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Das
Team · Beratung · Bilanzaufstellung
· Rechtsvertretung
· Prüfungswesen
· Steuererklärungen |
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Kommunalberatung Auch in NRW besteht die Verpflichtung der Kommunen, dass Rechnungswesen von der Kameralistik auf die doppelte Buchführung (Doppik) umzustellen. In diesem Zusammenhang begleiten wir den Umstellungsprozess in den Gemeinden. Beginnend mit der Ist-Analyse erstellen wir einen Projektplan, der mit der erfolgreichen Einführung der Doppik in der Gemeinde endet. Auch die Prüfung von Betrieben gewerblicher Art oder nach § 53 HGrG gehört zu unserem Leistungsspektrum. |
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Steuerberatung für Kommunen Darunter verstehen wir die laufende Steuerberatung, die Übernahme von Buchführungsarbeiten sowie die Erstellung von Handels- und Steuerbilanzen mit den dazu gehörenden Steuererklärungen einschließlich der Prüfung der Steuerveranlagungen für Kommunen und kommunalen Eigenbetrieben und Eigengesellschaften. Einen besonderen Schwerpunkt bildet hierbei die Beratung im Zusammenhang mit umsatzsteuerrechtlichen Sonderfragen und Fragen zu Abzugssteuern. Kommunalberatung
Beteiligungsmanagement in Kommunen |
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Die Reform des Gemeindehaushaltsrechts Diese soll zu einer neuen Verwaltungssteuerung führen. Die wesentlichen Elemente die durch die Rechtsform des Gemeindehaushaltsrechts ausgelösten neuen Verwaltungssteuern sind:
Zur Erreichung der Ziele sieht der Beschluss der Innenministerkonferenz den Weg über die erweiterte Kameralistik und die Doppik vor. Es gab einen Richtungsstreit Doppik oder erweiterte Kameralistik, auch gibt es Konzeptunterschiede innerhalb der Doppik. Diejenigen Kommunen, deren Herz mit guten Gründen für die (erweiterte) Kameralistik schlägt, werden sich aller Voraussicht nach wohl oder übel dafür entscheiden müssen, mit einer Umstellung auf die erweiterte Kameralistik entweder etwaige Mehrkosten oder andere Nachteile zweier Rechnungssysteme in Kauf zu nehmen und vertreten zu müssen, oder aber im Interesse der Einheitlichkeit des kommunalen Rechnungswesens auch auf die Doppik umstellen. Bleiben wir bei unterschiedlichen Rechnungswesen müssen wir die Probleme wie
Unabhängig von diesen Problemen muss die Fragestellung lauten, ob die Erreichung der Ziele den Reformprozess lohnen. Die Einführung eines neuen Haushaltsrechts bei den Kommunen - egal ob in Form der erweiterten Kameralistik oder der Doppik - schafft für die Kommunen neue Möglichkeiten, die Haushaltsplanung und Haushaltssteuerung im Zusammenwirken zwischen Vertretung und Verwaltung fortzuentwickeln und neu zu gestalten. Transparenz und intergenerative Haushaltsgerechtigkeit sind Ziele die sowohl die Verwaltung als auch die Kommunalpolitik begrüßen. Die Haushaltsrechtsreform ist mit neuen kostenträchtigen Standards verbunden. Eine Kosten-Nutzen-Untersuchung der Reform des Gemeindehaushaltsrechts hat es bisher nicht gegeben. Ein Wechsel im Rechnungswesen den notleidenden Kommunen wird noch keinen Cent mehr in die Kasse bringen. Durch den Wechsel des Rechnungswesens wird die Erkenntnis steigen, dass Abschreibungsbeträge und Rückstellungen erwirtschaftet werden müssen. Abschreibungsbeträge und Rückstellungen können erwirtschaftet werden, wenn man in den Blick nimmt, dass die Kommunen in Zeiten klammer Kassen kaum noch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen, sondern in erster Linie ihr Handeln durch die Erfüllung von Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung und pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben bestimmt wird. Auf diese Aufgaben haben die Kommunen häufig aufgrund der vorgegebenen Standards nur noch einen geringen Einfluss. Wenn Länder und der Bund ihr Rechnungswesen umstellen, bleibt die notwendige Transparenz in dem Ressourcenverbrauch des gesamten Staatshandelns erhalten. Mögliche Folgen für den Haushaltsausgleich sind:
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So
fördert der Staat die betriebliche Altersvorsorge
Form der Betriebsrente Einzahlung des Arbeitgebers Einzahlung des Arbeitnehmers steuerfrei p.a. sozialabgabefrei p.a. Direkt- oder Pensionszusage unbegrenzt steuer- und sozialabgabenfrei unbegrenzt -
bis 2008: max. 4 %
der BBG 1) - ab
2009: nein Unterstützungskasse unbegrenzt steuer- und sozialabgabenfrei unbegrenzt - ab
2009: nein Direktversicherung max. 1.800 Euro über 4 % der BBG max. 1.800 Euro über 4 % der BBG -
ab 2009: nein Pensionskasse max. 1.800 Euro über 4 % der BBG max. 1.800 Euro über 4 % der BBG -
ab 2009: nein Pensionsfonds max. 1.800 Euro über 4 % der BBG max. 1.800 Euro über 4 % der BBG -
ab 2009: nein 1)
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Vorbereitung auf eine anstehende Betriebsprüfung a) Einsatz der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung Außenprüfungen der Finanzverwaltung bedeuten für den Steuerpflichtigen regelmäßig nicht nur eine hohe zeitliche und organisatorische Belastung, sondern vielfach auch steuerliche Mehrbelastungen, zumindest aber Verschiebungen von Steuerbelastungen mit negativen Zinsfolgen. Umso wichtiger ist die Kenntnis der Rechte und Pflichten und eine sorgfältige Vorbereitung auf eine anstehende Betriebsprüfung. Von Bedeutung sind insbesondere folgende Aspekte:
Information der betroffenen Mitarbeiter über die Rechte des Prüfers. Die Finanzverwaltung greift gelegentlich auf die Erfahrungen zurück, die bei anderen Prüfungen gewonnen wurden und die in den sog. Richtsatzsammlungen festgehalten werden. Richtsätze sind für die Finanzverwaltung Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne von Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Mit Datum vom 31.5.2002 wurde vom Bundesministerium der Finanzen eine aktuelle Richtsatzsammlung für 2001 herausgegeben, welche allgemein zugänglich ist und somit auch dem Steuerpflichtigen und dessen Berater als Orientierungsgröße dienen kann. Insbesondere sollte für den Einzelfall überprüft werden, ob die neue Richtsatzsammlung wesentliche Veränderungen enthält. Ein Auszug aus der Richtsatzsammlung ist in der folgenden Tabelle wiedergegeben:
Fett gedruckt sind die Mittelsätze, normal gedruckt sind die unteren und oberen Rahmensätze. Der wirtschaftliche Umsatz entspricht im Wesentlichen der Jahresleistung des Betriebes ohne Umsatzsteuer und abzüglich Preisnachlässe und Forderungsverluste. Die oben aufgeführten Kennzahlen werden vom wirtschaftlichen Umsatz abgeleitet:
