Betreuungskosten
Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres kön-nen Sie pro Kind und Jahr zwei Drittel der Betreuungskosten, maximal 4.000 €, als Son-derausgaben absetzen. Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen – Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung – kommt es für die-se Förderung nicht mehr an.

Kindergeld
Steuerliche Vergünstigungen (z.B. Kinder und Ausbildungsfreibetrag) und sonstige Privilegien gibt es für volljährige Kinder künftig unabhän-gig von der Höhe der Kindeseinkünfte und -bezüge. Kinder über 18 werden aber nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung berücksichtigt. Die Förderung bleibt Ihnen je-doch erhalten, wenn das Kind wöchentlich re-gelmäßig unter 20 Stunden arbeitet oder gering-fügig beschäftigt ist (400 €-Job).

Pendler
Pendeln Arbeitnehmer abwechselnd mit öffent-lichen Verkehrmitteln und dem Pkw zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitstätte, wird ab 2012 nur noch jahresbezogen geprüft, ob die Entfernungspauschale oder die Summe der tat-sächlichen Fahrpreise höher ist. Damit entfallen zwar komplizierte Berechnungen, Berufspendler können aber nicht mehr tageweise jeweils den höheren Ticketpreis oder die Pauschale als Werbungskosten absetzen.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird schon 2011 von 920 € auf 1.000 € angehoben. Davon profitieren Arbeitnehmer, die nur geringe oder keine Werbungskosten haben oder denen ihr Arbeitgeber ihre beruflichen Aufwendungen er-stattet. Der Pauschbetrag für Versorgungsbezü-ge von 102 € wird aber nicht erhöht.

Elektronische Bilanz
Einzelunternehmer, Personen und Kapitalge-sellschaften müssen ab 2012 dem Finanzamt ihren Jahresabschluss in Zukunft online in ei-nem vorgegebenen Datenformat übersenden.

Lebensversicherungen
Eine vor 2005 abgeschlossene Kapitallebens-versicherung unterliegt nicht der Abgeltungs-steuer, wenn man die erforderliche Mindestlauf-zeit von 12 Jahren einhält. Dieses Privileg gilt allerdings nicht mehr, wenn der ursprüngliche Vertrag verändert wird oder die fälligen Beträge bei Vertragsunterzeichnung sofort gegen Ein-malzahlung geleistet wurden. Jede Vertrags-modifikation ist schädlich (z.B. die Zahlungsfäl-ligkeit von monatlich wird auf jährlich umstellt oder Änderung der Versicherungssumme).

Wird anlässlich einer Kündigung oder bei Fällig-keit die angesparte Kapitalsumme ausgezahlt, sind die darin enthaltenen sogenannten Spar-teilszinsen steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Insbesondere durch vorzeitige Kündigung oder frühzeitigen Verkauf können sich aus einer Le-bensversicherung Verluste ergeben. Versicherte sollten hier auf folgende Besonderheiten achten:

• Altpolice (Abschluss vor 2005): Außerrech-nungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen sind nur bei schädlicher Verwendung steuerpflichtige Kapitaleinkünfte (insbesondere bei Kündigung oder Verkauf vor Ablauf von 12 Jahren). Liegt der Rück-kaufswert unter den geleisteten Beiträgen, ist der hieraus entstandene Verlust als Vorgang auf der privaten Vermögensebene nicht ab-zugsfähig. Wird diese Police hingegen ver-kauft, zählt das realisierte Minus zu den ne-gativen Kapitaleinnahmen. Insoweit ist es aus Steuersicht also günstiger, einen gebrauch-ten Vertrag zu verkaufen als zu kündigen.

• Neupolice (Abschluss nach 1.1.2005): Die Erträge ermitteln sich durch Gegenüberstel-lung der Versicherungsleistung oder der Ver-äußerungserträge mit der Summe der Beiträ-ge, die bis dahin auf sie entrichtet wurden, in-klusive Nebenkosten wie Abschlussgebühr oder Vermittlungsprovision. Zu beachten ist dabei, dass für Verluste aus einer Kündigung oder Veräußerung das allgemeine steuerliche Verlustverrechnungsverbot gilt, so dass ledig-lich eine Minderung der positiven anderen Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Kurs-gewinne) des Versicherten oder seines Ehe-gatten in Betracht kommt - entweder im sel-ben Jahr oder in den Folgejahren. Änderun-gen bei Altpolicen führen zur Steuerschäd-lichkeit bzw. Steuerbarkeit wie bei Neupolicen ab 1.1.2005.

Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer gelten eigene Regeln zur Ermittlung des steuerpflichtigen Ge-winns. So werden alle Finanzierungsaufwen-dungen, die Ihren Gewinn gemindert haben, zum Teil dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wie-der hinzugerechnet. Gewerbetreibende sollten den hierbei geltenden Freibetrag von 100.000 € pro Jahr möglichst nicht überschreiten. Folgen-de Neuerungen sind besonders hervorzuheben:
• Bei der Reinigung von Berufskleidung oder Fußmatten durch einen Mietservice scheidet eine Hinzurechnung (Erhöhung des Gewerbeertrags) aus, weil es sich um ge-mischte Verträge handelt, die Vereinbarun-gen über mehrere Leistungskomponenten enthalten.
• Keine Hinzurechnung erfolgt für Zahlungen bei kurzfristiger Hotelnutzung oder Kfz-Anmietung.
• Dafür wird aber die stunden- oder tageweise Anmietung von Maschinen oder Geräten (z.B. Baumaschinen) einbezogen.
• In der Bilanz passivierte Pensionsrückstel-lungen müssen verzinst werden. Die Aufzin-sungsbeträge unterliegen nicht der Hinzu-rechnung.
• Erbbauzinsen sind zwar grundsätzlich Nut-zungsentgelte für Grundstücke, hinzuzurech-nen ist aber nur der Zinsanteil, nicht der An-teil für Anschaffungskosten.
• Die Miete für Unterkünfte bei auswärtigen Bauleistungen ist hinzuzurechnen.
• Aufwendungen für die Überlassung unge-schützter Rechtspositionen - Erfindungen, Know-how, Firmenwert oder Kundenstamm - sind daher nicht hinzurechnungspflichtig.
• Kosten für Softwarelizenzen unterliegen der Hinzurechnung, wenn der Überlassende an den Programmen gesicherte (Urheber-) Rechte hat.

Lohnsteuerberechnung
Die Einführung der „Elektronischen LohnSteu-erAbzugsMerkmale“ (ELStAM) und die endgül-tige Abschaffung der Lohnsteuerkarte ab 2012 bringen wesentliche Veränderungen. Zu den ELStAM gehören Angaben zur Steuerklasse, zur Anzahl der Kinderfreibeträge, zu sonstigen Frei-beträgen und zur Religionszugehörigkeit. Diese Merkmale werden künftig in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zum monatlichen elektronischen Abruf für die Arbeit-geber bereitgestellt. Dem BZSt werden die aktu-ellen Daten täglich von den Meldebehörden mitgeteilt.
• Fehlen dem Arbeitgeber Daten, hat er den Steuerabzug wie bisher nach der extrem un-günstigen Steuerklasse VI durchzuführen.
• Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber sich für den betroffe-nen Arbeitnehmer aus der Datenbank abmel-den.
17.08.2011] - Kosten für eine berufliche Erstausbildung und ein Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein, entschied der BFH. Damit ist ein langer Streit hoffentlich beendet.

Seit Jahren gibt es immer wieder Streit darüber, ob man die Kosten für ein Erststudium wirklich nur als Sonderausgaben abziehen darf, oder ob nicht vielleicht doch ein Abzug als Werbungskosten möglich ist.

Sonderausgaben oder Werbungskosten? Das macht finanziell viel aus!

Ob eine Bildungsmaßnahme als Berufsausbildung oder Fortbildung qualifiziert wird, kann finanziell einen großen Unterschied machen. Nicht nur, weil bei den Sonderausgaben der Höchstbetrag zu beachten ist, sondern auch, weil sich eventuelle Verluste beim Werbungskostenabzug noch in späteren Jahren positiv bemerkbar machen.

Die Sonderausgaben haben folgenden Nachteil: Einen Verlust, der durch den Sonderausgabenabzug entsteht, können Sie nicht in spätere Jahre vortragen. Konsequenz: Haben Sie während Ihres Studiums oder Ihrer Ausbildung keine oder nur geringe Einnahmen (maximal bis zum Grundfreibetrag), wirken sich Ausbildungskosten auch in späteren Jahren nicht steuermindernd aus. Das gilt insbesondere bei Kosten von mehr als 4.000 Euro pro Kalenderjahr.
Anders beim Werbungskostenabzug: Entsteht durch ihn ein Verlust, kann dieser in spätere Jahre vorgetragen werden. Dadurch sinken die Steuern in den ersten Jahren der Berufstätigkeit nach dem Studium bzw. nach der Ausbildung. In den meisten Fällen ist der Werbungskostenabzug besser. Anders ist es, wenn Ihre eigenen Einkünfte während des Studiums über dem Grundfreibetrag liegen, Sie aber nur Werbungskosten unterhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von zurzeit 920 Euro jährlich haben. Dann ist der Sonderausgabenabzug günstiger.
So entschied der BFH jetzt

