Existenzgründung   Zurück

Steuern

Steuerarten

  • Einkommensteuer (Ihrer bisherigen Lohnsteuer entsprechend) Die Einkommensteuer müssen Sie als Person bezahlen. Sie richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Im ersten Jahr Ihrer Selbständigkeit geht das Finanzamt dabei von Ihren Angaben über den erwarteten Gewinn aus.

  • Körperschaftssteuer (u.a. GmbH, AG) Körperschaftssteuer wird auf nicht ausgeschüttete (45%) und ausgeschüttete Gewinne (30%) des Unternehmens erhoben. Die Gesellschafter müssen die an sie ausgeschütteten Gewinne dann im Rahmen ihrer Einkommensteuer versteuern. Schon gezahlte Körperschaftssteuer wird dabei angerechnet.

  • Lohnsteuer (müssen Sie einbehalten und an das Finanzamt weiterleiten, wenn Sie Mitarbeiter/ -innen beschäftigen).

  • Gewerbesteuer muß jeder Gewerbebetrieb zahlen und zwar an das Stadt- oder Gemeindesteueramt. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Kapitalvermögen und dem Ertrag eines Gewerbebetriebes. Dieser Betrag wird dann noch multipliziert mit einem sogenannten »Hebesatz«, der immer für eine bestimmte Gemeinde gilt.

  • Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) müssen Sie auf alle Rechnungsbeträge aufschlagen. Sie beträgt derzeit 15%. Für eine Reihe von Erzeugnissen und Dienstleistungen (z.B. Lebensmittel, Bücher, Zeitschriften) sind dies 7%. Die Summe der Umsatzsteuern, die Sie Ihren Kunden berechnet haben, ist fremdes Geld. Sie müssen diese Steuern umgehend abführen. Von diesem Betrag können Sie vorher aber die Umsatzsteuern abziehen, die Sie wiederum im selben Zeitraum an Ihre Lieferanten z.B. bezahlt haben.

In der Regel zahlt ein junges Unternehmen in der Anfangsphase keine oder nur weniger Steuern, weil das Finanzamt die hohen finanziellen Belastungen in dieser Zeit anrechnet. Wenn aber Ihre Geschäfte dann gut laufen, kann es Ihnen passieren, dass das Finanzamt - im dritten oder vierten Jahr etwa - die Steuerforderungen drastisch erhöht. Und wenn dann zur gleichen Zeit z.B. noch Nachzahlung ansteht, geraten Sie schnell in finanzielle Schwierigkeiten. 

Richten Sie sich auf derartige Finanzamts-Forderungen ein. Legen Sie Ihre Steuer-Anteile auf die hohe Kante. Beachten Sie dabei, dass Sie die Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer vierteljährlich im voraus zahlen müssen. Die Umsatzsteuer muss monatlich im voraus angemeldet werden. Sorgen Sie dafür, dass Sie - auch für diesen Steuer-Fall - zahlungsfähig (liquide) bleiben.

Pflichten

Damit Sie Ihren neuen Steuerpflichten nachkommen können, müssen Sie nun

Geschäfts-Unterlagen aufbewahren

  • alle geschäftlichen Belege

  • auch die für die Vorbereitung Ihrer Existenzgründung (z.B. Reisekosten, Beratungshonorare). Solche Vorlaufkosten sind bereits Betriebsausgaben und können steuermindernd wirken.

Geschäftsvorgänge sorgfältig aufzeichnen

  • als Kleingewerbler oder Freiberufler in Form eines Kassenbuches und einer Einnahme-Überschuss-Rechnung

  • als Vollkaufmann in Form einer ordnungsgemäßen (doppelten) Buchführung und einer Bilanz zum Jahresabschluß

  • als Handeltreibender zusätzlich in Form eines Wareneingangs/Warenausgangsbuchs

  • Steuererklärungen abgeben

  • Steuer-Vorauszahlungen leisten und Steuerbescheide bezahlen. Sie müssen Ihre Einkommen-Steuer, aber auch Gewerbe- und Umsatzsteuer immer im voraus - in Raten bis zu festgesetzten Terminen - alle Vierteljahre zahlen. Wegen der üblichen Verluste zum Start einer selbständigen Existenz kommt oft für das erste Geschäftsjahr kein Gewinn zustande. Damit entfallen Einkommensteuer und somit deren Vorauszahlungen.

Wichtig: Allein werden Sie sich im Dickicht der Steuer-Bestimmungen und Formalitäten kaum zurechtfinden. Sie könnten folgenschwere Fehler machen. Darum: Suchen Sie sich schon in einem frühen Stadium Ihrer Existenzgründung einen Steuerberater. zurück zur Liste

Steuerwegweiser für junge Unternehmerinnen und Unternehmer

 

  Gewerbliche Berufe Andere selbständige Berufe
Wer Gemeint sind solche Tätigkeiten, für die gewerberechtliche Vorschriften wie Gewerbeordnung, Gaststättengesetz und Handwerksordnung gelten. Hierunter fallen die selbständigen nichtgewerblichen Berufe.
Beispiele Handwerksbetriebe , Handelsgeschäfte, Gaststätten/Hotelbetriebe, Selbständige Handelsvertreter Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten/Ingenieure, Heilpraktiker/Krankengymnasten
Anmeldung bei -Neugründung (Betriebseröffnung)
- Übernahme eines bereits bestehenden Unternehmens
- Gründung einer Handelsgesellschaf t
- Aufnahme der Tätigkeit
- Übernahme einer Praxis / eines Büros
- Eintritt in die Sozietät
Wo Beim Gewerbe-/Ordnung samt der Stadt/Gemeinde, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Beim Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen, sowie ggf. wo Sie Ihre berufliche Tätigkeit ausüben.
Wann Mit der Eröffnung. Erkundigen Sie sich innerhalb eines Monats bei Ihrem Finanzamt (das Amt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt), ob Sie steuerlich erfasst sind. Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit.
Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen, zur Besteuerung

 

Fragebogen Finanzamt

Zum Zwecke der Besteuerung werden Sie nach dem voraussichtlichen Umsatz und Gewinn befragt. Schätzen Sie realistisch! Die Angaben werden benötigt, um Steuervorauszahlungen festzusetzen. Sie stellen schon hier die Weichen, durch zutreffende Vorauszahlungen Steuernachforderungen zu verhindern.
Ferner müssen Sie Angaben zur Umsatzbesteuerung und zum Lohnsteueranmeldungsverfahren machen. Dazu finden Sie Erläuterungen unter "Umsatzsteuer" und "Lohnsteuer".

 

Aufzeichnungen / Gewinnermittlung

Gewerbliche Berufe

Andere selbständige Berufe

Aufzeichnungen im Rahmen einer kaufmännischen Buchführung gemäß Handels- und Steuerrecht: Gewinnermittlung durch Betriebsvermögens vergleich oder Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung: Gewinnermittlung durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen

Welche Gewinnermittlungsart zulässig ist, entscheidet sich nach handels- und steuerlichen Vorschriften. Bitte wenden Sie ggf. an Ihren steuerlichen Berater.

Aufzeichnungen im Rahmen einer kaufmännischen Buchführung gemäß steuerrechtlichen Vorschriften: Gewinnermittlung durch Betriebsvermögens Vergleich oder Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung: Gewinnermittlung durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen

Beide Gewinnermittlungsarten sind zulässig

 

Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Auch Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) ist Betriebsausgabe. Abzuschreiben sind u.a. Anschaffungs- oder Herstellungskosten eigener Gebäude und beweglicher Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar sind. Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen ist eine Sonderabschreibung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter in Höhe von zusätzlich 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter den Voraussetzungen des § 7 g EStG möglich. Zur Prüfung der Voraussetzungen sowie der Zweckmäßigkeit einer Inanspruchnahme der Sonderabschreibung befragen Sie bitte Ihren steuerlichen Berater. Haben Sie z.B. hohe Anlaufsverluste, "benötigen" Sie die Sonderabschreibung nicht. Daneben sieht das Einkommenssteuerrecht weitere Sonderabschreibungen vor, z.B. für Bestimmte Baumaßnahmen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind im Jahr der Anschaffung sofort in vollem Umfang Betriebsausgabe. Es handelt sich hier um abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar sind und deren Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Einlagewert nicht über 800 DM (ohne Umsatzsteuer) liegen.

