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VERTRAGLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN IN ALT-MIETVERTRÄGEN
Die im September 2001 mit der Mietrechtsreform eingeführte dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter gilt nach Ansicht des Landgerichts Hamburg in der Regel auch bei so genannten Alt-Mietverträgen.
Dabei handelt es sich um solche, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden.
Bis zu diesem Zeitpunkt galten je nach Wohndauer gestaffelte Kündigungsfristen zwischen drei und zwölf Monaten.
Nur wenn die Kündigungsfristen vor dem Stichtag individuell zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelt wurden, könne noch von der neuen Drei-Monats-Regelung abgewichen werden.
Bei Standardmietverträgen, in denen die alte Regelung lediglich sinngemäß wiedergegeben oder wortwörtlich abgedruckt ist, gelte diese nicht mehr.
Es handelt sich bei dieser Entscheidung um das erste Berufungsurteil dieser unter den Amtsgerichten unterschiedlich beurteilten Frage.
Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Dessen endgültige Entscheidung bleibt abzuwarten. |  |
===== NACHWEISGESETZ (NachwG) =====
Gesetz über den Nachweis
der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen
vom 20. Juli 1995 (BGBI. I S. 946) einschl. Änderungen vom 13.Juli 2001 (BGBl. I 2001 Nr. 35 S.1542)
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
(6. die Zusammensetzung und die Höhe es Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7. die vereinbarte Arbeitszeit,
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,)
10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet. ....
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. ...
§ 3 Änderung der Angaben
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.
§ 5 Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
============== HINWEIS =================
Die Betriebsprüfer der LVA und der BfA stellen bezüglich des Nachweises, dass bei einem "kurzfristig Beschäftigten" die Befristung "im voraus" getroffen sein muss, auf dieses Gesetz ab, andernfalls wird ein nicht befristetes Arbeitsverhältnis angenommen.
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VERJÄHRUNG VON FORDERUNGEN
----- Ab 1.1.2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (für fast alle Sachverhalte) drei Jahre. Dies gilt für vertragliche Erfüllungsansprü-che (Forderungen privater oder geschäftlicher Art) wie für Ansprüche aus Bereicherungs- oder Deliktsrecht (z.B. Schadensersatzan-sprüche).
----- Die Dreijahresfrist beginnt „am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den an-spruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ Entstanden ist der Anspruch, wenn er fällig ist. Rechtskräftige Ansprüche verjähren in 30 Jahren.
----- Die Verjährungsfristen werden nicht mehr „unterbrochen“, sondern nur „gehemmt“. Eine Verjährungshemmung ergibt sich z.B., wenn Schuldner und Gläubiger in Verhandlungen über den Anspruch stehen; diese endet, wenn eine der Beteiligten die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.
Der „Verhandlungszeitraum“ wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Bei Anerkenntnis und bei Vollstreckungshandlungen beginnt ein „Neubeginn“ der Verjährung.
----- Die kaufvertraglichen Mängelansprüche verjähren in 2 Jahren (ab Lieferung), bei Bauwerken 5 Jahre.
----- Die werkvertraglichen Mängelansprüche verjähren in 2 Jahren seit Abnahme (bei Bauwerken 5 Jahre), bzw. bei reinen Beratungsleistungen, wo sich die Leistung nicht in einer Sache verkörpert, in 3 Jahren.
----- Bei neu hergestellten Sachen kann durch AGB die Verjährungsfrist auf max. 1 Jahr verkürzt werden; (außer Verbrauchsgüterkauf.)
----- Die neuen Vorschriften gelten grundsätzlich auch für Ansprüche, die am 1.1.2002 bereits bestehen und noch nicht verjährt sind. Soweit Sie Ansprüche haben, für die Verjährung droht, muss beim zuständigen Gericht noch rechtzeitig vor Jahresende ein Mahnbescheid erwirkt werden. Abgesehen von einem (schriftlichen) Schuldanerkenntnis wird nur auf diese Weise die Verjährungsfrist unterbrochen.
