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Die Anfertigung von Steuererklärungen reicht von der laufenden Steuerberatung über Steuerplanungen zur kompetenten steuerlichen Analyse von Unternehmen und Unternehmern. Die Analyse von steuerlichen Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten gehört mit zum Serviceangebot dieses Fachbereiches.

Wir sind Interessenvertreter unserer Mandanten und nicht Mittler zwischen Mandant und Finanzamt.

Das erforderliche Instrumentarium zur Leistungserstellung bilden die verschiedenen Wirtschafts- und Erklärungsprogramme der DATEV. Im Rahmen dieser Programme können die steuerlichen Möglichkeiten für den Mandanten geprüft und berechnet werden.

Häufiger Beratungsbedarf entsteht beim Kauf von Wohnungseigentum (Eigenheimzulage), bei Bestehen eines Arbeitszimmers (im Hinblick auf die Ausschöpfung steuerlicher Höchstbeträge), Unterstützung bedürftiger Angehöriger, Kinder in der Ausbildung, Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapieranlagen, Abgrenzung von privatem und beruflichem bzw. betrieblichem Aufwand, Besteuerung von Vermögen und Einkünften im Ausland.





Häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen

Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer ist seit Jahren Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Die Vorschrift ruft immer wieder die Gerichte auf den Plan, so auch in einem jetzt entschiedenen Fall:
 
Ein Arztehepaar betrieb sowohl in angemieteten Räumen als auch im eigenen Einfamilienhaus eine Arztpraxis in Form einer GbR. In dem Einfamilienhaus befand sich auch ein Arbeitszimmer, in dem das Arztehepaar seine Abrechnungen erstellte, Telefonberatungen vornahm, Gutachten verfasste und auch Laborbefunde auswertete. Auch in den angemieteten Räumen war ein Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet.
 
Die im Zusammenhang mit den Praxisräumen entstandenen Kosten waren in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Einen Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer ließ der Bundesfinanzhof allerdings nicht zu.
 
Das Arbeitszimmer, in dem überwiegend Verwaltungsarbeiten ausgeführt werden, ist dem häuslichen Bereich zuzuordnen, so dass auch die Vorschriften zum häuslichen Arbeitszimmer anzuwenden sind. Darüber hinaus ist in den Fällen, in denen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (nach Ansicht des Gerichts konnten die Schreibarbeiten auch an dem Platz in den angemieteten Räumen erledigt werden), auch bei Selbstständigen kein Abzug von Aufwendungen möglich.
 
Schließlich stellte das Gericht noch klar, dass die Abzugsbeschränkung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer objektbezogen ist. Wird es durch mehrere Personen genutzt, sind die abziehbaren Aufwendungen in diesen Fällen auf insgesamt 1.250 € begrenzt.



Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung

 
Bisher ist man davon ausgegangen, dass ein Schulleiter mit einem Dienstzimmer in seiner Schule grundsätzlich keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen kann. Das Dienstzimmer wurde als anderer Arbeitsplatz beurteilt. Damit war ein Abzug von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ausgeschlossen. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nun widersprochen.
 
Es ging hier um den Fall eines Schulleiters, der neben seiner Verwaltungstätigkeit noch etwa acht Stunden Unterricht pro Woche zu erteilen hatte. Nach Feststellung des Gerichts steht dem Schulleiter in der Schule ein Dienstzimmer nur für die Verwaltungstätigkeit zur Verfügung, nicht aber für die Lehrtätigkeit. Somit ist nach Meinung des Gerichts für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ein häusliches Arbeitszimmer notwendig mit der Folge, dass angefallene Kosten in Höhe des begrenzten Betrags von 1.250 Euro abgezogen werden können.



Haushaltsnahe Dienstleistungen

Erstmals in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.
 
Begünstigt sind folgende Leistungen:
  • Hausmeisterdienste (z. B. Schneeräumen), Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner, Hilfe beim Einkaufen, Reinigung der Wohnung, Pflegeleistungen durch einen Pflegedienst.
  • Durchführung von Schönheitsreparaturen, wie Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, der Heizkörper und Heizrohre sowie Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen und kleinere Schönheitsreparaturen durch ein Unternehmen.

