NEWS

Steuern

Arbeitsamt

Sozialversicherung

Recht


Steuern


FREISTELLUNGSAUFTRÄGE MÜSSEN ÜBERPRÜFT WERDEN


Auf Grund der Umstellung auf den Euro beträgt der Sparerfreibetrag seit dem 1.1.2002 1.550 € für Alleinstehende und 3.100 € für zusammenveranlagte Ehegatten.


Unter Einbeziehung des Werbungskostenpauschbetrags beträgt das Freistellungsvolumen dann 1.601 € bzw. 3.202 €.


Sind Konten aufgelöst und/oder Guthaben bei anderen Kreditinstituten angelegt oder erhöht worden, dann sollten die Freistellungsaufträge noch vor Jahresbeginn angepasst werden.


Dabei muss auch beachtet werden, dass die Aufträge insgesamt die entsprechenden Grenzen nicht überschreiten, um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.


Bereits seit dem 1.1.1999 müssen Kreditinstitute dem Bundesamt für Finanzen
die Höhe des Betrags der Zinsen, der freigestellt worden ist,
bei Dividenden die Höhe der erstatteten Kapitalertragsteuer und der vergüteten Körperschaftsteuer mitteilen.


Insbesondere bei Führung einer Mehrzahl von Konten sollte noch vor dem 1.1.2003 bei den jeweiligen Kreditinstituten ein Antrag auf Ausstellung von Jahressteuerbescheinigungen ab 2003 gestellt werden.


Damit entfällt zukünftig das lästige Sammeln von Einzelsteuerbescheinigungen.


IST DER AUF EIN ARBEITSZIMMER ENTFALLENDE GEWINN BEI VERKAUF EINES SELBST GENUTZTEN EIGENHEIMS ZU VERSTEUERN?


Liegen zwischen der Anschaffung und der Veräußerung eines Grundstücks weniger als 10 Jahre, handelt es sich um ein so genanntes privates Veräußerungsgeschäft, das der Einkommensteuer unterliegt.


Von der Besteuerung ausgenommen sind solche Objekte, die in diesem Zeitraum oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.


Befindet sich in einem zu Wohnzwecken genutzten Objekt zum Zeitpunkt der Veräußerung ein Arbeitszimmer, dann ist der darauf entfallende Gewinn nach Ansicht des Finanzgerichts Münster einkommensteuerpflichtig.


Das Arbeitszimmer sei zwar kein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, entscheidend sei aber, dass es nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde und damit nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfülle.


Beispiel: Das Arbeitszimmer macht 10 v. H. der gesamten Wohn-/Nutzfläche des Objekts aus, der Veräußerungsgewinn beträgt 50.000 €. Danach sind 5.000 € zu versteuern, da auch die Freigrenze von 512 € überschritten wird.


Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof dieser Entscheidung zustimmt

ERFORDERLICHE MINDESTANGABEN IN EINEM FAHRTENBUCH


Die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge ist grundsätzlich nach der „1-v. H.-Methode” zu ermitteln.

Der Nachweis einer geringeren privaten Nutzung ist möglich. Dazu ist u. a. ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen.


Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:


· Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt,
· Reiseziel,
· Reisezweck,
· aufgesuchte Geschäftspartner.


Das Finanzgericht Berlin bestätigt diese Grundsätze und verlangt, dass im Regelfall die zu Beginn und Ende der jeweiligen Betriebsfahrt bestehenden Stände des Gesamtkilometerzählers im Fahrtenbuch enthalten sein müssen.


Bei einer Sängerin mit einer Vielzahl von Auftritten reichte es nach diesem Urteil aus, die Auftrittsorte anzugeben.

Namen und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber müssen nicht angegeben sein, wenn sich diese Angaben leicht aus anderen Belegen erkennen lassen.
WIE WERDEN ALTERSBEZÜGE KÜNFTIG BEHANDELT?


Mit Urteil vom 6. März 2000 hatte das BVerfG festgestellt, dass die steuerliche Behandlung von Beamtenpensionen und Renten mit dem Grundgesetz nicht in Einklang steht. Bis zum 1. Januar 2005 hat der Gesetzgeber noch Zeit, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Hier muss wahrlich ein großes Rad gedreht werdenIm einzelnen sollen folgende Regelungen getroffen werden:


1. Im Jahr 2005 soll der der Besteuerung unterliegende Rentenanteil für alle Altrentner und alle 2005 hinzukommenden Neurentner auf 50 % angehoben werden. Hierdurch würde ab einer Jahresrente von 18.500 € eine Mehrbelastung zur heutigen Situation erfolgen; bei einer Rente von 20.000 € wären dies 91 € und bei einer Rente von 50.000 € 3.034 € Mehrbelastung. Der betragsmäßige (!) steuerfreie Anteil (im Jahr 2005 50% der Rentenzahlung) wird einmalig für die folgenden Jahre festgeschrieben (sog. Kohortenmodell).