b) Bindungswirkung von Prüfungsfeststellungen Während einer Betriebsprüfung und insbesondere in der Schlussbesprechung wird häufig mit viel Aufwand ein für den Steuerpflichtigen noch tragbares Ergebnis "erkämpft". Oftmals erfolgt eine sog. tatsächliche Verständigung über schwierig zu ermittelnde Sachverhalte. Eine solche bindet für den Betriebsprüfungszeitraum hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen, allerdings nicht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung. Die Finanzverwaltung ist für die dem Prüfungszeitraum folgenden Besteuerungszeiträume regelmäßig aber nicht an die Feststellungen der Betriebsprüfung gebunden, wie jüngst das Finanzgericht Düsseldorf in dem rechtskräftigen Beschluss vom 17.12.2001 (Aktenzeichen 5 V 2776/01 A (U, AO)) herausstellte. Eine Bindungswirkung besteht allerdings dann, wenn das Finanzamt eine sog. verbindliche Zusage gegeben hat, welche aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere nur auf Antrag des Steuerpflichtigen, erteilt wird. Ob dies sinnvoll ist, um für die Folgezeit Planungssicherheit zu erlangen, sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. |
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"Schwarzarbeit" 1. Allgemeines Das am 1.8.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit trifft nicht nur die Schattenwirtschaft in Deutschland. Auch redliche Steuerzahler müssen sich mit den neuen Regelungen des Gesetzes auseinandersetzen. ob Unternehmer oder Privatpersonen alle sind betroffen. Denn die Rechnungsausstellungs- und -aufbewahrungspflichten wurden wieder einmal verschärft. Der Gesetzgeber hat die Verfolgung von Schwarzarbeit, die bislang in verschiedenen Regelungen enthalten war, in einem einzigen Gesetz zusammengefasst. Geforscht wird vorrangig nach der Verletzung von Melde-, Aufzeichnungs- und Zahlungspflichten, die sich aus sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften ergeben. 2. Was heißt Schwarzarbeit? Mit dem neuen Gesetz wird das Wort ..Schwarzarbeit' erstmals offiziell erwähnt. Geleistet wird sie von Personen, die
Betroffen sind beispielsweise Handwerker, die Leistungen nicht über die Buchhaltung laufen lassen, Privatpersonen, die eine Haushaltshilfe nicht anmelden oder Arbeitnehmer, die ihr Entgelt ohne Lohnsteuerkarte erhalten. Auch der erledigte Auftrag an Privatpersonen ohne Rechnung gilt als Schwarzarbeit, selbst wenn die Einnahme versteuert wird. Von den neuen Vorschriften nicht betroffen sind gelegentliche Tätigkeiten, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind, etwa von Partnern. Angehörigen oder Nachbarn. Hier muss jedoch die Gefälligkeit im Vordergrund stehen.
Wichtig: Diese Leistung wird nicht von einem Unternehmer, sondern vom Bekannten oder Nachbarn ausgeführt. Kleine Entgelte sind dabei unerheblich. Im Umkehrschluss fällt unter die Schwarzarbeit eine Reihe von Tätigkeiten, die in der Bevölkerung bislang eher unter der Rubrik Gefälligkeiten angesiedelt wurden: Sei es die Handwerkerleistung nach Feierabend oder die nicht gemeldete Beschäftigung der Haushaltshilfe. 3. Pflichten und Sanktionen für Privatpersonen Wird ein Unternehmer mit Arbeiten rund um eine Immobilie beauftragt, besteht für den Unternehmer innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserfüllung die Pflicht zur Rechnungsausstellung. Dies war bisher im privaten Bereich nicht zwingend erforderlich. Neben herkömmlichen Bauleistungen sind auch Garten- und Reparaturarbeiten betroffen. Der private Auftraggeber muss also darauf bestehen, eine Rechnung zu erhalten und sie anschließend zwei Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag erledigt oder die Rechnung ausgestellt wurde. Ähnliche Pflichten kennen Hausbesitzer bislang nur bei der Bauabzugssteuer, die sich aber oft vermeiden lässt. Eine Familie beauftragt eine Gartenbaufirma mit der Sanierung von Rasen-, Nutz- und Heckenflächen. Die Arbeiten sind im Oktober 2004 abgeschlossen. Die Firma muss die Rechnung spätestens im April 2005 ausstellen (also innerhalb von sechs Monaten). Die Familie hat die Rechnung bis zum 31,12,2006 aufzubewahren, wenn die Rechnungsausstellung noch 2004 erfolgt ist (Fristbeginn, 1.1.2005 zzgl. zwei Jahre). Erfolgt der Rechnungseingang erst 2005, kommt noch ein weiteres Jahr hinzu, also bis 31.12.2007. Zwar muss nicht geprüft werden, ob der Unternehmer sein Gewerbe angemeldet hat oder pflichtgemäß Steuern zahlt. Die ausgestellte Rechnung inklusive Namen und Anschrift der Firma sowie der ausgewiesenen Umsatzsteuer muss aber den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und zwei Jahre aufbewahrt werden. Kann auf Anfrage von Zoll oder Finanzbeamten kein Beleg über die Baumaßnahme vorgelegt werden, drohen Bußgelder von bis zu 500 €. Der Zoll darf das Grundstück betreten, um nach solchen Rechnungen zu suchen. Allerdings sind die eigenen vier Wände tabu. Wer sich jedoch auf die Unverletzlichkeit der Wohnung beruft und Rechnungen über Bauleistungen nicht vorlegt, muss mit weiteren Ermittlungen der Beamten rechnen. Das kann dazu führen, dass ein Verstoß gegen die Rechnungsausstellungspflicht nachgewiesen wird, was Bußgelder bis zu 5.000 € für Unternehmer bedeuten kann. Privatpersonen, die einen Minijobber ohne Anmeldung beschäftigen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen belegt wird. Liegt das monatliche Entgelt über 400 €. also über den Grenzen der geringfügigen Beschäftigung, sind die Sanktionen schon härter Hier wird wegen Straftat und Steuerhinterziehung ermittelt. Dann werden generell bis zu vier Jahre rückwirkend Steuern und Sozialabgaben nacherhoben. Die legale Beschäftigung in Haus oder Garten kann sich sogar lohnen. Im Rahmen eines 400-€-Jobs können von der eigenen Steuerlast 10 % der Aufwendungen, maximal 510 €, abgezogen werden, Besteht Sozialversicherungspflicht. gibt es 12 %, jedoch maximal bis zu 2.400 € Steuerbonus pro Jahr. Wer eine Firma beauftragt, setzt 20 %, höchstens aber 600 € von seiner Steuer ab. 4. Pflichten und Sanktionen für Unternehmer Bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen, die mit einem Grundstück zusammenhängen. besteht die Pflicht, Rechnungen auszustellen, auch wenn der Auftraggeber eine Privatperson ist. Das heißt konkret Z. B. bei Bauleistungen und Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden ist der Unternehmer in jedem Fall und innerhalb von sechs Monaten verpflichtet eine Rechnung (oder einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Urkunde) auszustellen. Sonst drohen ihm - in beiden Fällen - Geldbußen von bis zu 5.000 €. Des Weiteren muss der Unternehmer in der Rechnung auf die neuen Aufbewahrungsfristen von zwei Jahren für Privatpersonen hinweisen. Was bei Privatpersonen noch als Ordnungswidrigkeit durchgeht, wird bei Unternehmern schon als Straftat gewertet. So wird die Schwarzarbeit bei jeder Form der Beschäftigung, also auch beim Minijob, mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsentzug geahndet. Zudem kommt der Zoll solchen Beschäftigungen eher auf die Schliche, weil er in Geschäftsräumen prüfen darf. Bereits bisher