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STEUERLICHE ASPEKTE DER ICH-AG
VORÜBERLEGUNG
Der Begriff der "Ich-AG" ist keine gesetzliche Formulierung. Er besitzt keinerlei gesellschaftsrechtliche Bedeutung (etwa im Sinne einer Aktiengesellschaft). Mit "Ich-AG" wird nur ein Personenkreis bezeichnet, der den Existenzgründerzuschuss (EXGZ) des Arbeitsamtes beanspruchen kann.
Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (Hartz II; BGBl. 2002 I S. 4621 ff.) wurde ab 01.01.2003 ein Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss (§ 421 Abs. 1 SGB III) eingeführt. Mit ihm will der Gesetzgeber die Gründung selbstständiger Existenzen anregen und - ebenso wie mit den Mini-Jobs - die Schwarzarbeit zurückdrängen. Dabei geht er davon aus, dass der EXGZ für die Beitragszahlungen zur Sozialversicherung verwendet werden kann.
Der EXGZ muss beim örtlich zuständigen Arbeitsamt vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses (§ 323 SGB III) beantragt werden (§ 327 SGB III, grundsätzlich beim Wohnsitz-Arbeitsamt). Hierbei muss die Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO) bzw. eine Bestätigung des Finanzamts über die Aufnahme einer freiberuflichen bzw. selbstständigen Tätigkeit (§ 138 Abs. 1 S. 3 AO) als Nachweis für die selbstständige Tätigkeit i. S. d. § 421 Abs. 1 SGB III vorgelegt werden.
Den EXGZ erhält, wer durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die mit einem Leistungsbezug (z. B. Arbeitslosenhilfe) verbundene Arbeitslosigkeit beendet oder wer zuvor in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturmaßnahme beschäftigt war. Branche und Rechtsform sind hierbei nicht entscheidend.
EINKOMMENSGRENZEN FÜR EXGZ
Das Arbeitseinkommen darf nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr als 25.000 € pro Jahr betragen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 3 EStG) zu ermittelnde Gewinn (§ 15 Abs. 1 SGB IV). Einkünfte aus einer zusätzlichen selbstständigen oder einer abhängigen Beschäftigung sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Das Arbeitsamt hat hierfür eine Prognoseentscheidung zu treffen.
STEUERLICHE BEHANDLUNG
Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich bei der "Ich-AG" um Tätigkeiten, die zu Gewinneinkünften (§§ 13, 15 und 18 EStG) führen. Der Zuschuss ist eine steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 2 EStG und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, weil er in den Katalog des § 32b EStG nicht aufgenommen wurde.
Die Voraussetzung, dass der Existenzgründer keine Arbeitnehmer (außer Familienangehörigen) beschäftigen darf, ist durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31.07.2003 rückwirkend zum 01.01.2003 aufgehoben worden (BGBl. I 2003, 1550 ff.). (Ne)
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====== ÜBERBRÜCKUNGSGELD =====
=========== § 57 SGB III ==========
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten.
(2) Überbrückungsgeld kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer
1. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung
a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist,
und
2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
(3) Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet. Überbrückungsgeld kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 143a vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 vor, so mindert sich das Überbrückungsgeld um die entsprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den Zeitraum der Förderung mit Überbrückungsgeld hineinragen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 oder Säumniszeit nach § 145 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit oder der Dauer der Säumniszeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Sperr- oder Säumniszeiten.
(4) Das Überbrückungsgeld setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist.
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