7

Das Team · Beratung · Bilanzaufstellung · Rechtsvertretung · Prüfungswesen · Steuererklärungen 
FIBU ·  Lohnbuchhaltung ·
Formulare · Referate/ Seminare · Historie · Unternehmensbewertung

 
 

Das Rechnungswesen umfasst: Finanzbuchführung, Offene-Posten-Rechnung, Kostenrechnung, Anlagenbuchhaltung, kurz und bündig auch genannt: FIBU.

Unsere Beraternummer lautet: 3929; dies zeigt, dass unser Büro eine der ersten DATEV-Nutzer war (die Beraternummern werden fortlaufend vergeben; z.Z. liegt die Beraternummer bei 130.000).

Die DATEV ist eines der größten Rechenzentren in Europa. Rechtsform ist die Genossenschaft (d.h. es können nur Berufsangehörige unmittelbar mit der DATEV arbeiten).

Die Schnittstelle der Anbindung im Bereich Finanzbuchhaltung an das Mandantenunternehmen wird anhand der im Mandantenbetrieb vorhandenen technischen und fachlichen Ressourcen festgelegt. Vom vollen Service bis hin zur Verarbeitung des vom Mandanten zur Verfügung gestellten Datenträgers können wir den Wünschen des Mandanten entsprechen.

Neben Standartauswertungen wie betriebswirtschaftliche Auswertungen und Kurvendiagramme sind individuell programmierte Auswertungen in nahezu allen Ausprägungen möglich.

 

 

Umsatzsteuer in Gastronomiebetrieben

Grundsätzlich beträgt die Umsatzsteuer (auch unter dem Begriff "Mehrwertsteuer" bekannt) gemäß § 12 Absatz 1 UStG 16 %. Nach § 12 Absatz II Nr. 1 UStG ermäßigt sich der allgemeine Umsatzsteuersatz bei Lieferungen bestimmter, in der Anlage zu § 12 Absatz II UStG bezeichneter Gegenstände. Diese Ermäßigung gilt wiederum nicht für Lieferungen von Speisen und Getränken, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Die Speisen und Getränke sind nach den Umständen der Lieferung dazu bestimmt, an Ort und Stelle verzehrt zu werden

  • Zwischen dem Ort des Verzehrs und dem Ort der Lieferung besteht ein räumlicher Zusammenhang.

  • Ein räumlicher Zusammenhang ist insbesondere auch dann gegeben, wenn Speisen und Getränke in unmittelbarer Nähe des Geschäftslokals im Freien - z.B,. in einem Gartenlokal, vor dem Geschäftslokal auf der Straße oder auf der gegenüberliegenden Straßenseite - verzehrt werden.

  • Es werden besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgestellt.

Als solche besonderen Vorrichtungen im Sinne des Gesetzes sind nur solche Gegenstände anzusehen, die nach ihrer Art und Beschaffenheit ausschließlich dem Verzehr zu dienen bestimmt sind. Es handelt sich hierbei um Tische, auch Stehtische, reine Verzehrtheken, Wandbretter und ähnliche Ablagevorrichtungen. Auf das Vorhandensein von Sitzgelegenheiten kommt es nicht an. Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen, wie z.B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden und dgl.., sind unabhängig von ihrer Form und Größe keine besonderen Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle.

 

 

 

Beispiele für den allgemeinen Umsatzsteuersatz

Beispiele für den ermäßigten Umsatzsteuersatz

Selbstbedienungs- oder Automatenrestaurant

 

Werden Speisen und Getränke ohne Bedienungspersonal, d.h.. aus Automaten oder über das Buffet, abgegeben, liegt dann eine Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle vor, wenn die Speisen nicht zum Mitnehmen geeignet Sind und im übrigen ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Ort der Lieferung und dem Ort des Verzehrs vorhanden ist.

Speisen, die mitgenommen werden und bei denen kein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Ort der Lieferung und dem Ort des Verzehrs vorhanden ist, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.

Partyservice

Lieferungen Sog. Luxuslebensmittel, wie z.B. Langusten, Hummer, Austern, Kaviar und Schnecken werden nach dem allgemeinen Steuersatz besteuert.