gilt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung als Straftatbestand. Dies wird um die Anteile des Arbeitgebers erweitert Kriterium ist jetzt, wenn unrichtige, unvollständige oder keine sozialversicherungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden. Durch die Erweiterung bei den Sozialabgaben wird der Straftatbestand besonders auf die geringfügige Beschäftigung sowie die Unfallversicherung ergänzt. Denn hier hat ausschließlich der Arbeitgeber die Abgaben zu tragen. Der Schwarzarbeiter erhält stets Entschädigungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung Bei Antragseingang wird jetzt automatisch untersucht, ob der Verunglückte versichert war. Wenn nicht, müssen Unternehmer alle Krankheitskosten erstatten. Privathaushalten droht hier ein Bußgeld bis zu 2.500 € oder eine Nachzahlung der Versicherungsbeiträge rückwirkend für vier Jahre. Aus Sicht der Unfallversicherungen gilt auch der private Haushalt als Unternehmer, sogar bei Gefälligkeitsarbeiten. Positiv: Solche Tätigkeiten werden von der Versicherung gedeckt. Vor Regressansprüchen haben die Versicherer laut Gesetz die Pflicht, den Einzelfall angemessen zu prüfen. Folge: Bei Privathaushalten wird eine Rückforderung in der Regel unterbleiben. Wer Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung und somit illegal beschäftigt, leistet Beihilfe zum Verstoß gegen das Ausländergesetz und begeht damit eine Straftat. Der Täter wird mit Geldbuße oder in schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafe belangt. Die entgangenen Steuern und Sozialabgaben werden rückwirkend erhoben, inklusive Zinsen. 5. Kontrollen durch die Zollverwaltung Noch 2003 waren Zoll und Bundesagentur für Arbeit gemeinsam für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig. Seit Jahresbeginn ist es ausschließlich die Zollverwaltung. Hier werden jetzt bis zu 7.000 Mitarbeiter in der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) mit Sitz in Köln bundesweit aktiv und forschen auch in Sachen Steuern und Sozialabgaben. Die FKS führt regelmäßig Schwerpunktkontrollen durch, die bundesweit zeitgleich stattfinden und dadurch in bestimmten Branchen einen hohen Überprüfungsdruck erzeugen. Neben ihre Funktion bietet die neue Zollabteilung auf ihrer Internet-Seite www.zoll-stoppt-schwarzarbeit.de weltere nützliche Informationen an Neu: Die FKS ist zentraler Ansprechpartner für Finanzbehörden, Sozialversicherungsträger, Ausländerbehörden sowie die Polizei. Die Zusammenarbeit der einzelnen Ämter ist dabei ein wichtiger Kernpunkt. Gab es bislang auf Bundesländerebene Informationsdefizite, erfolgt nunmehr online ein Datenaustausch. Neben gemeinsamen Ermittlungstrupps wird bei der FKS auch eine zentrale Schwarzarbeiterdatenbank eingerichtet, auf die Polizei und Finanzbeamte zugreifen können. Die erfassten Daten bleiben zehn Jahre im Bestand, so dass schwarze Schafe lange gespeichert bleiben. Findet der Zoll beispielsweise Hinweise auf steuerliche Unregelmäßigkeiten, muss er die Steuerfahndung einschalten. Die FKS forscht nur und schaltet bei Verdacht die jeweils zuständige Behörde ein. 6. Was darf alles geprüft werden? Durften die Zöllner bisher nur während der Geschäftszeiten des Unternehmers Prüfungen vornehmen. orientieren sie sich jetzt an den Arbeitszeiten des Arbeitnehmers. Das bedeutet, dass auch samstags, abends oder nachts Kontrollen möglich sind, wenn Beschäftigte dann noch im Einsatz sind. Schwerpunkt soll künftig die Suche nach Subunternehmern sein; die Hinweise hierzu finden sich meist aus Buchhaltungsunterlagen. Der Zoll darf auch Fahrzeuge anhalten, um nach schwarz arbeitenden Personen zu forschen. Die Suche in Bus oder Großraumwagen war vorher nur im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens möglich. In diesem Zusammenhang können auch die mitgeführten Unterlagen gesichtet werden. die oft Auskunft über die zu erledigenden Projekte geben. In Privathaushalten prüft der Zoll nur nach Anzeige oder konkreten anonymen Hinweisen, also nicht aus Eigenantrieb. Die Privatsphäre bleibt geschützt, Eintritt können die Beamten nur mit einem Durchsuchungsbeschluss erzwingen. Lassen Privatpersonen allerdings eine Baumaßnahme durchführen, gilt dies nicht als Privatbereich. Die Zöllner können auf der Baustelle prüfen, sofern dort Arbeiter am Werk sind. 7. Weitere Maßnahmen Wegen zu hohem Bürokratieaufwand sollte der Sozialversicherungsausweis laut Gesetzentwurf zu Beginn des nächsten Jahres wegfallen. Nun wird er doch nicht abgeschafft. Dafür soll künftig ein elektronischer Sozialversicherungsausweis: ähnlich der Krankenversichertenkarte, als Chipkarte erprobt werden. Der Zoll gleicht die Angaben mit den Daten bei den Rentenversicherungsträgern ab und erhält hierdurch online Auskunft über nicht gemeldete Arbeitnehmer. Hierzu ist der Zöllner mit modernster Informationstechnik ausgestattet. Schwarzarbeitern, die zusätzlich Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Asylleistungen beziehen, wird grundsätzlich bereits bei Vorsatz ein strafwürdiges Verhalten unterstellt. Bisher musste dem Ertappten ein Betrug sowie der Bereicherungswille nachgewiesen werden. Daher kann es künftig schneller zu Geldstrafen kommen; zusätzlich sind die zu Unrecht erhaltenen Leistungen plus Sozialabgaben und Steuern auf das Gehalt zu entrichten. |
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Ich-AG Seit dem 1.1.2003 besteht die Möglichkeit, den Weg in die Selbständigkeit mit der sogenannten "Ich-AG" zu beschreiten. Das Wesen der Ich-AG: Sie haben ein Gewerbe angemeldet und erfüllen die
Voraussetzungen zur Ausübung dieses Gewerbes (z.B. Eintrag in die
Handwerksrolle o.ä.) Sie sind arbeitslos und bekommen Leistungen vom Arbeitsamt
Sie bekommen Überbrückungsgeld für diese
Selbständigkeit Ihr Arbeitseinkommen liegt voraussichtlich über 25.000 EUR im
Jahr Förderung für max. 3 Jahre (Förderung nur für Jahre
mit Arbeitseinkommen unter 25.000 EUR !) Förderung monatlich als fester Betrag: Als Selbständiger unterliegen Sie grundsätzlich nicht
der gesetzlichen Versicherungspflicht. |
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Überbrückungsgeld Das Überbrückungsgeld ist eine befristete Leistung in Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe, die einem Arbeitslosen den Übergang in die Selbständigkeit erleichtern soll ( § 57 SGB III ). Überbrückungsgeld (nach SGB III) - eine selbständige Tätigkeit im Umfang von mindestens 18 Stunden in der Woche aufnehmen, - in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder Teilnahme an einer vorgeschalteten Vorbereitungsmaßnahme mindestens 4 Wochen lang Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben und - durch Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweisen. Dabei kommen als fachkundige Stellen insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute in Betracht.