Der Bundesfinanzhof entschied am 28.7.2011 in gleich zwei Urteilen, dass die Kosten für eine Ausbildung oder ein Studium auch dann in voller Höhe abgezogen werden dürfen, wenn es sich um eine Ausbildung bzw. ein Studium direkt nach dem Schulabschluss handelt. Konkret ging es dabei um folgende Fälle:

Im Fall mit dem Az. VI R 38/10 nahm der Kläger bei einer Tochtergesellschaft einer Fluglinie die Ausbildung zum Berufspiloten auf. Die Ausbildung kostete etwa 28.000 Euro, die er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machte. Da er jedoch keine Einnahmen hatte, beantragte er einen Verlustvortrag. Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige Tätigkeit als Pilot seien.
Im zweiten Fall (Az. VI R 7/10) hatte die Klägerin nach dem Abitur ein Medizinstudium begonnen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte eine entsprechende Verlustfeststellung.
Nach § 141 SGB III (Anrechnung von Nebeneinkommen) ist für Bezieher von ARBEITSLOSENGELD 1 bezüglich des ZUSATZVERDIENSTES zu beachten:

(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

(2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 119 Abs. 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, das in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer Erwerbstätigkeit (§ 119 Abs. 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages von 165 Euro.

Nach § 119 Abs. 3 SGB III schließt die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. Er kann dann auch kein Arbeitslosengeld mehr beziehen.

Der vorgenannte Freibetrag kann sich "rechnerisch" um entstandene Aufwendungen für die Ausübung des Nebenjobs erhöhen. Als Aufwendungen werden nach § 9 EStG z.B. Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt, soweit diese nicht durch den Arbeitgeber getragen werden.

Es handelt sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Der Freibetrag in Höhe von 165 Euro wird daher immer gewährt, wenn ein Nebeneinkommen vorliegt.

Beispiel 1: Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 700 Euro und einem Nebenverdienst in Höhe von 165 Euro, kommt es zu keiner Kürzung. Gesamteinkommen: 865 Euro.

Beispiel 2: Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 700 Euro und einem Nebenverdienst in Höhe von 250 Euro, werden 85 Euro (250 minus 165) vom Nebenverdienst auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Gesamteinkommen: 865 Euro.




Hinzuverdienst bei Harz IV Stand 2011:

• Zumutbarkeit der Arbeit:
Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) müssen jede Arbeit annehmen, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen und die Arbeit nicht sittenwidrig oder illegal ist. Damit gelten auch Nachtarbeit, Teilzeitarbeit, Minijobs und auch gemeinnützige Arbeiten als zumutbar. Ausgenommen sind hiervon nur Personen, die Kinder unter 3 Jahren erziehen oder einen nahen Angehörigen pflegen.

• Zuverdienen / Unterhaltszahlungen:
Wer zuverdient oder Unterhaltszahlungen erhält, muss sich diese anrechen lassen. Es gibt jedoch Freibeträge auf Zuverdienste. Die jeweiligen Freibeträge auf Zuverdienste / Erhalt von Unterhaltszahlung sind bei den Behörden zu erfragen.

Langzeitarbeitlose dürfen ab 1. Oktober 2005 mehr hinzuverdienen.

- bis 100 EUR freies Zusatzeinkommen als Grundfreibetrag
- 20% bis 800 EUR Einkommen
- 10% (bzw. 20% ab 01.07.2011) ab 800 EUR Einkommen

Der Rest wird auf das ALG II angerechnet. Die Obergrenze für Freibeträge beträgt 1200 EUR für Kinderlose und 1500 EUR bei Langzeitarbeitslosigkeit mit Kindern. Von den besseren Zuverdienst-Möglichkeiten zum ALG II profitieren somit insbesondere Bezieher niedriger Einkommen.

Beispiele: Bei 400-Euro-Zusatzverdienst bleiben 160 Euro frei(100 Euro + 20 % von 300 Euro) und bei 600-Euro-Zusatzverdienst sind es 200 Euro. Vom Zusatzverdienst wird zunächst also der Freibetrag von 100 Euro abgesetzt und auf den so reduzierten Betrag dann der Prozentsatz angewendet.

Bei einem 400 Euro-Job ist bei einem Harz-IV-Empfänger somit 160 Euro frei und der Unterhalt um 240 Euro gekürzt.