2. Der der Besteuerung unterliegende Rentenanteil soll für jeden Neurentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Zwei-Prozent-Schritten pro Jahr auf dann 80 % angehoben werden und bis 2040 in weiteren Ein-Prozent-Schritten auf 100 %. Ab dem Jahr 2040 sollen dann die Rentenzahlungen von Neurentnern voll besteuert werden. Um die steuerliche Gleichbehandlung von Beamtenpensionen und Renten sicherzustellen, sollen bis zum Jahr 2040 die Versorgungsfreibeträge für diese Pensionen sukzessive wegfallen.


3. Auf der anderen Seite sollen die Altersvorsorgeaufwendungen steuerfrei gestellt werden; jedoch nicht alle. Vorgesehen ist ein sog. Drei-Stufen-Modell. Zur Basisversorgung (sog. erste Schicht) sollen hierbei alle Anwartschaften zählen, die nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und kapitalisierbar sind. Dies sind alle Anwartschaften, über die der Steuerpflichtige nicht verfügen kann, weder für seinen Konsum, noch für eine vorweggenommene Erbschaft. Erfasst würden damit insbesondere die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken, die Alterssicherung der Landwirte und (neu zu entwickelnde) Leibrentenversicherungen.


4. Die Beiträge zur sog. Riester-Rente und zur betrieblichen Altersversorgung (z. B. die Direktversicherung) werden als sog. Zusatzversorgung nur begrenzt aus steuerfreien Einnahmen zugelassen (sog. zweite Schicht). Die Beiträge zu diesen Zusatzversorgungen sollen ab dem Jahr 2005 auf je 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (zur Zeit rund 2000 €) begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sein.


5. Für alle übrigen Anlageprodukte soll keine steuerliche Förderung gewährt werden. Sie müssen aus versteuertem Einkommen geleistet werden und ihr Ertragsanteil wird bei der Auszahlung besteuert. Zu diesen sonstigen Anlageprodukten zählt unter anderem auch die kapitalgedeckte Lebensversicherung. Diese Beschränkung soll nur für Neuverträge gelten.


6. Als fiskalische Belastung hat die Rürup-Kommission Steuerausfälle im Jahr 2005 von ca. 100 Mio. € ermittelt, bis zum Jahr 2010 Steuerausfälle von insgesamt 7,8 Mrd. €.


STEUERÄNDERUNGSGESETZ 2003 (Geltung ab 2004)


========== UMSATZSTEUER ==========




ANGABEN DER STEUERNUMMER ODER DER UMSATZSTEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER AUF RECHNUNG, DIE ZUM VORSTEUERABZUG VERWENDET WERDEN


Seit 1.7.2002 ist die Angabe der Steuernummer auf Rechnungen Pflicht. Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Rechnungsstellung zum 1.1.2004 macht nun die Angabe der Steuernummer zur Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Anstelle der finanzamtsbezogenen Steuernummer kann die Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben werden.


Wortlaut der Vorschriften (neue Fassung):§ 14 Abs. 4 UStG: "Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: (...) die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (...)."


§ 15 Abs. 1 Satz 1 UStG: "Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist (...)."


Hinweis:Die übrigen neuen Rechnungsangaben des neuen § 14 UStG werden auf der Grundlage eines in Kürze erscheinen BMF-Schreibens erst nach einer Übergangsfrist zum 1.7.2004 Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Als Mindestvoraussetzung für eine korrekte Rechnung wird übergangsweise gelten, dass die Rechnung die sich aus den jetzigen § 14 Abs. 1 und 1a UStG und ggf. § 14a UStG ergebenden Angaben enthält.



Unternehmer, die noch keine USt-IdNr. haben, eine solche aber in Zukunft anstelle der Steuernummer auf ihren Rechnungen angeben wollen, beantragen sie umgehend formlos und schriftlich beim Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, 66738 Saarlouis, Fax 0 68 31 - 456 120 (§ 27a UStG).


Notwendige Angaben:- Name,- Adresse,- Steuernummer, unter der der Unternehmer umsatzsteuerlich geführt wird,- zuständiges Finanzamt.




BERICHTIGUNGSMÖGLICHKEITEN BEI UNRICHTIG ODER UNBERECHTIGT AUSGEWIESENER STEUER


Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller einer Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt hat. Dies wurde jetzt ins deutsche Recht umgesetzt. Weist der Unternehmer in einer Rechnung unrichtig eine zu hohe Steuer oder unberechtigt überhaupt eine Steuer aus, schuldet er den Betrag. Die Steuer kann berichtet werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, d. h. die erstatteten Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückgezahlt wurden oder die Vorsteuer noch nicht geltend gemacht wurde.