Fachkundige Stellen sind z.B. die für die Tätigkeit zuständigen Kammern
(z.B. Handelskammer, Handwerkskammer), Wirtschaftsprüfer, Kreditinstitute. Die
Stellungnahme muss die Erfolgsaussichten der angestrebten selbständigen
Tätigkeit bestätigen. Das Überbrückungsgeld wird für 6 Monate und in Höhe des zuletzt gezahlten Betrages des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe gezahlt. Berechtigte, die zuletzt vor der Selbständigkeit Kurzarbeitergeld erhalten haben oder in Maßnahmen beschäftigt waren, erhalten Überbrückungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, das sie sonst erhalten hätten. Erhält der Selbständige Überbrückungsgeld, steht ihm ein Zuschuss zu den
Aufwendungen für eine Krankenversicherung , Pflegeversicherung und
Rentenversicherung zu. Der Zuschuss ist auf den Betrag begrenzt, der für den
Selbständigen zuletzt aus dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe als
Beitrag aufzuwenden gewesen ist oder aufzuwenden gewesen wäre, wenn er vor der
Selbständigkeit Arbeitslosengeld bezogen hätte. Ü. wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist grundsätzlich vor Aufnahme
der selbständigen Tätigkeit zu stellen, ein später gestellter Antrag führt
zu Leistungen ab Antragstellung. Zuständig ist das Arbeitsamt , in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Überbrückungsgeld (nach SGB IX) Diese Form der Leistung zur beruflichen Rehabilitation war bis zum
In-Kraft-Treten des SGB IX ausschließlich im Recht der Arbeitsverwaltung als
Leistungsmöglichkeit vorgesehen. Eine jeweilige
rehabilitationsträgerspezifische Berechnungsgrundlage ist nicht vorgesehen. |
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Ich-AG oder Überbrückungsgeld: Was ist günstiger? Bei der Ich-AG gibt es monatlich eine fixe Summe. Sie ist unabhängig von den Leistungen, die das Arbeitsamt bislang gezahlt hat. Beim Überbrückungsgeld hingegen orientiert sich die Zahlung an der Höhe des Arbeitslosengelds bzw. der -hilfe, die man zuletzt erhalten hat. Außerdem gibt es beim Überbrückungsgeld Zuschüsse für die Beiträge zur Sozialversicherung. Die bekommt man bei der Ich-AG nicht. Doch man kann sich bei den gesetzlichen Versicherungen günstig versichern. Die gesetzliche Rentenversicherung ist für Ego-Aktionäre ohnehin ein Muss. Beim Überbrückungsgeld ist das nicht der Fall. Freilich gibt es hier auch nicht die günstigen Konditionen für die Sozialversicherung. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit (IAB) hat ausgerechnet, dass für die Ich-AG monatlich mindestens 417 Euro zur sozialen Absicherung nötig sind. Für Bezieher von Überbrückungsgeld geht unter 500 Euro gar nichts und es können maximal 733 Euro fällig sein. Wer eine Ich-AG auf die Beine stellen will, muss dem Arbeitsamt keinen Geschäftsplan vorlegen. Für das Überbrückungsgeld ist das zwingend erforderlich. Zudem muss ein Experte sein o.k. dazu abgeben. Allerdings entfällt damit bei der Ich-AG lediglich eine bürokratische Hürde. Wer nämlich als Unternehmer tätig werden will, sollte dies keinesfalls ohne Businessplan tun. Dieser bildet die einzige Grundlage für eine fundierte Einschätzung der eigenen Geschäftsaussichten. Wie man das Unternehmen aufbaut und wie sich die Geschäfte entwickeln, ist dem Arbeitsamt beim Überbrückungsgeld einerlei. Wenn es der Markt zulässt, kann man binnen kürzester Zeit hohe Gewinne erzielen. Das Überbrückungsgeld wird davon nicht berührt. Bei der Ich-AG ist das anders: Mehr als 25.000 Euro im Jahr dürfen nicht verdient werden. Übersteigt man diese Grenze, muss man zwar nichts zurückzahlen. Es gibt jedoch im folgenden Jahr kein Geld mehr vom Arbeitsamt. Wer eine clevere Geschäftsidee hat, die auch auf dem Papier überzeugt, und nach einer Anlaufzeit von ein paar Monaten gutes Geld abwirft, der ist mit dem Überbrückungsgeld vermutlich besser beraten. Ebenfalls dem Überbrückungsgeld den Vorzug geben sollten jene, die ein vergleichsweise hohes Arbeitslosengeld beziehen. So hat die Berechnung des IAB ergeben, dass Existenzgründer, die im zweiten Jahr die 25.000 Euro Grenze überschreiten, ab einem Leistungsanspruch von 1.365 Euro im Monat mit dem Überbrückungsgeld besser bedient sind. Dies betrifft jedoch nur einen kleinen Teil der Arbeitslosen. Ist anhand eines Businessplans absehbar, dass man mit einer Ich-AG drei Jahre lang ein Einkommen – dies entspricht dem Gewinn der Firma – von unter 25.000 Euro hat, ist die Ich-AG fast immer die bessere Wahl. Hier machen sich die deutlich niedrigeren Kosten für die Sozialversicherung bemerkbar. Das gleiche gilt, wenn das Arbeitslosengeld nicht allzu hoch ausfällt. |
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Ich-AG oder Überbrückungsgeld: Häufig gestellte Fragen
Prof. Scherl von der Uni Nürnberg schreibt in seiner Kritik der Hartz-Reform dazu: "[...] eine Merkwürdigkeit liegt darin, dass Empfänger den Existenzgründerzuschuss nicht verlieren, wenn sie neben der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen. [...] Somit wäre es für alle Empfänger von Lohnersatzleistungen vorteilhaft, kurz vor dem bevorstehenden Auslaufen der Leistung, oder kurz vor der bevorstehenden Arbeitsaufnahme, eine Existenzgründungsabsicht mit Gewerbeanmeldung geltend zu machen und den Existenzgründungszuschuss geltend zu machen." - Da eine solche, zum Mißbrauch einlandende Regelung kaum Bestand haben kann, gehen wir davon aus, dass die Arbeitsämter ähnlich wie beim Überbrückungsgeld künftig darauf bestehen werden, dass die Selbständigkeit überwiegen muss Darf man sich mit Hilfe der Ich-AG auch im Ausland selbständig machen? Welches Datum ist entscheidend dafür, ob ich Anspruch auf
Existenzgründerzuschuss habe? Beispiele: Bei Gewerbeanmeldung am 14.8. ist entscheidend, ob am 13.8. Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf Arbeitslosenhilfe bestand. Wenn der 25.9. der letzte Tag des Arbeitslosengeldbezugs ist, dann sollte die Existenzgründung spätestens am 26.9. erfolgen. Die Höhe des Existenzgründerzuschusses hängt nicht von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe ab. Auch ein von der Höhe her sehr kleiner Anspruch z.B. auf Arbeitslosenhilfe berechtigt in vollem Umfang zum Bezug des Existenzgründerzuschusses. Besteht aber aufgrund des Einkommens von Angehörigen oder von Ersparnissen aufgrund der Bedürftigkeitsprüfung kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, so besteht auch kein Anspruch auf Existenzgründungszuschuss.
