (Urteil vom 26.02.2004, Az.: IV R 50/01). Ein Rechtsanwalt kann sich danach nicht unter Hinweis auf die Schweigepflicht und eine mögliche Strafbarkeit bei ihrer Verletzung auf allgemeine Bezeichnungen der Bewirtung beschränken. Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen ein allgemeiner geschäftlicher Anlass Hintergrund der Essenseinladung war - weil dieser nicht vom Schutz der Schweigepflicht erfasst wird - als auch wenn es um ein konkretes Mandatsverhältnis geht. Der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit gegenüber den übrigen Steuerpflichtigen wiegt in diesem Fall schwerer. Der eventuell betroffenen Mandant des Anwalts wird durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) ausreichend geschützt. Die Angabe des inhaltlichen Bewirtungsanlasses muss zudem nur so konkret sein, dass sie dem Finanzamt die Nachprüfung des betrieblichen Anlasses ermöglicht, wie dies auch bei einer Betriebsprüfung erforderlich ist. Findet das Geschäftsessen beispielsweise im Zusammenhang mit der Beratung des Mandanten wegen einer angeblichen Steuerhinterziehung statt, ist ein Hinweis auf den Hinterziehungsvorwurf entbehrlich. |
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Umsatzsteuerbesteuerung von privat genutzten Firmenwagen Für betriebliche Fahrzeuge, die nach dem 31. März 1999 angeschafft wurden, hatte der Gesetzgeber nur noch den Vorsteuerabzug zu 50 v.H. zugelassen. Der Bundesfinanzhof hatte an dieser Vorschrift Zweifel und deshalb die Sache im Jahr 2000 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass die Ausnahmegenehmigung des Rates der Europäischen Union vom 28.2.2000 (veröffentlicht am 4.3.2000) zwar ordnungsgemäß zu Stande gekommen, eine Rückwirkung zum 1.4.1999 aber ungültig ist. Da die Ausnahmegenehmigung der Europäischen Union außerdem am 31.12.2002 ausgelaufen ist, ist bei der Umsatzbesteuerung von Firmen-Pkw wie folgt zu verfahren:
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Aufzeichnung von Bargeschäften im Einzelhandel Auch Einzelhändler sind auf Grund verschiedener Vorschriften verpflichtet, jedes einzelne Handelsgeschäft aufzuzeichnen. Zu den Aufzeichnungen gehören auch der Inhalt des Geschäfts sowie der Name und die Anschrift des Geschäftspartners. Für den Einzelhandel bestehen insoweit Erleichterungen, wenn eine Vielzahl von Waren mit geringem Wert an einen unbestimmten Personenkreis verkauft wird. Das Bundesministerium der Finanzen weist aktuell darauf hin, dass der Verkauf von Waren gegen bar im Wert von 15.000 € und mehr grundsätzlich einzeln aufgezeichnet und auch die Identität des Käufers festgestellt und aufgezeichnet werden muss. |
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"Subunternehmer-Regelung" (Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) Mit Wirkung zum 01.04.2004 sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum Zwecke der Betrugsbekämpfung u.a. auf bestimmte Bauleistungen von im Inland ansässigen Unternehmen erweitert worden. Zur Vermeidung etwaiger Anlaufschwierigkeiten für die betroffenen Unternehmer hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Übergangsregelung geschaffen, nach der es dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger nicht angelastet wird, wenn sie einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer auch in zutreffender Höhe versteuert wird (BMF-Schreiben vom 31.03.2004, IV D I - S 7279 - 107/04). Ab dem 01.07.2004 sind beispielsweise Bauunternehmer, die Leistungen durch andere Bauunternehmer in Anspruch nehmen, verpflichtet, die Umsatzsteuer in der eigenen Umatzsteuer-Voranmeldung zu erklären. Hinweis: Die Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordrucke 2004 sehen keine Angaben des leistenden Unternehmers zu den Bauumsätzen vor, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet. Der leistende Unternehmer hat deshalb in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2004 nur die auf Grund seiner Bauleistung bei ihm entstehenden Vorsteuerbeträge anzumelden. Derartige Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind jedoch aus sich heraus nicht plausibel, da hier die Umsatzsteuerbeträge aus der gegenüber dem Leistungsempfänger erbrachten Bauleitung nicht erscheinen und werden regelmäßige Rückfragen der Finanzämter auslösen. Diese Rückfragen lassen sich vermeiden, wenn der Voranmeldung eine Auflistung der Umsätze i. S. des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG - sortiert nach Leistungsempfängern - beigefügt wird. Es ist vorgesehen, ab dem Besteuerungszeitraum 2005 die Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordrucke um entsprechende Angaben des leistenden Unternehmers zu ergänzen. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004 hat der leistende Unternehmer seine Umsätze aus Bauleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, in der Anlage UR anzugeben. Der Leistungsempfänger hat die Umsätze, für die er die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in der Anlage UR zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzumelden. Die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG sind ebenfalls in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzutragen. |