Alle Abschreibungsangaben müssen aus der Buchführung ersichtlich oder in einem Verzeichnis aufgeführt sein.

Werbegeschenke, die nicht teurer als 75 DM (ohne Umsatzsteuer, soweit diese als Vorsteuer abgezogen werden darf) sind, sind ebenfalls steuerliche Betriebsausgaben. Die Freigrenze von 75 DM gilt pro Empfänger pro Jahr.

Auch Bewirtungskosten sind Betriebsausgaben, wenn sie betrieblich veranlaßt sind. Der steuerlich zulässige Abzug ist auf 80% der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen begrenzt.

Aufwendungen für Werbegeschenke und Bewirtungskosten sind nur dann abziehbar, wenn Sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Betriebseinnahmen
Hierzu zählt in erster Linie Ihr Umsatz. Bitte berücksichtigen Sie aber auch Ihren Eigenverbrauch von vornhinein in angemessener Höhe. Dies ist wichtig für alls Steuern, die abhängig sind vom Betriebsergebnis, und für die Umsatzsteuer. Sie ersparen sich vermeidbare, unter Umständen hohe Steuernachforderungen!

Eigenverbrauch

Dies ist im wesentlichen die Privatentnahme von Gegenständen und Dienstleistungen:

 

  Gewerbliche Berufe Andere Berufe
Privater Verbrauch betrieblich / beruflich genutzter Gegenstände: Möbelhändler entnimmt seinem Geschäft einen Schrank für seine Wohnung. Rechtsanwalt entnimmt seinem Büro einen Schreibtisch für seine Kinder

 

Private Verwendung betrieblich / beruflich genutzter Gegenstände:
Sie benutzen das für betriebliche / berufliche Zwecke angeschaffte KfZ für Privatfahrten.

Nach dem Jahressteuergesetz 1996 ist eine pauschale Schätzung des privaten Nutzungsanteils (bislang in der Regel 30 bis 35%) nicht mehr zulässig. Der private Nutzungsanteil kann entweder durch exakten Nachweis - ständiges Führen eines Fahrtenbuches - oder durch eine neue Form der Pauschalierung ermittelt werden: zugrundegelegt wird ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs (auch bei gebraucht gekauften Fahrzeugen). Dieser Betrag erhöht sich um die nicht abzugsfähigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, indem die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb / Büro mit 0,03% des Listenpreises multipliziert werden. Davon wird wieder der Pauschbetrag von 0,70 DM pro Entfernungskilometer abgezogen. Wenn das KfZ gebraucht gekauft wurde, bereits voll abgeschrieben ist oder in nur sehr geringem Umfang privat genutzt wird, ist häufig das Führen eines Fahrtenbuches für Sie vorteilhafter.

 

  Gewerbliche Berufe Andere selbständige Berufe
Private Dienstleistungen: Der Inhaber eines KfZ-Betriebes repariert den Pkw seiner Ehefrau unentgeltlich. Der Heilpraktiker behandelt einen Bekannten unentgeltlich.

 

Die dadurch verursachten Kosten (einschließlich des Werts der dafür entnommenen Gegenstände) dürfen den Gewinn nicht mindern. Die Beträge sind zugleich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Der Unternehmerlohn gehört nicht zu den Kosten.