Falls der Überschuss über 25.000 Euro liegt: Herzlichen Glückwunsch zur erfolgreichen Existenzgründung! Sie erhalten im Folgejahr keine Förderung mehr, aber dafür läuft Ihr Laden und zurückzahlen müssen Sie auch nichts. Kann ich Überbrückungsgeld auch für die Ich-AG beantragen? Die mit Existenzgründerzuschuss geförderte Selbständigkeit ist
gescheitert. Ist es möglich noch ein mal Überbrückungsgeld oder
Existenzgründerzuschuss ("Ich-AG") zu beantragen? Zur Zeit ist eine explizite gesetzliche Regelung in der politischen Diskussion, wonach Überbrückungsgeld und Existenzgründerzuschuss nicht gezahlt werden dürfen, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre entsprechende Mittel bereits bezogen wurden. Obwohl dieses Gesetz noch nicht beschlossen wurde, haben bereits viele Arbeitsämter diese Regelung aufgegriffen und argumentieren mit ihr.
Tipp: In jedem Fall ist durch den Antragsteller zu argumentieren, dass und inwiefern die Erfahrungen aus dem Scheitern der ersten geförderten Selbständigkeit in eine zweite geförderte Selbständigkeit einfliessen und deren Erfolgschancen erhöhen. |
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Steuerminderung durch "haushaltsnahe Dienstleistungen" Problemstellung Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 gilt im Einkommensteuerrecht eine neue Vorschrift in Bezug auf haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG): Nimmt ein Steuerpflichtiger Dienste dieser Art in seinem inländischen Haushalt in Anspruch, kann er 20% bzw. maximal 600 EUR Ermäßigung seiner tariflichen Einkommensteuer erlangen (sofern die Aufwendungen nicht bereits in anderer Weise als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung abzugsfähig sind). Beispiel Die Eheleute Meyer wohnen seit 1987 in ihrer Eigentumswohnung. 2003 ließen sie Küche und Bad renovieren sowie neue Türen einbauen. Die Gesamtkosten der Arbeiten betrugen insgesamt 35.000 EUR. Da die Meyers ihre Wohnung selbst bewohnen, kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht. Kann der neue § 35a Abs. 2 EStG in Anspruch genommen und damit zumindest eine Herabsetzung der Steuerlast um 600 EUR erreicht werden? Lösung ![]() Diese Frage ließe sich bejahen, wenn man beispielsweise die mit der Renovierung anfallenden Demontage- und Reinigungsarbeiten fiktiv aus den gesamten Renovierungsarbeiten heraustrennen könnte und - einzeln betrachtet - als haushaltsnahe Dienstleistungen ansieht. Im Ergebnis ist dies nicht möglich. Die neue Vorschrift wurde zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bei Dienstleistungen an Private erlassen. Der Gesetzgeber wollte mit den "haushaltsnahen" Dienstleistungen z. B. solche eines Fensterputzers oder Gärtners erfassen, gleichgültig, ob diese über eine Dienstleistungsagentur oder von einem Selbstständigen erbracht werden. Dies seien nur regelmäßig anfallende handwerkliche Tätigkeiten, laufende Wartungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Grundlegende Renovierungsarbeiten, Aus- und Umbauten an privat genutzten Immobilien wollte der Gesetzgeber von vornherein nicht begünstigen. Deshalb scheidet es auch aus, aus der einheitlichen Renovierungsleistung z. B. des Bades oder der Küche fiktiv einzelne - nach den allgemeinen Grundsätzen abziehbare - Arbeitsschritte herauszulösen. Ergebnis Abzugsfähig sind nur Aufwendungen für kleinere handwerkliche Dienste, die als einzelne Maßnahme tatsächlich angefallen sind. |
Gebührenverordnung für Steuerberater
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
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Fünfter Abschnitt § 32 – Einrichtung einer Buchführung § 33 – Lohnbuchführung § 35 – Abschlussarbeiten § 36 – Steuerliches Revisionswesen. § 37 – Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke § 38 – Erteilung von Bescheinigungen § 39 – Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Sechster Abschnitt § 40 – Verfahren von Verwaltungsbehörden § 41 – Geschäftsgebühr § 42 – Besprechungsgebühr § 43 – Beweisaufnahmegebühr § 44 – Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Aussetzung der Vollziehung Siebenter Abschnitt
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Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
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§ 1 – Anwendungsbereich (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Gesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. (2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend. § 2 – Sinngemäße Anwendung der Verordnung Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemässer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.. § 3 – Mindestgebühr, Auslagen Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.