Nicht begünstigt sind dagegen:
  • Wartung oder Reparatur der Heizungsanlage, Schornsteinfegerarbeiten, Arbeiten an elektrischen Anlagen (auch Elektrogeräte), Reparaturen im Sanitärbereich.
  • Ersatz des alten Teppich- oder Parkettbodens, Renovierung des Bades, Verputzarbeiten, Austausch von Fenstern, Dachreparatur/-erneuerung, Malerarbeiten an der Fassade.
  • Material, das für die begünstigten Leistungen in Rechnung gestellt wird. Ggf. muss der Anteil geschätzt werden.

Die Einkommensteuer ermäßigt sich in diesen Fällen um 20 v. H. der tatsächlich geleisteten Aufwendungen, höchstens aber um 600 € pro Jahr und pro Haushalt. Voraussetzung ist allerdings, dass Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen an den Dienstleister (z. B. durch Beleg des Kreditinstituts) nachgewiesen werden. 
Ein pauschaler Ansatz ohne Belege und Zahlungsnachweis ist nicht möglich. Die Ermäßigung wird auch nur dann gewährt, wenn nicht schon die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zum Tragen kommt.
 
Die den Einkommensteuerzahler begünstigende Norm sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Schwarzarbeit in Privathaushalten eindämmen. Die Finanzverwaltung sorgt aber durch Auslegung der Vorschrift wohl dafür, dass sich an dem alten Zustand wenig ändern wird.



Alterseinkünftegesetz

 
1. Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen
 
Korrespondierend zur geänderten Besteuerung der Altersrenten wurde durch das Alterseinkünftegesetz auch die Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen geändert. Als Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) können wie bisher Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall und Haftpflichtversicherungen abgezogen werden. Allerdings gelten für die Rentenversicherung andere Beträge als für die übrigen genannten Versicherungen.
 
Mit Rentenversicherung sind gemeint: die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen. Beiträge zu solchen Versicherungen können zu höchstens 20.000 Euro bei Singles und 40.000 Euro bei Verheirateten geltend gemacht werden. Allerdings ist dieser Betrag bis zum Jahr 2025 zu kappen. Das bedeutet, dass für das Jahr 2005 nur 60 v. H., also 12.000 Euro, als Höchstbetrag angesetzt werden können. Der Vom-Hundert-Satz erhöht sich bis 2025 um jährlich 2 v. H. Auch Beiträge zu Lebensversicherungen sind nach wie vor begünstigt, wenn der Vertrag eine monatliche, auf die Lebenszeit begrenzte Zahlung ab dem 60. Lebensjahr vorsieht und der Anspruch nicht übertragbar ist.
 
Die weiteren Vorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 Euro, wenn die Krankenversicherung allein getragen wird, bzw. 1.500 Euro von allen anderen Personen abgezogen werden. Für Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
 
Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, wird bis zum Jahr 2019 von Amts wegen geprüft, ob nach der alten Regelung höhere Beträge hätten geltend gemacht werden können.
 
2. Kapitallebensversicherungen
 
Die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden, können ab dem 1.1.2005 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Gleichzeitig wird die Privilegierung dieser Lebensversicherungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt.
 
Wird die Versicherungsleistung nach dem 60. Lebensjahr und zwölf Jahre nach dem Vertragsabschluss fällig, ist zukünftig die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der ausgezahlten Leistung und der Summe der eingezahlten Beiträge zu versteuern.
 
Auch wenn das Lebensversicherungsprivileg zukünftig wegfällt, sollten neue Verträge im Jahr 2004 nicht übereilt abgeschlossen werden. Als "Altverträge" gelten solche, bei denen die Laufzeit vor dem 1.1.2005 beginnt und für die bis zum 31.12.2004 mindestens ein Versicherungsbeitrag bezahlt worden ist.
 
3. Betriebliche Altersvorsorge
 
Zukünftig sind auch die Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung steuerfrei, wenn eine lebenslange Versorgungszusage gegeben wurde.
 
Die geleisteten Beiträge dürfen 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen. Diese Grenze erhöht sich um 1.800 €, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde.
 
Mit Einführung der Steuerfreiheit entfällt auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung von Direktversicherungsbeiträgen.
 
Besteht zwischen altem und neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen, können erworbene Betriebsrentenanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Ein Recht auf Mitnahme besteht bei Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigt.
 
4. Riester-Rente
 
Ab 2006 dürfen nur solche Altersvorsorgeverträge zertifiziert werden, die für Frauen und Männer gleiche Beiträge und gleiche Tarife (Unisex-Tarife) vorsehen.