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SELBSTSTÄNDIGE GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER MÖGLICHERWEISE RENTENVERSICHERUNGSPFLICHTIG


Seit dein 1.1. 1999 sind auch alle Selbstständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, rentenversicherungspflichtig (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige, § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).


Das BSG hat nunmehr entschieden, dass die Neuregelung auch auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet. Entscheidend ist dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist. Dagegen kommt es auf die Verhältnisse der GmbH, d. h. die Frage, wie viele Auftraggeber diese ihrerseits hat und ob sie wenigstens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, nicht an. Der 12. Senat des BSG ist insofern einer bisher von den Versicherungsträgern vertretenen Auflassung nicht gefolgt. Diese hatten angenommen, die Rentenversicherungspflicht des Geschäftsführers hänge von der ihm zuzurechnenden Situation der GmbH ab.


Der Kl. ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer von ihre im Jahre 1995 gegründeten Einmann-GmbH, deren Geschäftszweck die Unternehmensberatung ist. Für die GmbH sind außer dem Kl. keine weiteren Personen tätig. Die Bekl. (DRV Bund) stellte mit den angegriffenen Bescheiden die Versicherungspflicht des Kl. ab dem 1.1.1999 fest, weil die GmbH nur für einen Auftraggeber tätig war. Das SG hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das LSG das Urteil des SG und die Bescheide der Bekl. aufgehoben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versicherungspflicht der selbstständig Erwerbstätigen bei einem Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH nicht eingreife. Die Vorschrift sei auf juristische Personen nicht anwendbar. Auf die Revision des Bekl. hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung des Kl. Zurückgewiesen


Die Entscheidung bezieht sich allein auf die gesetzliche Rentenversicherung. Sie führt hier dazu, dass neben denjenigen Geschäftsführern einer GmbH, die wegen fehlenden Einflusses auf die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung bereits bisher als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gesetzlich versichert waren, nunmehr unter bestimmten Umständen auch selbstständige Geschäftsführer in das System einbezogen werden.


Das Steuerrecht sieht sich an die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, grundsätzlich nicht gebunden. Die Entscheidung ändert an dieser unterschiedlichen Wertung der Rechtsgebiete nichts.
(BSG Urt. v. 24. 11. 2005, B 12 RA 1104 R)
VOLLER BEITRAG ZUR PFLEGEVERSICHERUNG


Anfang diesen Jahres beschloss der Gesetzgeber, dass alle Empfänger einer gesetzlichen Rente nun auch den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung zu tragen haben. Bisher mussten Rentner lediglich die Hälfte des Beitrages selbst tragen.


Durch die Änderung haben alle Rentner nun 0,85 Prozent mehr Abgaben, also weniger Rente. Und eine Rentenanpassung fiel in diesem Jahr aus, so dass durch die Kombination von Erhöhung der Pflegeversicherung und Nullrunde in der Rentenanpassung es real zu einer „Rentenkürzung" kam. Das halten Fachleute für verfassungswidrig! Dies soll nun anhand von Musterprozessen geklärt werden.


Wenn die Richter dann zugunsten der Versicherten entscheiden, kann es passieren, dass nur der, der Widerspruch gegen die Erhöhung der Pflegebeiträge eingelegt hat, sein Geld rückwirkend bekommt.


Ein Antrag auf Rentenerhöhung und parallel ein Widerspruch gegen die Erhöhung der Pflegebeiträge sollte an den Rententräger (die BfA - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, oder LVA -Landesversicherungsanstalt) eingereicht werden.


Da mit der Information zur Erhöhung des Pflegebeitrages keine Rechtsbehelfs-Erklärung erfolgte, beträgt laut Auskunft der BfA die Widerspruchsfrist ein Jahr. Rentner mit einer betrieblichen Zusatzversicherung trifft es zusätzlich noch durch die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge. Hier mussten bisher von den Rentnern lediglich ebenfalls nur der halbe Versicherungsbeitrag gezahlt werden, auch das hat sich geändert.


Hier werden ebenfalls Musterprozesse geführt und Betroffene können Widerspruch bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einreichen, damit auch ihnen, wenn die Richter zugunsten der Rentner entscheiden, rückwirkend Beiträge erstattet werden.


Auch hier beträgt die Widerspruchsfrist, soweit im entsprechenden Schreiben der Krankenversicherung keine Rechtsbehelfserklärung beilag, ein Jahr. Weiter helfen den Pensionären auch zahlreiche Vereine und Verbände (z.B. Ford Pensionsverein, Bundeswehrverband, VdK).

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE TENDENZEN


Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (Hartz II; BGBl. 2002 I S. 4621 ff.) wurde ab 01.01.2003 ein Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss (§ 421 Abs. 1 SGB III) eingeführt. Mit ihm will der Gesetzgeber die Gründung selbstständiger Existenzen anregen und - ebenso wie mit den Mini-Jobs - die Schwarzarbeit zurückdrängen. Dabei geht er davon aus, dass der EXGZ für die Beitragszahlungen zur Sozialversicherung verwendet werden kann.

Der EXGZ muss beim örtlich zuständigen Arbeitsamt vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses (§ 323 SGB III) beantragt werden (§ 327 SGB III, grundsätzlich beim Wohnsitz-Arbeitsamt). Hierbei muss die Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO) bzw. eine Bestätigung des Finanzamts über die Aufnahme einer freiberuflichen bzw. selbstständigen Tätigkeit (§ 138 Abs. 1 S. 3 AO) als Nachweis für die selbstständige Tätigkeit i. S. d. § 421 Abs. 1 SGB III vorgelegt werden.



SONNTAGS-, FEIERTAGS- UND NACHTZUSCHLÄGE: GRUNDLOHN DARF MAXIMAL 50 EUR BETRAGEN
Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei in Höhe der in § 3 b Abs. 1 EStG genannten Vomhundertsätze, angewandt auf den Grundlohn. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Es sind dem Gesetzgeber Fälle von einkommensstarken Gruppen - wie Bundesligafußballprofis - bekannt geworden, die vom geltenden Recht betragsmäßig sehr hoch begünstigt werden. Der Grundlohn wird unverändert berechnet; allerdings darf dieser maximal 50 EUR betragen. Diese gesetzliche Änderung zielt auf eine allgemeine Begrenzung der Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge ab. Diese Neuregelung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004.


AMTLICHE SACHBEZUGSWERTE FÜR 2004


Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.



Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Nunmehr liegt die geänderte Sachbezugsverordnung für das Kalenderjahr 2004 vor. Für die ab dem Kalenderjahr 2004 gestellten Mahlzeiten gelten danach folgende Werte:

Frühstück 1,44 EUR (1,43 EUR), Mittagessen 2,58 EUR (2,55 EUR), Abendessen 2,58 EUR (2,55 EUR)(Werte aus 2003)

Hinweis:Welcher amtliche Sachbezugswert anzusetzen ist, richtet sich allein nach dem Zeitpunkt der Essenseinnahme. Wird beispielsweise im Schichtbetrieb ein Salatbuffet angeboten, so ist diese Mahlzeit je nach Tageszeit als Frühstück, Mittag- oder Abendessen zu werten. Der amtliche Sachbezug ist im Übrigen selbst dann anzusetzen, wenn preisgünstigere Mahlzeiten gestellt werden. Kommt ein amtlicher Sachbezug zum Ansatz, wird dieser Sachbezug nicht in die 50-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG einbezogen.

Fundstelle:BMF-Schreiben vom 4. November 2003, IV C 5 - S 2334-274/03



EINSCHRÄNKUNG BEI SONNTAGS-, FEIERTAGS- UND NACHTZUSCHLÄGEN


Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei in Höhe der in § 3b Abs. 1 genannten Vomhundertsätze, angewandt auf den Grundlohn. Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Es sind Fälle bestimmter einkommensstarker Gruppen - wie Profisportler - bekannt geworden, die nach Auffassung des Gesetzgebers vom geltenden Recht übermäßig begünstigt werden. Daher hat der Gesetzgeber eine Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2003 beschlossen. In § 3b EStG wird bestimmt, dass der Grundlohn höchstens mit 50 Euro anzusetzen ist.

Diese Änderung zielt auf eine allgemeine Begrenzung der Steuerfreiheit für sehr hohe Einkünfte. Dabei knüpft sie an der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge maßgebenden Stelle, der Stundenlohnbasis an, um die Berechnung und das Verfahren nicht zu erschweren. Die Höchstgrenze von 50 Euro Stundenlohnbasis entspricht einem Monatslohn von etwa 8 000 Euro bzw. etwa 100 000 Euro Jahresarbeitslohn. Damit wird die Steuerfreiheit für die einkommensstarken Gruppen entscheidend begrenzt und gleichzeitig die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer unberührt belassen.






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RENTE UND HINZUVERDIENST


Darf bei Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung hinzuverdient werden?


Grundsätzlich können sich Rentner etwas zu ihrer Rente hinzuverdienen. Jedoch bleibt dieser Hinzuverdienst vom Rentenversicherungsträger nicht immer gänzlich unbeachtet. Insbesondere wer vor dem 65. Lebensjahr schon eine Rente bezieht, muss bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einhalten, um in den uneingeschränkten Genuss seiner Rente zu kommen. Diese Hinzuverdienstgrenzen werden bei Renten, die nicht in voller Höhe gezahlt werden - den so genannten Teilrenten - immer individuell berechnet.


Seit Januar 2002 war bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der zeitgleiche Hinzuverdienst taggenau zu prüfen. Diese Regelung wurde nun zum 1.1.2004 wieder abgeschafft. Jetzt erfolgt die Hinzuverdienstprüfung wieder monatsbezogen. Das heißt, auch wenn die Beschäftigung nur an einigen Tagen im Monat ausgeübt wurde, werden trotzdem die Einkünfte mit den monatlichen Hinzuverdienstgrenzen verglichen.


Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Der Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung darf im Rahmen der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit noch hinzuverdienen. Dies wird von ihm sogar erwartet. Deshalb ist diese Rente auch um die Hälfte niedriger als die Rente wegen voller Erwerbsminderung.


Als Hinzuverdienst werden Arbeitsentgelt. aus einer abhängigen Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, vergleichbares Einkommen und in bestimmten Fällen Lohnersatzleistungen berücksichtigt. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung, also grundsätzlich alle Zahlungen des Arbeitgebers.


Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn. Bei Lohnersatzleistungen stellt nicht die Leistung selbst, sondern das dieser Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen den rentenschädlichen Hinzuverdienst dar.


Die Höhe des Hinzuverdienstes ist ausschlaggebend dafür, ob die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe der Hälfte oder überhaupt nicht mehr gezahlt wird. Die maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen sind für jeden Versicherten individuell zu errechnen und somit grundsätzlich für jeden Versicherten unterschiedlich. Da diese Berechnung nicht einfach ist, sollten die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen beim zuständigen Rentenversicherungsträger erfragt werden.


Als Anhaltspunkt kann aber gesagt werden, dass ein Durchschnittsverdiener in den alten Bundesländern monatlich rund 1.620,- EUR zu seiner Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe hinzuverdienen kann. In den neuen Bundesländern sind es rund 1.420-, EUR.
Die Hinzuverdienstgrenzen dürfen im Laufe eines jeden Kalenderjahres zweimal um einen Betrag bis zur Höhe der jeweils geltenden Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden.
Überschreitet der Rentenbezieher die für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe maßgebende Hinzuverdienstgrenze, prüft der Rentenversicherungsträger, ob die Rente noch in Höhe der Hälfte gezahlt werden kann. Wird auch hier die Hinzuverdienstgrenze überschritten, kann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht mehr gezahlt werden, obwohl der Anspruch auf die Rente dem Grunde nach ggf. noch vorliegt. Sofern der Rentenbezieher (wieder) geringere Einkünfte hat prüft der Rentenversicherungsträger, ob die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in volle bzw. in Höhe der Hälfte gezahlt werden kann.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Der Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung darf nur in sehr begrenztem Umfang hinzuverdienen. Als Hinzuverdienst gelten die selben Kriterien wie bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
So wird - abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes und bestimmter Hinzuverdienstgrenzen - die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels gezahlt.


Für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe gibt es eine bundeseinheitliche Hinzuverdienstgrenzen. Sie beträgt 345,- EUR brutto monatlich. Die maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen voller . Erwerbsminderung in anteiliger Höhe werden individuell errechnet und sind somit für jeden Versicherten verschieden.


Da die Berechnung nicht ganz einfach ist, sollte diese beim Rentenversicherungsträger erfragt werden.

Die Hinzuverdienstgrenzen dürfen im Laufe eines jeden Kalenderjahres zweimal um einen Betrag bis zur Höhe der jeweils geltenden Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden.
Der Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe darf also im Laufe eines Kalenderjahres zweimal bis zu 690,- EUR brutto und in den übrigen Kalendermonaten bis zu 345,- EUR brutto hinzuverdienen.


Beim Überschreiten der für den jeweiligen Rentenbezug zulässigen Hinzuverdienstgrenzen geht der Anspruch auf diese Rente nicht unbedingt verloren. Der Rentenversicherungsträger prüft vielmehr, ob ggf. noch eine höhere Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird und die Rente wegen voller Erwerbsminderung in verminderter Höhe zu leisten ist.


Zur Vermeidung von Überzahlungen und damit verbundenen Rentenrückforderungen sollte jeder Rentenbezieher die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sofort dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden.


WIE WERDEN ALTERSBEZÜGE KÜNFTIG BEHANDELT?


Lange pfiffen es die Spatzen von den Dächern. Aber als endlich Gewissheit eintrat, waren doch viele überrascht. Mit Urteil vom 6. März 2000 hatte das BVerfG festgestellt, dass die steuerliche Behandlung von Beamtenpensionen und Renten mit dem Grundgesetz nicht in Einklang steht. Bis zum 1. Januar 2005 hat der Gesetzgeber noch Zeit, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Hier muss wahrlich ein großes Rad gedreht werden. Deshalb war der von der Bundesregierung eingesetzten Sachverständigenkommission unter Leitung von Professor Dr. Rürup große Aufmerksamkeit gewiss.


Der Vorschlag der Kommission, der dem Bundesministerium der Finanzen am 17. März 2003 übergeben wurde und der nun in einem Referentenentwurf vorliegt, sieht einen langfristigen Wechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung vor. Im einzelnen sollen folgende Regelungen getroffen werden:


1. Im Jahr 2005 soll der der Besteuerung unterliegende Rentenanteil für alle Altrentner und alle 2005 hinzukommenden Neurentner auf 50 % angehoben werden. Hierdurch würde ab einer Jahresrente von 18.500 € eine Mehrbelastung zur heutigen Situation erfolgen; bei einer Rente von 20.000 € wären dies 91 € und bei einer Rente von 50.000 € 3.034 € Mehrbelastung. Der betragsmäßige (!) steuerfreie Anteil (im Jahr 2005 50% der Rentenzahlung) wird einmalig für die folgenden Jahre festgeschrieben (sog. Kohortenmodell).


2. Der der Besteuerung unterliegende Rentenanteil soll für jeden Neurentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Zwei-Prozent-Schritten pro Jahr auf dann 80 % angehoben werden und bis 2040 in weiteren Ein-Prozent-Schritten auf 100 %. Ab dem Jahr 2040 sollen dann die Rentenzahlungen von Neurentnern voll besteuert werden. Um die steuerliche Gleichbehandlung von Beamtenpensionen und Renten sicherzustellen, sollen bis zum Jahr 2040 die Versorgungsfreibeträge für diese Pensionen sukzessive wegfallen.


3. Auf der anderen Seite sollen die Altersvorsorgeaufwendungen steuerfrei gestellt werden; jedoch nicht alle. Vorgesehen ist ein sog. Drei-Stufen-Modell. Zur Basisversorgung (sog. erste Schicht) sollen hierbei alle Anwartschaften zählen, die nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und kapitalisierbar sind. Dies sind alle Anwartschaften, über die der Steuerpflichtige nicht verfügen kann, weder für seinen Konsum, noch für eine vorweggenommene Erbschaft. Erfasst würden damit insbesondere die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken, die Alterssicherung der Landwirte und (neu zu entwickelnde) Leibrentenversicherungen.


Diese Vorsorgeaufwendungen sollen ab dem Jahr 2005 aus steuerfreien Einnahmen geleistet werden können (sog. vorweggenommene Werbungskosten). Im Jahr 2005 soll die Steuerfreiheit zunächst 60 % betragen und bis zum Jahr 2025 in Zwei-Prozent-Schritten auf 100 % ansteigen. Um eine Schlechterstellung insbesondere von Selbstständigen zu verhindern, die bislang die gesamten Vorsorgebeiträge alleine getragen haben, soll eine Günstigerprüfung eingeführt werden: Hiernach soll der Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach bisherigem Recht gewährleistet bleiben. Bis 2015 soll der Gesetzgeber überprüfen, ob die Günstigerprüfung noch erforderlich ist.


4. Die Beiträge zur sog. Riester-Rente und zur betrieblichen Altersversorgung (z. B. die Direktversicherung) werden als sog. Zusatzversorgung nur begrenzt aus steuerfreien Einnahmen zugelassen (sog. zweite Schicht). Die Beiträge zu diesen Zusatzversorgungen sollen ab dem Jahr 2005 auf je 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (zur Zeit rund 2000 €) begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sein.


5. Für alle übrigen Anlageprodukte soll keine steuerliche Förderung gewährt werden. Sie müssen aus versteuertem Einkommen geleistet werden und ihr Ertragsanteil wird bei der Auszahlung besteuert. Zu diesen sonstigen Anlageprodukten zählt unter anderem auch die kapitalgedeckte Lebensversicherung. Diese Beschränkung soll nur für Neuverträge gelten.


6. Als fiskalische Belastung hat die Rürup-Kommission Steuerausfälle im Jahr 2005 von ca. 100 Mio. € ermittelt, bis zum Jahr 2010 Steuerausfälle von insgesamt 7,8 Mrd. €.


7. Die Entlastung für Arbeitnehmer fällt nach den vorgeschlagenen Regelungen gering aus. Eine Entlastung würde erst ab einem Bruttolohn von 26.000 € erfolgen und ab einem Einkommen von über 65.000 € max. 328 € betragen. Für Selbständige würde die Entlastung erheblich stärker wirken, da diese bislang keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Altersvorsorge erhalten. Bei Einkünften von 100.000 € betrüge die Entlastung bis zu 9.117 €.
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