Für Lieferungen von Lebensmitteln durch Partyservice mit Ausnahme der Luxuslebensmittel gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Bei den Getränken Sind lediglich bestimmte Milchmischgetränke begünstigt. Handelt es Sich bei der Überlassung von Geschirr, Bestecken, Tischwäsche und Tischdekoration Sowie von Bedienungspersonal nur um unselbständige Nebenleistungen, bleibt es bei dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Caterer

 

Die Lieferung von Cateringunternehmen an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime Sowie vergleichbare Einrichtungen für den Patienten bzw. Bewohner fällt unter § 12 Absatz II UStG. Vertragsbeziehungen bestehen in diesem Fall zwischen dem Caterer und der Einrichtung, nicht aber zwischen Caterer und Patienten. Im Rahmen der Vollverpflegung Setzt Sich jede Mahlzeit aus mehreren Lieferungen zusammen, z.B. Vorspeise, Hauptgericht, Nachtisch und Getränke. Für die Anwendung des jeweiligen Steuersatzes ist jede Lieferung für Sich So zu beurteilen; So unterliegt z.B. die Lieferung von Kaffee, Tee oder Mineralwasser dem vollen Umsatzsteuersatz.

Krankenhäuser / Altenheime

Bei der Abgabe von Speisen und Getränken durch die Krankenhäuser, Altenheime oder ähnliche Institutionen an die Patienten bzw. Bewohner liegt eine selbständige Lieferung vor, die grundsätzlich mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu besteuern ist, da es Sich hierbei um eine Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle handelt.

Unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG kann für diese Institution aber eine Umsatzsteuerbefreiung erfolgen.

Personalbeköstigung

Sowohl bei kostenloser als auch bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer sind Lieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle dann gegeben, wenn der Arbeitgeber hierfür eigens Einrichtungen bereithält. Es kommt nicht darauf an, ob sich diese in besonders hergerichteten Räumen, z.B. Betriebskantinen, in den Betriebsräumen oder in den Privaträumen des Unternehmens befindet. Speisen, die in der Zentralküche eines Unternehmens zubereitet und dann an einen anderen Ort innerhalb des Unternehmens transportiert werden, unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz. Das Bundesfinanzgericht hat hierzu im Jahr 1995 festgestellt, es mangele in dieser Konstellation nicht an dem erforderlichen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Ort der Lieferung und dem Ort des Verzehrs, weil es insoweit entscheidend auf den Ort der Speiseabgabe ankomme.

 

Lunchpakete in Pensionsbetrieben

 

Stellen Beherbergungsunternehmen anstatt der vereinbarten Verpflegung, deren Lieferung dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt, ihren Gästen sog. Lunchpakete, zur Verfügung, so unterliegen diese Leistungen dem ermäßigten Steuersatz. Der Gastronom muß allerdings die begünstigten Entgelte einzeln ermitteln und gesondert aufzeichnen. Eine pauschale Ermittlung der begünstigten Entgelte wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Theater, Kino

 

Speisen werden in Theater und Kinos nur dann zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn besondere Vorrichtungen bereitgehalten werden, die nach ihrer Art und Beschaffenheit ausschließlich dem Verzehr zu dienen bestimmt sind, also Tische, Wandbretter, reine Verzehrtheken und ähnliche Ablagevorrichtungen. Die Leistungen der Theater und Kinos - wie Aufführung eines Schauspiels, Vorführung eines Films - unterliegen nach § 12 Absatz II Nr. 7 a) und b) UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt allerdings der Verkauf von Getränken an Besucher eines sog. Verzehrkinos keine unselbständige Nebenleistung zur Filmvorführung dar und unterliegt aus diesem Grunde dem vollen Umsatzsteuergesetz

 

 

 


Nachweise zur Absetzbarkeit von Geschäftsessen

 
1. Problemstellung
70% der Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sich die Aufwendungen insgesamt in einem angemessen Rahmen bewegen. (Anmerkung: 2003 waren es noch 80%). Die tatsächliche Höhe und die konkrete betriebliche Veranlassung (Ort, Tag, Anlass, Teilnehmer) müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Für den Nachweis des Bewirtungsanlasses reichen allgemeine Umschreibungen wie Geschäftsbesprechung, Hintergrundgespräch, Akquisitionsbesprechung, Informationsgespräch, Kontaktpflege, Mandatsbesprechung oder ähnliches nicht aus. Der Nachweis des konkreten Anlasses ist eine materielle Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.
 