(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere Vergütung, als sie sich aus dieser Verordnung und den gesetzlichen Vorschriften über den Auslagenersatz ergibt, nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten ist. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung der Vorschrift des Satzes 1 nicht entspricht. (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden. § 5 – Mehrere Steuerberater Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung. § 6 – Mehrere Auftraggeber (1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal. (2) Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1 fordern, die in den Fällen des § 41 Abs. 6 nach Massgabe dieser Vorschrift zu berechnen ist; die Auslagen kann er nur einmal fordern. § 7 – Fälligkeit Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. § 8 – Vorschuss Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. (1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. (2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefasst werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages. (3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist. |
Zweiter
Abschnitt
Gebührenberechnung
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§ 10 – Wertgebühren (1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Massgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses. (2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten. Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. § 12 – Abgeltungsbereich der Gebühren (1) Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. (3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuerberater für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. (4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. (5) Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit. (6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde. Die Zeitgebühr ist zu berechnen 1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, 2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§§ 40 bis 43), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46). Sie beträgt 19 bis 46 Euro je angefangene halbe Stunde. § 14 – Pauschalvergütung (1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen. (2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen; die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22); die in § 23 genannten Tätigkeiten; die Teilnahme an Prüfungen (§ 29); die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 bis 43), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45). (3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen. |
Dritter Abschnitt
Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
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§ 15 – Umsatzsteuer Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. § 16 – Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 15 vom Hundert der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro, in Strafsachen und Bussgeldverfahren höchstens 15 Euro. (1) Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, für die Unterrichtung von mehr als drei Beteiligten aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung einer Behörde und 3. im übrigen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind. (2) Die Höhe der Schreibauslagen in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug bemisst sich nach den für die gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen (für die ersten 50 Seiten 0,50 € für jede weitere Seite 0,15 €). § 18 – Geschäftsreisen (1) Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet. (2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten: - bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,27 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Geschäftsreise anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren, - bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. (3) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 15 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 31 Euro und von mehr als 8 Stunden 56 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesem Beträgen ein Zuschlag von 50 von Hundert berechnet werden. Die Übernachtungskosten sind in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind. § 19 – Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
§ 20 – Verlegung der beruflichen Niederlassung Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus entstanden wären.
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Vierter Abschnitt
Gebühren für die Beratung und für die
Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
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§ 21 – Rat, Auskunft, Erstberatung (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten Beratung, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf steuerstrafrechtliche, bussgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 19 bis 180 Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt. (2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten. § 22 – Gutachten Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). § 23 – Sonstige Einzeltätigkeiten Die Gebühr beträgt für
2. einen Antrag auf Stundung 2/10 bis 8/10 3. einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen 2/10 bis 8/10 4. einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen 2/10 bis 8/10 5. einen Antrag auf Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis 2/10 bis 8/10 6. einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) 2/10 bis 8/10 7. einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines 8. Steuerbescheides oder auf Aufhebung einer Steueranmeldung 2/10 bis 10/10 9. einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme 10. oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes 4/10 bis 10/10 11. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens 4/10 bis 10/10 12. sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden 2/10 bis 10/10 13. einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen. § 24 – Steuererklärungen (1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung 1. der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6 000 Euro; 2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6 000 Euro; 3. der Körperschaftsteuererklärung ohne Entwicklung des nach § 30 des Körperschaftsteuergesetzes zu gliedernden verwendbaren Eigenkapitals 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 12 500 Euro; 4. der Erklärung über die Entwicklung des nach § 30 des Körperschaftsteuergesetzes zu gliedernden verwendbaren Eigenkapitals 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);Gegenstandswert ist das verwendbare Eigenkapital, jedoch mindestens 12 500 Euro;
6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 vom Hundert der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne und Betriebseinnahmen, jedoch mindestens 4 000 Euro; 7. der Umsatzsteuervoranmeldung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entgelte zuzüglich des Eigenverbrauchs, jedoch mindestens 500 Euro; 8. der Umsatzsteuerjahreserklärung einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entgelte zuzüglich des Eigenverbrauchs, jedoch mindestens 6 000 Euro; 9. der Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens 1/20 bis 14/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);Gegenstandswert ist das Rohbetriebsvermögen, jedoch mindestens 12 500 Euro; 10. der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro;. 11. der Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der Anteilswerte, jedoch mindestens 25 000 Euro; 13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 12 500 Euro; 14. der Kapitalertragsteuererklärung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 3 000 Euro; 15. der Lohnsteueranmeldung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 vom Hundert der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro; 16. von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Zölle und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro; 17. von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro; 18. von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; 19. von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage 20. von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1 000 Euro;
22. von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; 23. von Anträgen nach dem Eigenheimzulagengesetz 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Eigenheimzulage.. (2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12 500 Euro. (3) Für einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 500 Euro. (4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr 1. für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz; 2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäss § 15 a des Einkommensteuergesetzes; 3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften; 4. für die Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes; 5. für die Anfertigung einer Anmeldung nach § 50a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, § 73e der Einkommensteuerdurchführungsverordnung. § 25 – Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12 500 Euro. (2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Mass erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. (3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschussrechnung. § 26 – Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaftnach Durchschnittssätzen (1) Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der Ausgangswert nach § 13a Abs. 4 einschließlich der Summe der Sondergewinne nach § 13a Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes. (2) Sind für mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe desselben Auftraggebers die Gewinne nach Durchschnittssätzen getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Gewinnermittlung.
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen,Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6 000 Euro. (2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter und ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschussrechnung. § 28 – Prüfung von Steuerbescheiden Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. § 29 – Teilnahme an Prüfungen Der Steuerberater erhält für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Aussenprüfung (§ 193 der Abgabenordnung) einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder an einer Massnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr; für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). § 30 – Selbstanzeige Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Abs. 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10 Zehntel bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). § 31 – Besprechungen Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgabenrechtlichen Sachen erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
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Fünfter Abschnitt
Gebühren für die Hilfeleistung bei der
Erfüllung steuerlicher Buch
führungs- und Aufzeichnungspflichten
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Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. § 33 – Buchführung 1. Für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). 2. Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). 3. Für die Buchführung nach vom Auftraggeberkontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). 4. Für die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). 5. Für die laufende Überwachung der Buchführung des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwandes ergibt. 6. Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten. § 34 – Lohnbuchführung (1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 9 Euro je Arbeitnehmer. (2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 15 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. (3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 1 bis 5 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. (4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 0,50 bis 2,60 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. (5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. (6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.. § 35 – Abschlussarbeiten (1) Die Gebühr beträgt für 1. a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10 b) die Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10 c) die Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 12/10. 2. die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 5/10 bis 12/10 3. die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Handelsbilanzergebnis 5/10 bis 12/10 4. die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10 5. die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz 5/10 bis 20/10 6. den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 2/10 bis 12/10 7. a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 2/10 bis 10/10 b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 4/10 c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 4/10 8. die Zusammenstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) ausübergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). (2) Gegenstandswert ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung; 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme; 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlussarbeiten
maßgeblich ist. Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen. Die betriebliche Jahresleistung umfasst Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestandes anfertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswertes zugrunde zu legen. Betrieblicher Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen. Bei der Berechnung des Gegenstandswertes ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. Übersteigen die betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswertes außer Ansatz. Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3 000 Euro ist. Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3 000 Euro ist. (3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. § 36 – Steuerliches Revisionswesen 1. Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten oder einer Überschussrechnung für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr. 2. Der Steuerberater erhält a) für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr; b) für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Abs. 2. § 37 – Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke Die Gebühr beträgt für 1. die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus 5/10 bis 15/10 2. die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10 3. den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 11/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.
