|
Steuerarten
-
Einkommensteuer (Ihrer bisherigen Lohnsteuer
entsprechend) Die Einkommensteuer müssen Sie als Person bezahlen. Sie
richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller
Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Im ersten Jahr
Ihrer Selbständigkeit geht das Finanzamt dabei von Ihren Angaben über
den erwarteten Gewinn aus.
-
Körperschaftssteuer (u.a. GmbH, AG) Körperschaftssteuer
wird auf nicht ausgeschüttete (45%) und ausgeschüttete Gewinne (30%)
des Unternehmens erhoben. Die Gesellschafter müssen die an sie
ausgeschütteten Gewinne dann im Rahmen ihrer Einkommensteuer
versteuern. Schon gezahlte Körperschaftssteuer wird dabei
angerechnet.
-
Lohnsteuer (müssen Sie einbehalten und an
das Finanzamt weiterleiten, wenn Sie Mitarbeiter/ -innen beschäftigen).
-
Gewerbesteuer muß jeder Gewerbebetrieb
zahlen und zwar an das Stadt- oder Gemeindesteueramt. Die Höhe der
Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Kapitalvermögen und dem Ertrag
eines Gewerbebetriebes. Dieser Betrag wird dann noch multipliziert mit
einem sogenannten »Hebesatz«, der immer für eine bestimmte Gemeinde
gilt.
-
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) müssen Sie auf
alle Rechnungsbeträge aufschlagen. Sie beträgt derzeit 15%. Für
eine Reihe von Erzeugnissen und Dienstleistungen (z.B. Lebensmittel, Bücher,
Zeitschriften) sind dies 7%. Die Summe der Umsatzsteuern, die Sie
Ihren Kunden berechnet haben, ist fremdes Geld. Sie müssen diese
Steuern umgehend abführen. Von diesem Betrag können Sie vorher aber
die Umsatzsteuern abziehen, die Sie wiederum im selben Zeitraum an
Ihre Lieferanten z.B. bezahlt haben.
In der Regel zahlt ein junges Unternehmen in der
Anfangsphase keine oder nur weniger Steuern, weil das Finanzamt die hohen
finanziellen Belastungen in dieser Zeit anrechnet. Wenn aber Ihre Geschäfte
dann gut laufen, kann es Ihnen passieren, dass das Finanzamt - im dritten
oder vierten Jahr etwa - die Steuerforderungen drastisch erhöht. Und wenn
dann zur gleichen Zeit z.B. noch Nachzahlung ansteht, geraten Sie schnell
in finanzielle Schwierigkeiten.
Richten Sie sich auf derartige
Finanzamts-Forderungen ein. Legen Sie Ihre Steuer-Anteile auf die hohe
Kante. Beachten Sie dabei, dass Sie die Einkommens-,
Körperschafts- und Gewerbesteuer
vierteljährlich im voraus zahlen müssen. Die Umsatzsteuer muss monatlich
im voraus angemeldet werden. Sorgen Sie dafür, dass Sie - auch für
diesen Steuer-Fall - zahlungsfähig (liquide) bleiben.
Pflichten
Damit Sie Ihren neuen Steuerpflichten nachkommen können,
müssen Sie nun
Geschäfts-Unterlagen aufbewahren
-
alle geschäftlichen Belege
-
auch die für die Vorbereitung Ihrer
Existenzgründung (z.B. Reisekosten, Beratungshonorare). Solche
Vorlaufkosten sind bereits Betriebsausgaben und können steuermindernd
wirken.
Geschäftsvorgänge sorgfältig aufzeichnen
-
als Kleingewerbler oder Freiberufler in Form
eines Kassenbuches und einer Einnahme-Überschuss-Rechnung
-
als Vollkaufmann in Form einer ordnungsgemäßen
(doppelten) Buchführung und einer Bilanz zum Jahresabschluß
-
als Handeltreibender zusätzlich in Form
eines Wareneingangs/Warenausgangsbuchs
-
Steuererklärungen abgeben
-
Steuer-Vorauszahlungen leisten und
Steuerbescheide bezahlen. Sie müssen Ihre Einkommen-Steuer, aber auch
Gewerbe- und Umsatzsteuer immer im voraus - in Raten bis zu
festgesetzten Terminen - alle Vierteljahre zahlen. Wegen der üblichen
Verluste zum Start einer selbständigen Existenz kommt oft für das
erste Geschäftsjahr kein Gewinn zustande. Damit entfallen
Einkommensteuer und somit deren Vorauszahlungen.
Wichtig: Allein werden Sie sich im Dickicht der
Steuer-Bestimmungen und Formalitäten kaum zurechtfinden. Sie könnten
folgenschwere Fehler machen. Darum: Suchen Sie sich schon in einem frühen
Stadium Ihrer Existenzgründung einen Steuerberater. zurück zur Liste
Steuerwegweiser für junge Unternehmerinnen und
Unternehmer
| |
Gewerbliche
Berufe |
Andere
selbständige Berufe |
| Wer |
Gemeint
sind solche Tätigkeiten, für die gewerberechtliche Vorschriften
wie Gewerbeordnung, Gaststättengesetz und Handwerksordnung
gelten. |
Hierunter
fallen die selbständigen nichtgewerblichen Berufe. |
| Beispiele |
Handwerksbetriebe
, Handelsgeschäfte, Gaststätten/Hotelbetriebe, Selbständige
Handelsvertreter |
Ärzte,
Rechtsanwälte, Architekten/Ingenieure, Heilpraktiker/Krankengymnasten |
| Anmeldung
bei |
-Neugründung
(Betriebseröffnung)
- Übernahme eines bereits bestehenden Unternehmens
- Gründung einer Handelsgesellschaf t |
-
Aufnahme der Tätigkeit
- Übernahme einer Praxis / eines Büros
- Eintritt in die Sozietät |
| Wo |
Beim
Gewerbe-/Ordnung samt der Stadt/Gemeinde, in deren Bezirk der
Betrieb liegt. |
Beim
Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen, sowie ggf. wo Sie Ihre
berufliche Tätigkeit ausüben. |
| Wann |
Mit der Eröffnung.
Erkundigen Sie sich innerhalb eines Monats bei Ihrem Finanzamt
(das Amt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt), ob Sie steuerlich
erfasst sind. |
Innerhalb
eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit.
Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen, zur
Besteuerung |
Fragebogen Finanzamt
Zum Zwecke der Besteuerung werden Sie nach dem voraussichtlichen Umsatz
und Gewinn befragt. Schätzen Sie realistisch! Die Angaben werden benötigt,
um Steuervorauszahlungen festzusetzen. Sie stellen schon hier die Weichen,
durch zutreffende Vorauszahlungen Steuernachforderungen zu verhindern.
Ferner müssen Sie Angaben zur Umsatzbesteuerung und zum
Lohnsteueranmeldungsverfahren machen. Dazu finden Sie Erläuterungen unter
"Umsatzsteuer"
und "Lohnsteuer".
|
Aufzeichnungen /
Gewinnermittlung |
|
Gewerbliche
Berufe
|
Andere selbständige Berufe
|
| Aufzeichnungen im Rahmen einer
kaufmännischen Buchführung gemäß Handels- und Steuerrecht:
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögens vergleich oder Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung: Gewinnermittlung durch Abzug der Betriebsausgaben
von den Betriebseinnahmen
Welche Gewinnermittlungsart zulässig ist,
entscheidet sich nach handels- und steuerlichen Vorschriften.
Bitte wenden Sie ggf. an Ihren steuerlichen Berater.
|
Aufzeichnungen im Rahmen einer
kaufmännischen Buchführung gemäß steuerrechtlichen Vorschriften: Gewinnermittlung durch Betriebsvermögens Vergleich
oder Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung: Gewinnermittlung durch Abzug der Betriebsausgaben
von den Betriebseinnahmen
Beide Gewinnermittlungsarten sind zulässig
|
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst
sind. Auch Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) ist Betriebsausgabe.
Abzuschreiben sind u.a. Anschaffungs- oder Herstellungskosten eigener Gebäude
und beweglicher Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar sind. Zur Förderung
kleiner und mittlerer Unternehmen ist eine Sonderabschreibung neuer
beweglicher Wirtschaftsgüter in Höhe von zusätzlich 20% der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter den Voraussetzungen des § 7 g
EStG möglich. Zur Prüfung der Voraussetzungen sowie der Zweckmäßigkeit
einer Inanspruchnahme der Sonderabschreibung befragen Sie bitte Ihren
steuerlichen Berater. Haben Sie z.B. hohe Anlaufsverluste, "benötigen"
Sie die Sonderabschreibung nicht. Daneben sieht das Einkommenssteuerrecht
weitere Sonderabschreibungen vor, z.B. für Bestimmte Baumaßnahmen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind im Jahr der
Anschaffung sofort in vollem Umfang Betriebsausgabe. Es handelt sich hier
um abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar sind
und deren Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Einlagewert nicht über
800 DM (ohne Umsatzsteuer) liegen.
Alle Abschreibungsangaben müssen aus der Buchführung
ersichtlich oder in einem Verzeichnis aufgeführt sein.
Werbegeschenke, die nicht teurer als 75 DM (ohne
Umsatzsteuer, soweit diese als Vorsteuer abgezogen werden darf) sind, sind
ebenfalls steuerliche Betriebsausgaben. Die Freigrenze von 75 DM gilt pro
Empfänger pro Jahr.
Auch Bewirtungskosten sind Betriebsausgaben, wenn sie
betrieblich veranlaßt sind. Der steuerlich zulässige Abzug ist auf 80%
der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen begrenzt.
Aufwendungen für Werbegeschenke und Bewirtungskosten sind
nur dann abziehbar, wenn Sie einzeln und getrennt von den sonstigen
Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Betriebseinnahmen
Hierzu zählt in erster Linie Ihr Umsatz. Bitte berücksichtigen Sie
aber auch Ihren Eigenverbrauch von vornhinein in angemessener Höhe. Dies
ist wichtig für alls Steuern, die abhängig sind vom Betriebsergebnis,
und für die Umsatzsteuer. Sie ersparen sich vermeidbare, unter Umständen
hohe Steuernachforderungen!
Eigenverbrauch
Dies ist im wesentlichen die Privatentnahme von
Gegenständen und Dienstleistungen:
| |
Gewerbliche Berufe |
Andere Berufe |
| Privater Verbrauch betrieblich /
beruflich genutzter Gegenstände: |
Möbelhändler entnimmt seinem
Geschäft einen Schrank für seine Wohnung. |
Rechtsanwalt entnimmt seinem Büro
einen Schreibtisch für seine Kinder |
Private Verwendung betrieblich / beruflich genutzter
Gegenstände:
Sie benutzen das für betriebliche / berufliche Zwecke angeschaffte KfZ für
Privatfahrten.
Nach dem Jahressteuergesetz 1996 ist eine pauschale Schätzung
des privaten Nutzungsanteils (bislang in der Regel 30 bis 35%) nicht mehr
zulässig. Der private Nutzungsanteil kann entweder durch exakten Nachweis
- ständiges Führen eines Fahrtenbuches - oder durch eine neue Form der
Pauschalierung ermittelt werden: zugrundegelegt wird ein Prozent des
Listenpreises des Fahrzeugs (auch bei gebraucht gekauften Fahrzeugen).
Dieser Betrag erhöht sich um die nicht abzugsfähigen Kosten für Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätte, indem die Entfernungskilometer
zwischen Wohnung und Betrieb / Büro mit 0,03% des Listenpreises multipliziert
werden. Davon wird wieder der Pauschbetrag von 0,70 DM pro
Entfernungskilometer abgezogen. Wenn das KfZ gebraucht gekauft wurde,
bereits voll abgeschrieben ist oder in nur sehr geringem Umfang privat
genutzt wird, ist häufig das Führen eines Fahrtenbuches für Sie
vorteilhafter.
| |
Gewerbliche Berufe |
Andere selbständige Berufe |
| Private Dienstleistungen: |
Der Inhaber eines KfZ-Betriebes
repariert den Pkw seiner Ehefrau unentgeltlich. |
Der Heilpraktiker behandelt
einen Bekannten unentgeltlich. |
Die dadurch verursachten Kosten (einschließlich des Werts
der dafür entnommenen Gegenstände) dürfen den Gewinn nicht mindern. Die
Beträge sind zugleich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Der
Unternehmerlohn gehört nicht zu den Kosten.
| |
Gewerbliche Berufe |
Andere selbständige Berufe |
| Weitere Aufzeichnungen: |
Gesonderte Aufzeichnungen des
Wareneingans in einem Wareneingangsbuch oder auf besonderen Konten
innerhalb der Buchführung. Die Aufzeichnungen müssen die
folgenden Angaben enthalten:
- Tag des Wareneingangs oder Datum der Rechnung,
- Firma und Anschrift des Lieferanten,
- handelsübliche Bezeichnung der Ware,
- Preis,
- Beleghinweis.