Der Aussteller der Rechnung muss die Berichtigung des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages beim Finanzamt beantragen. Nach Prüfung der Voraussetzungen teilt das Finanzamt diesem mit, ob der Steuerbetrag berichtigt werden darf.



Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.




AUFHEBUNG DER EINSCHRÄNKUNG DES VORSTEUERABZUGS BEI REISEKOSTEN UND PRIVAT GENUTZTEN KFZ


§ 15 Abs. 1b UStG wird gestrichen, so dass bei gemischt-genutzten Fahrzeugen wieder der 100 %ige Vorsteuerabzug gewährt wird. Bislang wurde insoweit nur die Hälfte der Vorsteuer zum Abzug zugelassen. Im Gegenzug ist die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Die bis zum 31. März 1999 geltende Rechtslage wird wiederhergestellt, § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG wird aufgehoben. Der uneingeschränkte Vorsteuerabzug für Fahrzeuge ist allerdings bereits seit 1.1.2003 möglich, da zu diesem Zeitpunkt die Ermächtigung der Europäischen Kommission für eine von der 6. EG-Richtlinie abweichende Regelung ausgelaufen ist.





GESCHENKE AN ARBEITSNEHMER BEI BETRIEBSVERANSTALTUNGEN


Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte Folgendes beachtet werden:
Die Kosten für die Feiern dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen.


Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.


Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen.


Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 v H pauschal versteuert werden


WELCHE UNTERLAGEN KÖNNEN IM JAHR 2003 VERNICHTET WERDEN?


Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2002 vernichtet werden:
Aufzeichnungen aus 1992 und früher
Inventare, die bis zum 31.12.1992 aufgestellt worden sind
Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 1992 oder früher erfolgt ist
Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1992 oder früher aufgestellt worden sind
Buchungsbelege aus dem Jahre 1992 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden, d. h. sie müssen mindestens ab 1993 vorhanden sein)
Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1996 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden
sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 1996 oder früher.


Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.


Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
für eine begonnene Außenprüfung,
für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt
und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.


Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.


STROHMANN ALS LEISTENDER UNTERNEHMER UND VORSTEUERABZUG


Ein Unternehmer kann nur die ihm von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.


Der Bundesfinanzhof hat erneut darauf hingewiesen, dass grundsätzlich Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sein müssen.


Gerade bei Subunternehmern ist auf diese Voraussetzung besonders zu achten.


Tritt jemand in fremdem Namen auf, ist die Leistung dem Vertretenen zuzurechnen.


Tritt jemand zwar unter fremdem Namen auf, will aber erkennbar selbst die Leistung erbringen, ist er der Leistende.


Er muss die Rechnung unter seinem richtigen Namen erstellen.


Andernfalls ist ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger nicht möglich.


Insbesondere durch die Änderungen im Steueränderungsgesetz 2003 sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug verschärft worden.
IST DER "CHI-QUADRAT-TEST" DIE GEEIGNETE METHODE, DEN NACHWEIS DER MATERIELLEN UNRICHTIGKEIT EINER BUCHFÜHRUNG ZU FÜHREN ?


Der „Chi-Quadrat-Test” basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch - bewusst oder unbewusst - eine oder mehrere Lieblingsziffern hat, die er in Zusammenhang mit frei erfundenen Zahlen (z. B. verfälschten Tageseinnahmen) entsprechend häufiger verwendet. Gleichzeitig wird er nach denselben Grundsätzen auch eine Abneigung gegen eine oder mehrere Ziffern haben. Diese verwendet er entsprechend - wiederum bewusst oder unbewusst - seltener. Mit dieser häufigeren oder selteneren Verwendung verlässt er nach Ansicht des „Erfinders” dieses Tests den Bereich der Gleichmäßigkeit und produziert auffällige Abweichungen von der statistischen Wahrscheinlichkeit.


IST DIE VORSTEUER AUS BEWIRTUNGSKOSTENAUFWAND VOLL ABZIEHBAR?


Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen, führen immer wieder zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung.

Aus diesem Grund müssen sowohl materielle als auch formelle Vorschriften beachtet werden.


Findet die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass in einer Gaststätte statt, muss die maschinell erstellte Rechnung folgenden Inhalt haben:


· Name und Anschrift der Gaststätte sowie Tag der Bewirtung
· Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nummer
· Fortlaufende Rechnungsnummer
· Art, Umfang und Entgelt müssen angegeben sein (die Angabe „Speisen und Getränke“ reicht nicht)
· Name des Bewirtenden bei Rechnungen über 100 €.


Darüber hinaus muss der Bewirtende schriftliche Angaben zusätzlich zur Bewirtung oder auf der Rückseite der Rechnung über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung machen.

Zu beachten ist, dass auch der Name des Bewirtenden aufzunehmen ist.