2. Keine Sonderstellung für Freiberufler
 
Der BFH hat kürzlich entschieden, dass die Nennung des konkreten Anlasses der Bewirtung auch für Steuerpflichtige gilt, die aus beruflichen Gründen einer Schweigepflicht unterliegen. (Urteil vom 26.02.2004, Az.: IV R 50/01). Ein Rechtsanwalt kann sich danach nicht unter Hinweis auf die Schweigepflicht und eine mögliche Strafbarkeit bei ihrer Verletzung auf allgemeine Bezeichnungen der Bewirtung beschränken. Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen ein allgemeiner geschäftlicher Anlass Hintergrund der Essenseinladung war - weil dieser nicht vom Schutz der Schweigepflicht erfasst wird - als auch wenn es um ein konkretes Mandatsverhältnis geht. Der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit gegenüber den übrigen Steuerpflichtigen wiegt in diesem Fall schwerer. Der eventuell betroffenen Mandant des Anwalts wird durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) ausreichend geschützt. Die Angabe des inhaltlichen Bewirtungsanlasses muss zudem nur so konkret sein, dass sie dem Finanzamt die Nachprüfung des betrieblichen Anlasses ermöglicht, wie dies auch bei einer Betriebsprüfung erforderlich ist. Findet das Geschäftsessen beispielsweise im Zusammenhang mit der Beratung des Mandanten wegen einer angeblichen Steuerhinterziehung statt, ist ein Hinweis auf den Hinterziehungsvorwurf entbehrlich.
 



Umsatzsteuerbesteuerung von privat genutzten Firmenwagen 

Für betriebliche Fahrzeuge, die nach dem 31. März 1999 angeschafft wurden, hatte der Gesetzgeber nur noch den Vorsteuerabzug zu 50 v.H. zugelassen. Der Bundesfinanzhof hatte an dieser Vorschrift Zweifel und deshalb die Sache im Jahr 2000 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
 
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass die Ausnahmegenehmigung des Rates der Europäischen Union vom 28.2.2000 (veröffentlicht am 4.3.2000) zwar ordnungsgemäß zu Stande gekommen, eine Rückwirkung zum 1.4.1999 aber ungültig ist. Da die Ausnahmegenehmigung der Europäischen Union außerdem am 31.12.2002 ausgelaufen ist, ist bei der Umsatzbesteuerung von Firmen-Pkw wie folgt zu verfahren:
 
  • Für Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1999 oder nach dem 31.12.2003 angeschafft oder geleast worden sind ist grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug vorzunehmen. Der Betrag für die private Nutzung, der für Zwecke der Umsatzsteuer nach der 1 v. H.-Regelung, nach einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch oder durch Schätzung ermittelt werden kann, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe (früher Eigenverbrauch) der Umsatzsteuer.
  • Für Fahrzeuge, die nach dem 31.3.1999 und vor dem 4.3.2000 angeschafft oder geleast worden sind kann für diesen Zeitraum entweder der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen und die "Eigenverbrauchsbesteuerung" vorgenommen werden oder auf Antrag die 50%-ige Kürzung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den lfd. Kosten für diesen Zeitraum vorgenommen werden, wobei dann die "Eigenverbrauchsbesteuerung" entfällt.
  • Ab 1.1.2003 ist der volle Vorsteuerabzug vorzunehmen. Für die private Nutzung muss für 2003 umsatzsteuerlich dann keine unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) angesetzt werden, wenn die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nur zu 50 v. H. erstattet worden ist,
  • Ab 1.1.2004 muss dann wieder Umsatzsteuer auf den "Eigenverbrauch" bezahlt werden.
  • Für Fahrzeuge, die nach dem 3.3.2000 und vor dem 1.1.2003 angeschafft oder geleast worden sind dürfen nur 50 v. H. Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den lfd. Kosten abgezogen werden, wobei die "Eigenverbrauchsbesteuerung" für diesen Zeitraum entfällt.
  • Ab 1.1.2003 kann wieder der volle Vorsteuerabzug aus den lfd. Kosten in Anspruch genommen werden und ab 1.1.2004 ist wieder Umsatzsteuer auf den "Eigenverbrauch" zu zahlen.
  • Für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2002 und vor dem 1.1.2004 angeschafft oder geleast worden sind kann die 50%-ige Kürzung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und voller Vorsteuerabzug aus den lfd. Kosten für diesen Zeitraum vorgenommen werden, wobei dann die "Eigenverbrauchsbesteuerung" entfällt (ab 1.1.2004 muss dann wieder Umsatzsteuer auf den "Eigenverbrauch" bezahlt werden) oder auf Antrag der volle Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und lfd. Kosten in Anspruch genommen und die "Eigenverbrauchsbesteuerung" vorgenommen werden.



