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Genehmigung

Besondere Genehmigungen

Trotz Gewerbefreiheit besteht für verschiedene Gewerbezweige eine besondere Genehmigungspflicht. 

Folgende Anforderungen müssen Sie beachten:

  • Handwerk: Eintragung in die Handwerksrolle bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer.

  • Der selbständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet.

  • Fragen Sie im Zweifelsfall Ihre Handwerkskammer oder die Behörden der Länder, ob Ihr neues Unternehmen in die Handwerksrolle einzutragen ist oder nicht. Handwerksrollenpflichtig sind alle wesentlichen, den Kernbereich eines Handwerks ausmachenden Tätigkeiten. Für Tätigkeiten, die in kurzer Anlernzeit erlernbar sind, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erforderlich.

  • Eine Eintragung setzt voraus, dass Sie als Inhaber des Betriebes die Meisterprüfung abgelegt haben oder im Besitz einer Ausnahmebewilligung sind. Letztere wird von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer erteilt.

  • Ausnahmebewilligungen sollen insbesondere in den neuen Bundesländern im Interesse eines zügigen Aufbaue mittelständischer Existenzen großzügig erteilt werden. Dies gilt auch für Meister der ehemals volkseigenen Industrie. Einzelheiten regelt eine Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 6.12.1991 zur Ausübung eines Handwerks.

  • Industrie: Die Errichtung von Anlagen mit besonderen Umwelteinflüssen muss nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz genehmigt werden.

  • Einzelhandel: Für verschiedene Handelsbereiche sind besondere Sachkundenachweise notwendig (Milch, Arzneimittel usw.).

  • Gaststätten und Hotels: Erforderlich ist eine Erlaubnis, die Sie nach einer eintägigen Unterweisung bei der zuständigen IHK vom Gewerbeamt erhalten.

  • Verkehrsgewerbe: Die geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, Mietwagen und Taxen ist genehmigungspflichtig. Die Konzessionen erteilt das zuständige Gewerbeamt, bzw. das Regierungspräsidium.

  • Reisegewerbe: Keine feste Betriebsstätte, die Reisegewerbekarte stellt das zuständige Gewerbeamt aus.

  • Freiberufler: Bei den »geregelten« Freien Berufen (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater) ist die Niederlassung mit einer Pflicht- mitgliedschaft in der zuständigen Kammer verbunden. 

  • Bei den »ungeregelten« Freien Berufen (z.B. Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler) bedarf es keiner besonderen Genehmigung.

Für eine Reihe weiterer Gewerbezweige gelten ebenfalls besondere Vorschriften (z.B. Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit durch das Gewerbeamt):

  • Makler

  • Automatenaufsteller

  • Bewachungs- und Versteigerungsgewerbe

  • Spielhallen

  • Pfandvermittler und Pfandverleiher

  • Fahrschulen

  • Güterkraftverkehr usw.

StB Dr. Barthel, Köln