(1) Der Steuerberater erhält für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Abs. 2. (2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen die Zeitgebühr.. § 39 – Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7. (2) Die Gebühr beträgt für a) laufende Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege jährlich 3/10 bis 20/10 b) die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20 c) die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich 1/20 bis 16/20 d) die laufende Überwachung der Buchführung jährlich 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b. (3) Die Gebühr beträgt für a) die Abschlussvorarbeiten 1/10 bis 5/10 b) die Aufstellung eines Abschlusses 3/10 bis 10/10 c) die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluss oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz 3/20 bis 10/20 d) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses 1/20 bis 10/20 e) die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke 1/10 bis 8/10 f) den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluss 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b. (4) Die Gebühr beträgt für a) die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung 1/10 bis 6/10 b) die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn 3/10 bis 15/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).
(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist 1. bei einem Jahresumsatz bis zu 1 000 Euro je Hektar das Einfache,. 2. bei einem Jahresumsatz über 1 000 Euro je Hektar das Vielfache, das sich aus dem durch 1 000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt, 3. bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen die Hälfte, 4. bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen die Hälfte, 5. bei durch Verpachtung genutzten Flächen ein Viertel der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen. Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
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Sechster Abschnitt
Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
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§ 40 – Verfahren vor Verwaltungsbehörden (1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater - die Geschäftsgebühr (§ 41), - die Besprechungsgebühr (§ 42), - die Beweisaufnahmegebühr (§ 43). (2) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise nach Rücknahme, Widerruf, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). 1. Die Geschäftsgebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). 2. Durch die Geschäftsgebühr wird das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, der Einreichung und der Begründung des Rechtsbehelfs abgegolten. 3. Die Geschäftsgebühr ermässigt sich auf 3 bis 8 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält. 4. Die Geschäftsgebühr ermässigt sich auf 1 bis 3 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 40 Gebühren nach § 24 erhält. 5. Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen. 6. Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Geschäftsgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3 Zehntel, in den Fällen des Absatzes 3 um 2 Zehntel und in den Fällen des Absatzes 4 um 1 Zehntel. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20 Zehnteln, in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 16 Zehnteln und in den Fällen des Absatzes 4 den Betrag von 6 Zehnteln einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen. § 42 – Besprechungsgebühr Die Besprechungsgebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder einem Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage. Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Absatz 1 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen. § 43 – Beweisaufnahmegebühr Die Beweisaufnahmegebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Die Beweisaufnahmegebühr entsteht, wenn der Steuerberater bei einer Beweisaufnahme mitwirkt, die von einer Behörde angeordnet worden ist. Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so erhält der Steuerberater die Beweisaufnahmegebühr nur, wenn die Akten oder Urkunden erkennbar zum Beweis beigezogen oder als Beweis verwertet werden. § 44 – Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Aussetzung der Vollziehung Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erhält der Steuerberater je 3 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) als Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr und Beweisaufnahmegebühr. Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit den in Absatz 1 und in § 40 genannten Verfahren eine Angelegenheit.
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Siebenter Abschnitt
Gerichtliche und andere Verfahren
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§ 45 – Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bussgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte sinngemäss anzuwenden. § 46 – Vergütung bei Prozesskostenhilfe Für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte sinngemäß. |
Achter
Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
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Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf 1. Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird, 2. die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden; wenn das Verfahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt. Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden. § 47a – Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung im Sinne des § 14 vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist. § 48 – Berlin Klausel (aufgehoben) § 49 – Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Hinweis: Die Steuerberatergebührenverordnung ist am 1. 4. 1982 in Kraft getreten. Die erste Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung ist am 1. 7. 1988 in Kraft getreten. Die zweite Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung ist am 30. 6. 1991 in Kraft getreten. Die dritte Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung ist am 28. 8. 1998 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro – KostR Euro UG – ist am 1. 1. 2002 in Kraft getreten. |
Tabelle A – Beratungstabelle |
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Tabelle B – Abschlusstabelle |
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Tabelle C – Buchführungstabelle |
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Tabelle D – Landwirtschaftliche Buchführung |
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Tabelle D – Landwirtschaftliche Buchführung |
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Tabelle E: Rechtsbehelfstabelle |
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Bilanzielle Auslagerung von Pensionsverpflichtungen
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Die bilanzielle Auslagerung von Pensionsverpflichtungen aus Direktzusagen ist seit einigen Jahren ein vielbeachtetes und stark diskutiertes Thema. Prominente Einzelfälle - wie z.B. die Einführung von Contractual Trust Arrangements (CTAs) bei der deutschen Shell, DaimlerChrysler, Siemens und Karstadt Quelle - setzten eine gewisse Sogwirkung in Gang. Zunehmend wird die Auslagerung nicht nur auf der Ebene großer Industriekonzerne, sondern auch im Mittelstand diskutiert. Aufgrund der Vielfalt der Lösungsmöglichkeiten handelt es sich um einen äußerst komplexen Sachverhalt. Die Vorteilhaftigkeit der Auslagerung kann sehr individuell ausfallen. Neben dem reinen Zahlenvergleich sind weitere „weiche Kriterien" zu berücksichtigen. Dies macht bereits deutlich, dass der Erfolg einer Auslagerung immer individuell zu messen ist. In den vergangenen Jahren hat sich die Sensibilität (besonders bei Banken) für Pensionsrückstellungen deutlich erhöht. Auslöser für diese Entwicklung sind insbesondere Basel II und die bevorstehende Umstellung der konsolidierten Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen im EU-Raum auf die internationalen Rechnungslegungsregeln IFRS. Es ist bereits jetzt erkennbar, dass Investoren wesentlich genauer auf versteckte Risiken aus Pensionsverpflichtungen achten. Insbesondere internationale Kapitalanleger stehen Pensionsrückstellungen in Jahresabschlüssen deutscher Unternehmen schon seit Jahren kritisch gegenüber. |
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Prüfungssoftware IDEA
IDEA ist die offizielle Prüfsoftware des Bundesministeriums der Finanzen (BMF); sie ist spezialisiert auf die Prüfung von Datenbeständen nahezu beliebiger Größe aus unterschiedlichsten Quellen. IDEA - die Prüfsoftware der Finanzverwaltung. Mit IDEA hat sich die Finanzverwaltung für eine bewährte Prüfsoftware entschieden. Vor über 17 Jahren wurde IDEA vom
Kanadischen Rechnungshof entwickelt. Später beteiligten sich das Kanadische
Institut der Wirtschaftsprüfer CICA und ein international besetztes Komitee an
der Weiterentwicklung. Seit Juli 2000 zeichnet der renommierte Audit-Softwarehersteller CaseWare IDEA International Inc. für IDEA verantwortlich. Derzeit ist IDEA in über 40 Ländern bei Tausenden von Revisoren, Wirtschaftsprüfern und Controllern im Einsatz. Die Stärken von IDEA liegen in Import, Selektion und Analyse großer Datenmengen. |
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Welche Unterlagen können im Jahr 2005 vernichtet werden? Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2004 vernichtet werden:
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu
beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorbehalten werden müssen. |
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Geschenke an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte Folgendes beachtet werden:
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Richtig vererben
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Damit Ihr letzter Wille auch gilt
Wer erbt wieviel? Was ist ein Pflichtteil? Was schreibe ich in mein Testament? Wer sicher sein will, dass sein Vermögen später in die richtigen Hände kommt, sollte frühzeitig handeln. Wir sagen Ihnen, worauf es dabei ankommt.