Aufzeichnung von Bargeschäften im Einzelhandel

Auch Einzelhändler sind auf Grund verschiedener Vorschriften verpflichtet, jedes einzelne Handelsgeschäft aufzuzeichnen. Zu den Aufzeichnungen gehören auch der Inhalt des Geschäfts sowie der Name und die Anschrift des Geschäftspartners.
 
Für den Einzelhandel bestehen insoweit Erleichterungen, wenn eine Vielzahl von Waren mit geringem Wert an einen unbestimmten Personenkreis verkauft wird.
 
Das Bundesministerium der Finanzen weist aktuell darauf hin, dass der Verkauf von Waren gegen bar im Wert von 15.000 € und mehr grundsätzlich einzeln aufgezeichnet und auch die Identität des Käufers festgestellt und aufgezeichnet werden muss.
 




"Subunternehmer-Regelung"
(Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers)

Mit Wirkung zum 01.04.2004 sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum Zwecke der Betrugsbekämpfung u.a. auf bestimmte Bauleistungen von im Inland ansässigen Unternehmen erweitert worden. Zur Vermeidung etwaiger Anlaufschwierigkeiten für die betroffenen Unternehmer hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Übergangsregelung geschaffen, nach der es dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger nicht angelastet wird, wenn sie einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer auch in zutreffender Höhe versteuert wird (BMF-Schreiben vom 31.03.2004, IV D I - S 7279 - 107/04).
 
Ab dem 01.07.2004 sind beispielsweise Bauunternehmer, die Leistungen durch andere Bauunternehmer in Anspruch nehmen, verpflichtet, die Umsatzsteuer in der eigenen Umatzsteuer-Voranmeldung zu erklären.
 
Hinweis:
 
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordrucke 2004 sehen keine Angaben des leistenden Unternehmers zu den Bauumsätzen vor, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet. Der leistende Unternehmer hat deshalb in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2004 nur die auf Grund seiner Bauleistung bei ihm entstehenden Vorsteuerbeträge anzumelden. Derartige Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind jedoch aus sich heraus nicht plausibel, da hier die Umsatzsteuerbeträge aus der gegenüber dem Leistungsempfänger erbrachten Bauleitung nicht erscheinen und werden regelmäßige Rückfragen der Finanzämter auslösen. Diese Rückfragen lassen sich vermeiden, wenn der Voranmeldung eine Auflistung der Umsätze i. S. des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG - sortiert nach Leistungsempfängern - beigefügt wird. Es ist vorgesehen, ab dem Besteuerungszeitraum 2005 die Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordrucke um entsprechende Angaben des leistenden Unternehmers zu ergänzen. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004 hat der leistende Unternehmer seine Umsätze aus Bauleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, in der Anlage UR anzugeben.
 
Der Leistungsempfänger hat die Umsätze, für die er die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in der Anlage UR zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzumelden. Die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG sind ebenfalls in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzutragen.