| BERECHNUNGEN | Geschäftsführergehalt /-haftung | ![]() | Intern |
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Angemessenheitsgrenzwerte
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| Industrie/Produktion | 220.000 – 290.000 | 310.000 –360.000 | 340.000 – 430.000 | 450.000 – 780.000 |
| Großhandel | 200.000 – 260.000 | 270.000 – 300.000 | 290.000 – 370.000 | 400.000 – 880.000 |
| Einzelhandel | 190.000 – 230.000 | 230.000 – 270.000 | 290.000 – 350.000 | 350.000 – 760.000 |
| Freiberufler | 270.000 – 370.000 | 390.000 – 450.000 | 450.000 – 550.000 | 550.000 – 900.000 |
| sonstige Dienstleistungen | 220.000 – 300.000 | 320.000 – 380.000 | 360.000 – 440.000 | 400.000 – 800.000 |
| Handwerk | 180.000 – 240.000 | 230.000 – 310.000 | 300.000 – 410.000 | 430.000 – 650.000 |
Der Geschäftsführer haftet gegenüber dem Finanzamt, wenn er im Haftungszeitraum die
Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt in einem geringeren prozentualen Anteil bezahlt, als die Verbindlichkeiten gegenüber allen anderen Gläubigern der Gesellschaft, und zwar in dem Umfang, bis die prozentuale Differenz ausgeglichen ist. Beginn des Hafungszeitraum: Fälligkeit der erstmals nicht gezahlten Verbindlichkeiten bzw. Steuern. (Evtl. VA zu spät abgegeben; Steuer der ältesten Fälligkeit.- Zeitraum mit hoher Steuerzahlung bzw. geringem Zahlungsanteil sonstiger Verbindlichkeiten). Zahlungsunfähigkeit beginnt, wenn eine Schuld nicht oder erst drei Wochen nach Fälligkeit gezahlt wird. Zahlungsunfähig ist nach InsO ein Rechtsträger, wenn er weniger als 90% seiner Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeiten begleichen kann. Ende des Haftungszeitraums: Zeitpunkt der Insolvenzbeantragung. |
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Bei der Übernahme eines Unternehmens kann es vorkommen, dass der Betriebsübernehmer für Schulden des vormaligen Unternehmers herangezogen wird. In der Praxis besonderes wichtig sind frühere Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB sowie die Haftung für Steuern gemäß §§ 69 ff Abgabenordnung. Diese Haftungstatbestände führen ebenfalls in der Insolvenz zu einer Haftung der Geschäftsführer, Prokuristen und in seltenen Fällen auch zu einer Haftung der GmbH – Gesellschafter. Haften heißt Einstehen müssen für eine fremde Schuld. Der Zweck der Haftung besteht in der Ausdehnung des Schuldverhältnisses für Steuern oder öffentliche Abgaben auf andere Personen, um bei einem Ausfall des Steuerschuldners das Steueraufkommen oder Abgabenaufkommen zu sichern. Haftungsschuldner und Primärschuldner sind regelmäßig Gesamtschuldner. Haftung des Geschäftsführers nach § 69 Abgabenordnung für Steuern Der GmbH-Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der Rechtsperson "GmbH" und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, OHG, Kommanditgesellschaft) haben die steuerlichen Pflichten der von ihnen vertretenen Gesellschaften zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Die Geschäftsführer und auch die Prokuristen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtszeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolge dessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Sind in einer Gesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, trifft grundsätzlich jeden von ihnen die Verantwortung für die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Die Gesamtverantwortung verlangt eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Diese kann nur begrenzt durch einen Geschäftsverteilungsplan, der zwingend schriftlich abgefasst sein muß, begrenzt aber nicht aufgehoben werden. Ist die Wahrnehmung der steuerlichen Belange der Gesellschaft wirksam einem Mitgeschäftsführer zugewiesen, so tritt für die anderen Geschäftsführer der Umfang ihrer Pflichten nur insoweit und solange zurück, wie für sie unter dem Maßstab der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kein Grund für die Annahme besteht, die steuerlichen Pflichten würden nicht genau erfüllt. Zeichnet sich die nahende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft ab, ist jeder einzelne Geschäftsführer bei Kenntnis hiervon verpflichtet, sich um die Gesamtbelange der Gesellschaft zu kümmern. Das gleiche gilt, wenn im konkreten Fall die Person eines handelnden Mitgesellschafters, Geschäftsführers oder Angestellten Veranlassung zu einer Überprüfung gibt, zum Beispiel wenn sich aus dem Betriebsablauf der Gesellschaft, insbesondere dem Zahlungsverkehr, ergibt, dass keine oder kaum Steuerbeiträge an das Finanzamt abgeführt werden. Abzugssteuern sind als treuhänderische Fremdgelder stets vorrangig vor sonstigen Verbindlichkeiten an das Finanzamt abzuführen. Dazu gehören die Lohnsteuer, die