VERKÜRZUNG DER ZAHLUNGS- und ABGABESCHONFRIST


Die ZAHLUNGSSCHONFRIST in § 240 Abs. 3 S. 1 Abgabenordnung wurde von fünf auf drei Tage verkürzt. Wer später zahlt, verwirkt Säumniszuschläge. Gegebenfalls müssen deshalb die Steuerterminkalender für das nächste Jahr geändert werden.


Die ABGABESCHONFRIST für die Abgabe von Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen (bisher fünf Tage) entfällt ab 1.1.2004. Wenn Voranmeldungen später als zum 10. beim Finanzamt eingehen, wird ein Verspätungszuschlag bis 10 % der jeweiligen Steuer festgesetzt.


ANSCHAFFUNGSNAHER HERSTELLUNGSAUFWAND


Bezüglich der Abgrenzung zwischen (sofort abzugsfähigen) WERBUNGSKOSTEN und (zu den abschreibungspflichtigen ANSCHAFFUNGSKOSTEN bei Massnahmen im zeitlichen Bezug zur Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes wurden die früher in R 157 Abs. 5 Satz 7 EStR 1993 und R 157 Abs. 4 Satz 2 EStR 1996 verankerten Richtlinien zur Abgrenzung des sog. anschaffungsnahen Herstellungsaufwands nunmehr in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG n.F. völlig neu geregelt. In solchen Fällen empfehle ich dringend, sich rechtzeitig mit mir in Verbindung zu setzen.



AMTLICHE SACHBEZUGSWERTE FÜR 2004


MAHLZEITEN, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.

Hinweis: Eine Lohnsteuerpauschalierung für steuerpflichtige Vorteile ist gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG möglich.


Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.


Nunmehr liegt die geänderte Sachbezugsverordnung für das Kalenderjahr 2004 vor. Für die ab dem Kalenderjahr 2004 gestellten Mahlzeiten gelten danach folgende Werte:


Frühstück 1,44 EUR (1,43 EUR), Mittagessen 2,58 EUR (2,55 EUR), Abendessen 2,58 EUR (2,55 EUR)(Werte aus 2003).


Hinweis:Welcher amtliche Sachbezugswert anzusetzen ist, richtet sich allein nach dem Zeitpunkt der Essenseinnahme. Wird beispielsweise im Schichtbetrieb ein Salatbuffet angeboten, so ist diese Mahlzeit je nach Tageszeit als Frühstück, Mittag- oder Abendessen zu werten. Der amtliche Sachbezug ist im Übrigen selbst dann anzusetzen, wenn preisgünstigere Mahlzeiten gestellt werden. Kommt ein amtlicher Sachbezug zum Ansatz, wird dieser Sachbezug nicht in die 50-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG einbezogen.



EINSCHRÄNKUNG BEI SONNTAGS-, FEIERTAGS- UND NACHTZUSCHLÄGEN


Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei in Höhe der in § 3b Abs. 1 genannten Vomhundertsätze, angewandt auf den Grundlohn. Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Es sind Fälle bestimmter einkommensstarker Gruppen - wie Profisportler - bekannt geworden, die nach Auffassung des Gesetzgebers vom geltenden Recht übermäßig begünstigt werden. Daher hat der Gesetzgeber eine Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2003 beschlossen. In § 3b EStG wird bestimmt, dass der Grundlohn höchstens mit 50 Euro anzusetzen ist.


Diese Änderung zielt auf eine allgemeine Begrenzung der Steuerfreiheit für sehr hohe Einkünfte. Dabei knüpft sie an der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge maßgebenden Stelle, der Stundenlohnbasis an, um die Berechnung und das Verfahren nicht zu erschweren. Die Höchstgrenze von 50 Euro Stundenlohnbasis entspricht einem Monatslohn von etwa 8 000 Euro bzw. etwa 100 000 Euro Jahresarbeitslohn. Damit wird die Steuerfreiheit für die einkommensstarken Gruppen entscheidend begrenzt und gleichzeitig die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer unberührt belassen.


LOHNSTEUERANMELDUNG: DATENÜBERTRAGUNG AB 2005 VORZUNEHMEN


Ebenso wie die Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber (ab 2005) auch die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich auf elektronischem Wege dem Finanzamt zu übermitteln. Zur Vermeidung von Härten kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen; dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung bereit- und eingehalten werden müssen. Durch den Verweis auf die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung wird die ordnungsgemäße Übermittlung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten sichergestellt. Eine Übersendung einer Lohnsteueranmeldung in Papierform oder per Fax dürfte ab Anmeldungszeiträumen 2005 der Vergangenheit angehören.


Die maßgebende gesetzliche Änderung ergibt sich aus § 41 a Abs. 1 EStG. Der bisherige Satz 2 dieser Vorschrift wird durch folgende Sätze ersetzt: "Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben."


Diese Neuerung ist erstmals auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.



.



 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Neuer Eintrag  
Neuer Eintrag