Trotz Gewerbefreiheit besteht für verschiedene
Gewerbezweige eine besondere Genehmigungspflicht.
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Handwerk: Eintragung in die Handwerksrolle bei der örtlich zuständigen
Handwerkskammer.
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Der selbständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der
Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet.
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Fragen Sie im Zweifelsfall Ihre Handwerkskammer oder die Behörden
der Länder, ob Ihr neues Unternehmen in die Handwerksrolle
einzutragen ist oder nicht. Handwerksrollenpflichtig sind alle
wesentlichen, den Kernbereich eines Handwerks ausmachenden Tätigkeiten.
Für Tätigkeiten, die in kurzer Anlernzeit erlernbar sind, ist eine
Eintragung in die Handwerksrolle nicht erforderlich.
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Eine Eintragung setzt voraus, dass Sie als Inhaber des Betriebes die
Meisterprüfung abgelegt haben oder im Besitz einer
Ausnahmebewilligung sind. Letztere wird von der höheren
Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer erteilt.
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Ausnahmebewilligungen sollen insbesondere in den neuen Bundesländern
im Interesse eines zügigen Aufbaue mittelständischer Existenzen großzügig
erteilt werden. Dies gilt auch für Meister der ehemals volkseigenen
Industrie. Einzelheiten regelt eine Verordnung des Bundesministeriums
für Wirtschaft vom 6.12.1991 zur Ausübung eines Handwerks.
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Industrie: Die Errichtung von Anlagen mit besonderen Umwelteinflüssen
muss nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz genehmigt werden.
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Einzelhandel: Für verschiedene Handelsbereiche sind besondere
Sachkundenachweise notwendig (Milch, Arzneimittel usw.).
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Gaststätten und Hotels: Erforderlich ist eine Erlaubnis, die Sie
nach einer eintägigen Unterweisung bei der zuständigen IHK vom
Gewerbeamt erhalten.
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Verkehrsgewerbe: Die geschäftsmäßige Beförderung von Personen
mit Omnibussen, Mietwagen und Taxen ist genehmigungspflichtig. Die
Konzessionen erteilt das zuständige Gewerbeamt, bzw. das Regierungspräsidium.
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Reisegewerbe: Keine feste Betriebsstätte, die Reisegewerbekarte
stellt das zuständige Gewerbeamt aus.
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Freiberufler: Bei den »geregelten« Freien Berufen (z.B. Rechtsanwälte,
Ärzte oder Steuerberater) ist die Niederlassung mit einer Pflicht-
mitgliedschaft in der zuständigen Kammer verbunden.
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Bei den »ungeregelten«
Freien Berufen (z.B. Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler)
bedarf es keiner besonderen Genehmigung.
Für eine Reihe weiterer Gewerbezweige gelten ebenfalls
besondere Vorschriften (z.B. Überprüfung der persönlichen und
wirtschaftlichen Zuverlässigkeit durch das Gewerbeamt):