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Minijobs in Privathaushalten |
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In der Regel gelten für Minijobs, welche ausschließlich
in Privathaushalten ausgeübt werden, die gleichen Voraussetzungen wie für
geringfügige Beschäftigungen außerhalb des Privathaushalts. Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn von einem Arbeitnehmer in einem privaten Haushalt Tätigkeiten verrichtet werden, die normalerweise durch Familienmitglieder erledigt werden. Der Gesetzgeber spricht von haushaltnaher Dienstleistung. Damit sollen alle Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen erfasst werden. Als Arbeitgeber im Privathaushalt kommen nur natürliche Personen in Betracht. Beschäftigungen, welche durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht unter diese Regelung. Wird der Minijobber sowohl im privaten Haushalt als auch im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt, kann das Haushaltsscheckverfahren nicht angewendet werden, weil dann von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen wird. Haushaltsscheckverfahren ![]() Der Arbeitgeber muss seine Haushaltshilfe über das
Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der
Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für
die Sozialversicherung. Er ist Grundlage für die Berechnung der von den
Arbeitgebern im Privathaushalt zu zahlenden Abgaben. Sie können den
Haushaltsscheck unten rechts auf dieser Seite unter "Dokumente zum
Thema" herunterladen, direkt am PC ausfüllen und ausdrucken. Voraussetzungen für
das Haushaltsscheckverfahren
Eine Beschäftigung naher Verwandter oder
Familienangehöriger im privaten Haushalt ist grundsätzlich nicht
ausgeschlossen. Bei diesen Arbeitsverhältnissen wird dann allerdings geprüft,
ob es sich um eine echte Arbeitnehmereigenschaft handelt oder der
Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde bzw. es sich lediglich um
eine familienhafte Mithilfe im Haushalt handelt. Höhe der Abgaben Wenn Sie in Ihrem Privathaushalt eine Haushaltshilfe
geringfügig entlohnt beschäftigen, zahlen Sie als Arbeitgeber
Vergleich der Abgaben für 400-Euro-Minjobs im Privathaushalt mit solchen im gewerblichen Bereich
Ihre Haushaltshilfe muss zusätzlich bei der gesetzlichen Unfallversicherung
angemeldet werden.
Die gesetzliche Unfallversicherung trägt die Kosten bei
einem Arbeits- oder Arbeitswegeunfall Ihrer Haushaltshilfe. Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung für Haushaltshilfen ist jeweils die
Unfallkasse oder der Gemeindeunfallversicherungsverband Ihres Wohngebietes.
Welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist, erfahren Sie
beim Bundesverband der Unfallkassen: Fockensteinstr. 1, 81539 München.
Weitere Informationen erhalten Sie unter der Internetadresse www.unfallkassen.de,
wo Sie Ihre Haushaltshilfe auch direkt zur gesetzlichen Unfallversicherung
anmelden können.
Haushaltsscheck-Formular So füllen Sie den Haushaltsscheck aus: 1. Erstanmeldung/Folgescheck. Bitte stets kennzeichnen, ob Sie erstmalig einen Haushaltsscheck einreichen oder ob es sich bei bereits gemeldeter Beschäftigung (z. B. wegen sich ändernder Bezüge) um einen neuen Scheck handelt. 2. Telefonnummer. Die Angabe der Telefonnummer ist freiwillig, jedoch würde sie die Arbeit der Bundes-knappschaft für eventuelle Rückfragen sehr erleichtern. 3. Betriebsnummer eintragen. Sie haben keine? Die Bundesknappschaft wird diese für Sie vergeben und nachtragen. 4. Ja. Wenn Sie unter Verzicht auf die
Lohnsteuerkarte der Haushaltshilfe die Pauschsteuer in Höhe von 2 v.H. des
Arbeitsentgelts zahlen wollen. Anderenfalls sind eventuell anfallende
Steuern über die Steuerkarte von der Haushaltshilfe einzubehalten und an
das für die Veranlagung der Einkommensteuer zuständige Wohnsitz-finanzamt
abzuführen. 5. Steuernummer nur eintragen, wenn Sie Punkt 2 mit „Ja" beantwortet haben. Die Steuernummer entnehmen Sie bitte dem letzten Steuerbescheid. 6. Versicherungsnummer. Nicht bekannt? Tragen Sie bitte das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort und den Geburtsnamen der/des Beschäftigten ein. 7. Ja. Wenn Ihre Haushaltshilfe mehrere Arbeitsplätze hat. 8. Ja. Wenn Ihre Haushaltshilfe in einer gesetzlichen Krankenkasse pflicht-, freiwillig- oder familienversichert ist. 9. Ja. Wenn Ihre Haushaltshilfe zum Erwerb vollwertiger Rentenansprüche auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet und den von Ihnen zu zahlenden fünfprozentigen Beitragsanteil zur Renten-versicherung durch einen Eigenanteil bis zum vollen Rentenbeitrag aufstocken will. Falls die Haushaltshilfe einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungspflicht bestimmt, ist dieser einzutragen. 10. Beschäftigungsbeginn bei gleichbleibender Bezahlung. 11. Beginn und Ende der Beschäftigung bei sich ändernder Bezahlung. 12. Arbeitsentgelt eintragen. Das ist der ausgezahlte Betrag plus eventuell einbehaltener und über die Steuerkarte abgerechneter Steuern. Volle EUR-Beträge. 13. Bei Ende der Beschäftigung das Datum eintragen und an die Bundesknappschaft schicken. 14. Unterschriften sind von Ihnen und der/dem Beschäftigten erforderlich. 15. Einzugsermächtigung ist nur bei erstmaliger Verwendung des Haushaltsschecks oder bei Änderung der Bankverbindung zu erteilen. Hiermit ermächtigen Sie die Bundesknappschaft, die Pauschalbeiträge zur Kranken-versicherung (vgl. 8) und Rentenversicherung, die Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung sowie ggf. die einheitliche Pauschsteuer (vgl. 4) von Ihrem Konto einzuziehen. |
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Anerkennung der Kosten für ein Arbeitszimmer Wer ein Arbeitszimmer absetzen will, muss das Finanzamt zunächst davon überzeugen, dass der Raum fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Die Entscheidung über die Anerkennung eines Arbeitszimmers fällt in aller Regel vom "grünen Tisch" aus. Dabei zieht das Finanzamt über Art und Umfang der Nutzung aus folgenden Kriterien Rückschlüsse für eine Anerkennung:
Ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers ihrem Umfang nach ein Arbeitszimmer erfordert, ist für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit unerheblich (BFH 26.04.1985 - VI R 68/82; BStBl 1985 II S. 467). Die Anerkennung eines Arbeitszimmers dem Grunde nach ist somit nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt.Gegen eine Anerkennung spricht:
Praxistipp: Nicht jedes Durchqueren des Arbeitszimmers führt zwangsläufig zu Versagung des Werbungskostenabzuges. So ist z.B. ein nur gelegentliches Durchqueren des Arbeitszimmers, um in andere Räume der Wohnung zu gelangen, die nicht ständig benutzt werden (z.B. Schlafzimmer), unschädlich. Bei den absetzbare Aufwendungen ist zu unterscheiden zwischen:
Praxistipp: Zu den Kosten für das Arbeitszimmer gehören alle im laufenden Jahr tatsächlich aufgewendeten Beträge. Dazu rechnen z.B. auch Voraus- und Nachzahlungen für Strom, Gas, Wasser, Heizung und Nebenkosten.Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche der Wohnung. Nicht zur Wohnfläche rechnen dabei Nebenräume, wie Keller, Boden, Garagen, Trockenräume etc. Befindet sich das Arbeitszimmer in einem ausgebauten Kellerraum, wird dessen Fläche bei der Berechnung der anteiligen Kosten zur Wohnfläche geschlagen. Praxistipp: Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Haus oder einer Wohnung, das oder die im Miteigentum von Ehegatten steht, sind unabhängig von der Höhe des Miteigentumsanteils die vollen Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten abzugsfähig, also auch der Teil der Aufwendungen, der auf den das Arbeitszimmer nicht nutzenden Ehegatten entfällt. Abzugsbeschränkung ab 1996 Seit 1996 bestehen sowohl für den Betriebsausgabenabzug als auch für den Werbungskostenabzug auf Grund des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zum Teil erhebliche Einschränkungen beim Abzug von Arbeitszimmerkosten. Im Ergebnis sieht das Gesetz drei unterschiedliche Fallgestaltungen in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer vor:
Praxistipp: Der BFH hat entschieden, dass der Abzug von Ausstattungsgegenständen, die zugleich Arbeitsmittel darstellen, wie z. B. Schreibtisch, Schreibtischstuhl oder Bücherschrank, von den Abzugsbeschränkungen nicht betroffen ist. Der Abzug dieser Aufwendungen als Arbeitsmittel ist unabhängig von dem beschränkten Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer möglich (BFH 21.11.1997 - VI R 4/97; BStBl 1998 II S. 351; DB 1998 S. 450 sowie BMF-Schreiben vom 07.01.2004 - IV A 6 - S 2145 - 71/03, BStBl. 2004 I S. 143). Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit Der Vollabzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus, dass sich dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen befindet. Insoweit wird die Beurteilung nicht für jede Einkunftsquelle getrennt vorgenommen. Entscheidend ist vielmehr die Nutzung im Rahmen der gesamten einkommensteuerlich relevanten Betätigung (BFH 23.09.1999 - VI R 74/98, BStBl. 2000 II S. 7). Steuerpflichtige, die mehreren beruflichen Tätigkeiten nachgehen, sind z.B. dann vom Vollabzug der Arbeitszimmerkosten ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine der Einkunftsquellen der Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmer befindet. Das gilt selbst dann, wenn die übrigen Tätigkeiten zu 100 % im Arbeitszimmer erledigt werden. Beispiel Ein im Hauptberuf als Finanzbeamter tätiger Steuerpflichtiger ist nebenberuflich als Autor von Steuerfachliteratur tätig. Die schriftstellerische Tätigkeit erbringt er ausschließlich in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Lösung Da der Mittelpunkt der Tätigkeit im Hauptberuf in der Dienststelle des Steuerpflichtigen liegt, scheidet ein Vollabzug der Arbeitszimmerkosten selbst dann aus, wenn er das Arbeitszimmer ausschließlich für seine schriftstellerische Tätigkeit nutzt und diese auch zu 100 % in dem Arbeitszimmer erbringt. Möglich ist in diesem Fall aber u.U. ein begrenzter Abzug bis zu 1.250 EUR im Jahr. Der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt nach bisheriger Auffassung im Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich in dem Arbeitszimmer tätig wird und die für seine berufliche und betriebliche Tätigkeit entscheidenden Leistungen dort erbringt. Bei reinen Arbeitnehmern kann das Arbeitszimmer nur dann Tätigkeitsmittelpunkt sein, wenn der Arbeitnehmer an keinem anderen Ort dauerhaft tätig wird. In Betracht kommen hier z.B. typische Heimarbeiter. Demgegenüber hat z. B. ein Richter seinen Tätigkeitsmittelpunkt im Gericht und ein Lehrer in der Schule, an der er unterrichtet.Bisher richtete das Finanzamt sein Augenmerk auf die tatsächliche Dauer (zeitlicher Aspekt), die ein Arbeitnehmer in seinem häuslichen Büro verbrachte. Eine Reihe von Urteilen des BFH gehen nun jedoch auch dann vom Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung aus, wenn sich der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer abspielt. Werden danach Arbeitnehmer auch außerhalb ihres Arbeitszimmers tätig (insbesondere als Außendienstmitarbeiter), steht Ihnen der volle Werbungskostenabzug zu, wenn Sie das Finanzamt davon überzeugen können, dass die in Ihrem Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit ihren Beruf im Wesentlichen prägt und die Tätigkeiten im Außendienst nur von untergeordneter Bedeutung sind. Natürlich darf der zeitliche (quantitative) Rahmen nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. |
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Arbeitslohn
Der Begriff Arbeitslohn im Sinne des Steuerrechts stimmt nicht mit dem Begriff Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung überein. Zwar ist in der Arbeitsentgeltverordnung ausgeführt, dass für die Sozialversicherung eine weit gehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sichergestellt werden soll, jedoch gibt es Unterschiede insbesondere auch deshalb, weil zum Arbeitslohn im Sinne des Steuerrechts auch Einnahmen aus einem früheren Arbeitsverhältnis rechnen, und zwar sogar dann, wenn sie dem Rechtsnachfolger zufließen.
Zum Arbeitslohn gehören insbesondere folgende Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen.