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BEEINTRÄCHTIGUNG EINES GRUNDSTÜCKS DURCH BÄUME DES NACHBARN
Der Bundesgerichtshof hatte über den Anspruch eines Nachbarn zu entscheiden, der sich durch herabfallende Nadeln und Zapfen einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Kiefer belästigt fühlte.
Von dem Baum ragten Zweige auf das Nachbargrundstück herüber.
Nach Auffassung des Gerichts muss ein Nachbar Einwirkungen auf sein Grundstück grundsätzlich nicht hinnehmen. Voraussetzung für einen Beseitigungsanspruch sei aber, dass das Nachbargrundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet werde.
Hierzu gehört insbesondere, dass die Bäume an der Grundstücksgrenze nicht beschnitten werden.
Könne ein Nachbar Beeinträchtigungen seines Grundstücks aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht abwehren, stehe ihm aber zumindest ein finanzieller Ausgleichsanspruch zu, wenn er durch die Einwirkungen Nachteile erleide, die das zumutbare Maß übersteigen.
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NACHBARRECHTLICHE AUSGLEICHSANSPRÜCHE ZWISCHEN MIETERN EINES HAUSES
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kam es zu einem Wassereinbruch in einer Mietwohnung, nach dem in der darüber liegenden Wohnung ohne Verschulden des dortigen Mieters ein Wasserschlauch geplatzt war.
Die Versicherung des Verursachers hat den Schaden beglichen, nahm diesen aber in Regress.
Das Gericht verneint in seiner Entscheidung einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch.
Das Verhältnis von Mietern untereinander habe, anders als das Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer, keine rechtliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber erfahren.
Sofern Ansprüche der Mieter untereinander bestehen, gründen sich diese auf das Vertragsverhältnis zum Vermieter oder beruhen auf besitzschutz- oder deliktsrechtlichen Vorschriften.
Unmittelbare Schutzpflichten der Mieter untereinander bestehen hingegen nicht.
Der Schädiger hafte deshalb nur, wenn er den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat. |  |
====== Unerwünschte E-Mails etc. ==========
Eine ganz neue geltende " Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation" (EU-Richtlinie v. Nov. 2003) legt europäische Normen für den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation fest. Sie enthält grundlegende Verpflichtungen, die die Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation über elektronische Netze in der EU gewährleisten sollen.
Sofern sie nicht der Aufrechterhaltung einer bestehenden Kundenbeziehung dient oder ein Geschäftskontakt bereits vorhanden war, ist E-Mail-Werbung ab sofort nur mit vorheriger Einwilligung der Adressaten gestattet. Vorgetäuschte Absender und ungültige Rückadressen, wie Spam-Versender sie häufig verwenden, sind verboten. Das Erfordernis einer verbindlichen vorherigen Einwilligung ("Opt-in") gilt ebenfalls für SMS-Botschaften und andere elektronische Nachrichten, die an ein mobiles oder festes Endgerät gesendet werden.
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======= AUFBEWAHRUNGSFRISTEN =======
Die Aufbewahrungsfrist beträgt einheitlich 10 Jahre, nur für Lohnabrechnungen 7 Jahre. Zum Jahresende 2003 können vernichtet werden:
----- Buchführungsunterlagen und Jahresabschlüsse, die Zeiträume vor 1993 betreffen;
----- Handelskorrespondenz, Rechnungen, Quittungen oder Belege der Zeiträume vor 1993;
----- Lohnabrechnungsunterlagen für die Zeiträume vor 1996.
Die Erfahrung zeigt, dass Betriebsprüfungen der Finanzämter im Normalfall bei Klein- und Mittelbetrieben (nur) die letzten drei Jahre betreffen; diese können allerdings bei höheren Steuernachzahlungen auf fünf Jahre und bei strafbaren Handlungen auf 10 Jahre erweitert werden. Prüfungen der Landesversicherungsanstalten und der Lohnsteueraußenprüfung erfassen regelmäßig die letzten fünf Jahre und werden seit einiger lückenlos durchgeführt (d.h. es wird kein Jahr ausgelassen).
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====== § 147 ABGABENORDNUNG ======
(Gültig seit 27.10.2000) lautet wie folgt:
"Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
4. Buchungsbelege,
5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.
(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluß oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige."
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