Lohnkirchensteuer, die Kapitalertragsteuer, der Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen und die Umsatzsteuer im Abzugsverfahren. Gleiches gilt für den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung. Demnach können etwaige Liquiditätsschwierigkeiten der Gesellschaft den Geschäftsführer nicht von seiner Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der vorgenannten Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung befreien. Falls die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen Löhne einschließlich des Steueranteils nicht ausreichen, darf der Geschäftsführer die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder als Teilbetrag auszahlen, und er muß aus den dann übriggebliebenen Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Kommt der Geschäftsführer seiner Verpflichtung zur gleichrangigen Befriedigung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Löhne und des Finanzamts nicht nach, handelt er zumindest grob fahrlässig und erfüllt den Haftungstatbestand. Hinsichtlich der übrigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zum Beispiel Umsatzsteuer, pauschalierte Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, steuerliche Nebenleistungen gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung. Danach darf der Geschäftsführer das Finanzamt bei Verwendung der verfügbaren Mittel nicht gegenüber anderen Gläubigern benachteiligen, wenn die Mittel zur Befriedigung aller Schuldner nicht mehr ausreichen. Beim Fehlen ausreichender Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten sind die rückständigen Steuerbeträge vom Geschäftsführer ungefähr in dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern. Hierin liegt häufig eine Haftungsfalle, denn in der Not werden Lieferanten oft vorrangig befriedigt, um den Geschäftsbetrieb noch aufrechterhalten zu können in der Hoffnung auf bessere Zeiten. Ist eine anteilige Tilgung unterblieben, so liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat. Zur Feststellung der Haftungssumme kann das Finanzamt vom Haftungsschuldner die notwenigen Auskünfte über die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen. Der Haftungsschuldner ist jedoch nicht verpflichtet, die Gläubiger zu benennen sowie Angaben über den jeweiligen Schuldgrund und den Zahlungszeitpunkt der einzelnen Verbindlichkeiten zu machen. Die Haftungssumme ist zeitraumbezogen zu ermitteln, das heißt hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen und der hierauf geleisteten Zahlungen ist auf den ganzen Haftungszeitraum abzustellen. Eine Haftung entfällt jedoch, wenn zwischen Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Das ist der Fall, wenn mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbarem Vermögen auch bei fristgerechter Abgabe der Steuererklärung die geschuldete Steuer nicht hätte beglichen werden können. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Vertrauen auf eine zugesagte Kreditlinie der Hausbank zunächst anderweitige Dispositionen getroffen worden sind. Dagegen haftet der Haftungsschuldner ohne Rücksicht auf die Verfügbarkeit von Geldmitteln für den eingetretenen Steuerausfall, wenn durch die nicht- oder nicht rechtzeitige Abgabe der Steuererklärungen aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten des Finanzamtes vereitelt worden sind. Die Einzelheiten hierzu sind in der Rechtsprechung zwischen den Instanzen und zwischen den Rechtszügen umstritten. Sowohl der für Sozialabgaben zuständige Bundesgerichtshof als auch der für Steuern zuständige Bundesfinanzhof hat es jedoch als unbeachtlich qualifiziert, wenn ein Geschäftsführer die Einwendung erhob, er sei Nachfolgegeschäftsführer gewesen. Ein Nachfolgegeschäftsführer haftet auch für die im Zeitpunkt seines Antritts vorhandenen Rückstände, die sein Vorgänger hat entstehen lassen, wenn er entsprechende Mittel zur Verfügung hat (BFH BFH NV 1988, Seite 206). Ebenso ist Einwendung eines Geschäftsführers als unbeachtlich qualifiziert, er habe sich noch in der Einarbeitungsphase als Geschäftsführer befunden. Die eigentlichen Entscheidungen seien weiterhin vom Vorgänger getroffen worden (BFH BFH NV 1988, Seite 649). Schließlich wird von einem Geschäftsführer oder Prokuristen verlangt, auch den Verlust des Arbeitsplatzes in Kauf zu nehmen. Die Einwendung, der Geschäftsführer sei durch die Gesellschafter an der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten gehindert worden oder dieser habe befürchtet seinen Arbeitsplatz zu verlieren, sei unbeachtlich. Letzteres muß ein Geschäftsführer in Kauf nehmen, wenn er auf anderem Weg als Geschäftsführer keine Möglichkeit gehabt hätte, seine rechtlichen Aufgaben zu erfüllen. |
Knief 2006