Gesonderte Aufzeichnung des Warenausgangs nur bei
sog. Großhandelsgeschäft en (Zulieferer und Erzeuger, die an
andere gewerbliche Unternehmen liefern.
|
- keine - |
Allgemeines zu Zahlungsfristen
Steuerschulden sind Bringschulden, d.h., Sie haben dafür Sorge zu tragen,
daß die Zahlung rechtzeitig beim Finanzamt eintrifft. Zahlungen sind
unbar zu leisten.
Die Zahlung gilt als entrichtet:
- bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (z.B. Scheck) am
Tag des Eingangs,
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde
und bei Einzahlung mit Zahlschein, Zahlkarte oder Postanweisung an dem
Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird.
- bei Vorliegen einer Lastschrifteinzugsermächtigung am Fälligkeitstag.
Überschreiten Sie die Fälligkeitstermine um mehr als 5 Tage (sog.
Schonfrist - gilt nicht bei Übergabe oder Übersendung von
Zahlungsmitteln), dann fallen Säumniszuschläge an. Diese betragen 1%
des auf 100 DM abgerundeten Steuerbetrags pro angefangenen Monat der Säumnis.
Um Fristüberschreitungen zu vermeiden, ist es zweckmäßig,
einen Steuerkalender zu führen (die einzelnen Fristen sind im Merkblatt
unter der jeweiligen Steuerart angeführt). Zeichnet sich eine
Zahlungsschwierigkeit ab, so stellen Sie rechtzeitig (d.h. vor Fälligkeit)
einen Stundungsantrag. Bedenken Sie jedoch, daß die für Ihre
Arbeitnehmer einzubehaltende Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers
bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Reicht der
geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht aus, so muß entweder
der Arbeitnehmer den Fehlbetrag zur Verfügung stellen oder Sie haben
einen entsprechenden Teil der Bezüge zurückzubehalten und abzuführen.
Lastschrifteinzugsverfahren
Das Lastschrifteinzugsverfahren trägt dazu bei, die Zahlung fälliger
Beträge zu vereinfachen und die dabei entstehenden Kosten zu reduzieren;
in der Finanzverwaltung wird es seit Jahren mit hoher Beteiligung zur
Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer und der monatlich oder vierteljährlich
anzumeldenden Lohn- und Umsatzsteuern eingesetzt.
Sie können davon ausgehen, dass Ihr Girokonto beim
Lastschrifteinzug nicht früher als bei Zahlung durch Scheck belastet
wird. Unabhängig davon gilt der eingezogene Betrag aber als bereits am Fälligkeitstag
beim Finanzamt eingegangen. Auch bei verspäteter Abbuchung entstehen also
keine Säumniszuschläge.
Es werden nur die Beträge von Ihrem Girokonto eingezogen,
die Sie in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Lohnsteuer-Anmeldung
angemeldet haben. Sollte im Einzelfall ein höherer Betrag vom Finanzamt
mit besonderem Bescheid festgesetzt werden, ist die Differenz zu dem von
Ihnen angemeldeten Betrag durch Überweisung oder Scheck zu zahlen.
Damit behalten Sie die Möglichkeit, den Bescheid vor der
Zahlung zu überprüfen.
Natürlich können Sie nach den allgemeinen Regeln des
Lastschriftverkehrs auch Ihrem Kreditinstituts gegenüber der Belastung
Ihres Kontos widersprechen und so die Aufhebung einer Ihrer Ansicht nach
unberechtigten Lastschrift erreichen.
Um das Verfahren übersichtlich und leicht nachvollziehbar
zu halten, wird keine Verrechnung zwischen angemeldeten Erstattungs- und
Zahlungsansprüchen aus verschiedenen Abgabezeiträumen vorgenommen, also
auch nicht zwischen Lohn- und Umsatzsteuer.
StB Dr. Barthel, Köln |