 

  Gewerbliche Berufe Andere selbständige Berufe
Weitere Aufzeichnungen: Gesonderte Aufzeichnungen des Wareneingans in einem Wareneingangsbuch oder auf besonderen Konten innerhalb der Buchführung. Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
  1. Tag des Wareneingangs oder Datum der Rechnung,
  2. Firma und Anschrift des Lieferanten,
  3. handelsübliche Bezeichnung der Ware,
  4. Preis,
  5. Beleghinweis.

Gesonderte Aufzeichnung des Warenausgangs nur bei sog. Großhandelsgeschäft en (Zulieferer und Erzeuger, die an andere gewerbliche Unternehmen liefern.

- keine -

 

Allgemeines zu Zahlungsfristen
Steuerschulden sind Bringschulden, d.h., Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß die Zahlung rechtzeitig beim Finanzamt eintrifft. Zahlungen sind unbar zu leisten.

Die Zahlung gilt als entrichtet:

  1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (z.B. Scheck) am Tag des Eingangs,
  2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein, Zahlkarte oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird.
  3. bei Vorliegen einer Lastschrifteinzugsermächtigung am Fälligkeitstag. Überschreiten Sie die Fälligkeitstermine um mehr als 5 Tage (sog. Schonfrist - gilt nicht bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln), dann fallen Säumniszuschläge an. Diese betragen 1% des auf 100 DM abgerundeten Steuerbetrags pro angefangenen Monat der Säumnis.

Um Fristüberschreitungen zu vermeiden, ist es zweckmäßig, einen Steuerkalender zu führen (die einzelnen Fristen sind im Merkblatt unter der jeweiligen Steuerart angeführt). Zeichnet sich eine Zahlungsschwierigkeit ab, so stellen Sie rechtzeitig (d.h. vor Fälligkeit) einen Stundungsantrag. Bedenken Sie jedoch, daß die für Ihre Arbeitnehmer einzubehaltende Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Reicht der geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht aus, so muß entweder der Arbeitnehmer den Fehlbetrag zur Verfügung stellen oder Sie haben einen entsprechenden Teil der Bezüge zurückzubehalten und abzuführen.

Lastschrifteinzugsverfahren
Das Lastschrifteinzugsverfahren trägt dazu bei, die Zahlung fälliger Beträge zu vereinfachen und die dabei entstehenden Kosten zu reduzieren; in der Finanzverwaltung wird es seit Jahren mit hoher Beteiligung zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer und der monatlich oder vierteljährlich anzumeldenden Lohn- und Umsatzsteuern eingesetzt.

Sie können davon ausgehen, dass Ihr Girokonto beim Lastschrifteinzug nicht früher als bei Zahlung durch Scheck belastet wird. Unabhängig davon gilt der eingezogene Betrag aber als bereits am Fälligkeitstag beim Finanzamt eingegangen. Auch bei verspäteter Abbuchung entstehen also keine Säumniszuschläge.

Es werden nur die Beträge von Ihrem Girokonto eingezogen, die Sie in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Lohnsteuer-Anmeldung angemeldet haben. Sollte im Einzelfall ein höherer Betrag vom Finanzamt mit besonderem Bescheid festgesetzt werden, ist die Differenz zu dem von Ihnen angemeldeten Betrag durch Überweisung oder Scheck zu zahlen.

Damit behalten Sie die Möglichkeit, den Bescheid vor der Zahlung zu überprüfen.

Natürlich können Sie nach den allgemeinen Regeln des Lastschriftverkehrs auch Ihrem Kreditinstituts gegenüber der Belastung Ihres Kontos widersprechen und so die Aufhebung einer Ihrer Ansicht nach unberechtigten Lastschrift erreichen.

Um das Verfahren übersichtlich und leicht nachvollziehbar zu halten, wird keine Verrechnung zwischen angemeldeten Erstattungs- und Zahlungsansprüchen aus verschiedenen Abgabezeiträumen vorgenommen, also auch nicht zwischen Lohn- und Umsatzsteuer.

 

StB Dr. Barthel, Köln