Merkmale für das Vorliegen von Arbeitslohn
Weitere Beispiele für Arbeitslohn
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Tagung mit Erholungswert als Arbeitslohn Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte sich mit der steuerlichen Behandlung einer Tagung zu befassen, die ein Pharmaunternehmen für seine Mitarbeiter an vier Tagen in einem großen Touristenhotel an der portugiesischen Atlantikküste (Algarve) veranstaltet hatte. Das Programm sah neben Fachvorträgen am Vormittag (ca. 3 Stunden pro Tag) für die Nachmittage mehrere Ausflüge, zum Teil mit "Sport- und Spielprogramm" (u. a. Golf-Unterricht und Bogenschießen), zum Teil "auf eigene Faust" vor, sowie abends ein "Barbeque am Pool", einen "Portugiesischen Abend" auf einem Landgut sowie ein Gala-Diner mit anschließender
"Brasilianischer Nacht". Allein für die Abendmahlzeiten wurden zwischen 60 DM und 140 DM pro Person aufgewendet. Insgesamt - ohne die speziell fachbezogenen Kosten - entfielen auf jeden Teilnehmer über 2.600 DM, die die Arbeitgeberin voll übernahm und nicht als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte.Das Gericht würdigte trotz einiger fachlicher und betrieblich bedingter Elemente die Kosten der Reise als Arbeitslohn, weil ihr touristischer Erholungs- und Erlebniswert offensichtlich überwogen habe (Urteil vom 28.03.2003, Az.: 3 K 218/99, Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, Az. des BFH: VI R 32/03). Der Grenzbetrag von 150 DM, den die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis für übliche Betriebsveranstaltungen anerkannt hat, war allzu deutlich überschritten. Unter diesen Umständen hätte die Arbeitgeberin Lohnsteuer auf die Kosten der Reise einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Da sie das bisher nicht getan hatte, obwohl sie sich über die Steuerpflicht hätte im Klaren sein müssen oder sich (durch sog. Anrufungsauskunft) beim Finanzamt hätte erkundigen können, war es nach Ansicht des FG nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt das Unternehmen in Anspruch genommen hat. |
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Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Teilnahme an Betriebsausflug als Werbungskosten Das Finanzgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 12.01.2004 darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Teilnahme an einem Betriebsausflug Werbungskosten sein können (Az.: 10 K 2335/00 E). Angefallen waren bei einem Lehrer Fahrtkosten anlässlich eines Kollegiumsausflugs, die er im Rahmen seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Das Finanzamt hat den Werbungskostenabzug versagt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich dem angeschlossen.Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Teilnahme an einem Betriebsausflug sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist. Zum einen sei eine solche Veranstaltung ohne die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht denkbar. Zum anderen sei eine solche Veranstaltung jedoch auch Anlass für eine zwischenmenschliche Kontaktpflege, die während der beruflichen Tätigkeit in dieser Form nicht möglich sei. Darüber hinaus biete sich dem Teilnehmer einer solchen Veranstaltung je nach Ort und Gestaltung des Betriebsausflugs die Möglichkeit, kulturelle und touristische Eindrücke zu sammeln, die keinen Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit aufweisen. Bei den damit verbundenen Kosten handele es sich daher grundsätzlich um nicht abziehbare so genannte gemischte Aufwendungen im Sinne von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Eine Aufteilung sei nicht möglich, weil es für eine Schätzung des beruflichen und des privaten Anteils keine quantifizierbaren Grundlagen gebe.Das Gericht stellte ferner fest, dass eine ausschließlich berufliche Veranlassung nur bei einer Teilnahmepflicht jedes einzelnen Lehrers an der Veranstaltung bestehe. Der Kläger wäre nicht verpflichtet gewesen, an dem Kollegiumsausflug teilzunehmen. Das Schulmitwirkungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthalte keine Regelung, aus der sich eine entsprechende Verpflichtung ergebe. Gleiches gelte für die Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen. Eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Teilnahme ergebe sich für den Kläger auch nicht auf Grund seiner Tätigkeit als Vorsitzender von Personalvertretungen und den vielfältigen Aufgaben als Gewerkschaftsmitglied. Daraus könne sich zwar für ihn ein stärkeres berufliches Interesse am Kollegiumsausflug ergeben als bei einem ausschließlich unterrichtenden Kollegen. Die dargelegten privaten Gesichtspunkte, die jedem Betriebs- bzw. Kollegiumsausflug zu Eigen sind, würden dadurch jedoch nicht verdrängt. Es bleibe deshalb dabei, dass hier gemischte Aufwendungen im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vorlägen, bei denen eine Aufteilung nicht möglich sei. |