Mit dem Thema »Testament« sollte man sicht erst im Alter beschäftigen. Schließlich hat jeder das Recht zu bestimmen, was nach dem Tod mit seinem Vermögen geschehen soll. Stellen Sie also rechtzeitig sicher, dass Ihr letzter Wille befolgt wird! SUPERillu informiert Sie darüber, wie man ein Testament verfasst, was die gesetzliche Erbfolge beinhaltet, wie man eine Erbschaft annimmt, was der Fiskus dazu sagt und vieles
mehr.
Was versteht man unter gesetzlicher Erbfolge? Ist ein Testament oder Erbvertrag nicht auffindbar, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (§§1924 ff.), was nach dem Tod mit dem Vermögen passiert. Jeder Erblasser verfügt über die so genannte Testierfreiheit. Das heißt, er kann per letztwilliger Verfügung (Testament oder Erbvertrag) von der BGB-Regelung abweichen. Hat der Verstorbene keine Erben
bestimmt, ermittelt ein Nachlassgericht die gesetzlichen Erben und deren Anteil an der Erbschaft, die so genannte
Erbquote: Zunächst erben die Personen, die mit dem Verstorbenen am nächsten verwandt waren. Dabei sind nichteheliche oder adoptierte den ehelichen Kindern gleichgestellt. Auch Ehegatten sind erbberechtigt. Kann kein Blutsverwandter oder Ehegatte gefunden werden, erbt der Staat.
Welcher meiner Verwandten beerbt mich? Nicht alle Verwandten erben zu gleichen Teilen. Sie werden daher in eine Art Rangliste eingeteilt. Danach erben zuerst Kinder oder Enkel. Nur wenn keine Abkömmlinge existieren, erben z.B. die Eltern.
Verwandte werden in folgende Ordnungen eingeteilt:
Kinder und Enkel gehören zur ersten Ordnung, weil sie Abkömmlinge des Erblassers sind. Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen werden der zweiten Ordnung zugerechnet usw. Zum gesetzlichen Erben wird ein Angehöriger einer höheren Ordnung nur dann, wenn es keinen Angehörigen niederen Rangs gibt.
Was ist ein Stamm? Jedes Kind des Erblassers bildet mit seinen Kindern und Enkeln einen Stamm. Ist ein Abkömmling beim Tod des Erblassers nicht mehr am Leben, erben seine Abkömmlinge.
Was erbt mein Ehegatte nach dem Gesetz? Neben den Verwandten kann auch der Ehegatte erben. Voraussetzung: Es existiert kein anders lautender letzter Wille. Um seine Erbquote, also den Anteil am Nachlass, zu berechnen, prüft man, zu welcher Ordnung die Verwandten gehören und welchen Güterstand Sie für ihre Ehe vereinbart haben.
Der Regelfall ist der Güterstand der
Zugewinngemeinschaft. Er wird automatisch mit der Eheschließung angenommen. Man hat aber auch die Möglichkeit, mit einem Ehevertrag den Güterstand der
Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu vereinbaren.
Wie hoch ist der Erbteil meines Ehegatten bei der Zugewinngemeinschaft? Bei der Zugewinngemeinschaft geht man wie bei der Gütertrennung davon aus, dass jeder Ehegatte ein eigenes Vermögen besitzt. Der gesetzliche Erbteil beträgt:
Hinzu kommt der Zugewinnausgleich in Höhe von pauschal einem Viertel. Der Ehegatte erhält also mindestens die Hälfte Ermittlung des Erbteils kommt es aber auch hier darauf an, ob der verstorbene Ehegatte Abkömmlinge oder andere Verwandte hinterlassen hat.
Der Ehepartner erbt also bei der Gütertrennung weniger als bei der Zugewinngemeinschaft! |
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Die wichtigsten Unterschiede zwischen HGB, IAS & US-GAAP IASC = International Accounting Standards Committee IDW = Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland IOSCO = International Organization of Securities
Comission FASB = Financial Accounting Standards Board GoB = Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung SEC = U.S. Securities and Exchange Commission US-GAAP = United States -
Generally Acceptes Accounting Principles
Das abnutzbare Sachanlagevermögen ist über die voraussichtliche Nutzungsdauer planmäßig abzuschreiben (Verteilungsabschreibung). Die Abschreibung sdauer und -methode sind laufend zu prüfen und wenn nötig anzupassen. Gegebenenfalls sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Entfallen die Gründe für deren Ansatz, besteht ein Wert-aufholungsgebot (Zuschreibung). US-GAAP berichtspflichtige Unternehmen. Die Zugangsbewertung wird zu den An-schaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen. Beim abnutzbaren Sachanlagevermögen wird planmäßig über die wirtschaftliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei Bedarf ist außerplanmäßig abzuschreiben. Fallen die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung weg, darf keine Zuschreibung erfolgen. Es besteht ein Wert-aufholungsverbot. HGB kosten vorgenommen. Beim abnutzbaren Anlagevermögen werden im Folgenden planmäßige Abschreibungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt. Gegebenenfalls ist auf den niedrigeren Wert außerplanmäßig abzuschreiben. Wertaufholung: In Abhängigkeit von Rechtsform und (umgekehrter) Maßgeblichkeit der Steuerbilanz kann eine Wertaufholung geboten sein - wenn die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung wegfallen. Meist besteht ein Wertaufho-lungswahlrecht aus steuerlichen Gründen.
(Wertpapiere des Umlaufvermögens) Finanzinstrumente gelten als Vertrag, der bei einem Vertragspartner zu einem finanziellen Vermögenswert und beim anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder zu einem Eigenkapitalinstrument führt. Wertpapiere sind zu kategorisie-ren in: available-for-sale- securities (jederzeit veräußerbare Wertpapiere) Es wird grundsätzlich zwischen bebt securi-ties (Fremdkapitalinvestments) und equity securities (Eigenkapitalinvestments) unterschieden. Im Bereich der Eigenkapitalinvestments sind Anteile an verbundenen Unternehmen, Anteile an Gemeinschaftsunternehmen bei maßgeblichem Einfluss (widerlegbare Vermutung bei Beteiligungsquote zwischen 20 % und 50 %) und Anteile an assoziierten Unternehmen im Regelfall at equity zu bewerten. An organisierten Märkten handelbare Wertpapiere (marke-table securities), die Finanzanlagen sind der Teil der Finanzinvestitionen, der dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen soll. Es besteht eine Gliederungsvorschrift. Die Entwicklung von Beteiligungen muss in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden. Die Zugangsbewertung erfolgt zu Anschaffungskosten. Bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung müssen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden. Ist die Wertminderung hingegen nur vorübergehend, besteht ein Abschreibungswahlrecht. Es gilt das gemilderte Niederstwertprin-zip. Meist besteht ein Wert-aufholungswahlrecht aus steuerlichen Gründen.
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