NEWS

Steuern

Arbeitsamt

Sozialversicherung

Recht

 

 

HARTZ IV

Vom kommenden Jahr an erhalten die derzeit bundesweit rund 2,2 Millionen Bezieher von Arbeitslosenhilfe sowie etwa eine Million arbeitsfähiger Sozialhilfeempfänger das Arbeitslosengeld fl. Der erste einheitliche Auszahlungstermin ist der 3. Januar 2005 (wegen des vorangehenden Wochenendes, ansonsten immer zu Monatsanfang). Für Sozialhilfeempfänger bedeutet die Umstellung Vorteile in Form höherer Vermögensfreibeträge, staatlicher Übernahme der Renten-, Pflege- und gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge sowie der Einbindung in die Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Dagegen müssen die meisten Arbeitslosenhilfebezieher durch die pauschalierten Regelleistungen, die vollständige Anrechnung von Partnereinkommen und Vermögenswerten mit Einbußen rechnen. Im vergangenen Jahr wandte der Bund 16,5 Mrd. Euro für die Arbeitslosenhilfe auf, die Kommunen zahlten rund 9,5 Mrd. Euro an Sozialhilfe.

Höhe des ALG II 

Anspruch haben alle bedürftigen Erwerbsfähigen zwischen 15 und 65 Jahren. Als erwerbsfähig gilt, wer täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann. Für Alleinstehende und Alleinerziehende beträgt der Regelsatz 345 Euro im Westen, 331 Euro im Osten. In Ehen oder eheähnlichen Gemeinschaften lebende Partner erhalten je 311 (West) oder 298 Euro (Ost). Für Kinder gibt es 207 Euro bzw. 199 Euro bis zum 14. Geburtstag, anschließend bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 276 bzw. 265 Euro. Bisherige Arbeitslosenhilfeempfänger, die von Januar 2005 an ALG II erhalten, bekommen ein Übergangsgeld von bis zu 160 Euro pro Monat im ersten Jahr sowie von maximal 80 Euro im zweiten Jahr. Für minderjährige Kinder beträgt das Übergangsgeld maximal 60 Euro. Die Höhe des Übergangsgeldes bemisst sich am früheren Erwerbseinkommen. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, wird das ALG II unbefristet gezahlt.

Kinder 

Eltern, deren Einkommen für den eigenen, nicht aber für den Bedarf ihrer Kinder ausreicht, erhalten einen Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro monatlich für längstens drei Jahre . Das Vermögen des Kindes ist vom ersten Lebenstag an bis zu einer Freigrenze von 4100 Euro geschützt. Alleinerziehende erhalten einen Zuschlag von 124 Euro monatlich. Schwangere bekommen von der zwölften Schwangerschaftswoche an monatlich 58,56 Euro (Ost: 56,27) zusätzlich.

Wohnkosten 

Sie werden einschließlich der Heizkosten und Nebenkosten (nicht aber die Warmwasser- und Stromrechnung) von den Kommunen übernommen, soweit der Wohnraum in Größe und Mietzins „angemessen" ist. Als angemessen gilt für Alleinstehende eine Wohnfläche von bis zu 50 Quadratmetern, für Paare von bis zu 60, für drei Personen von 75 und für vier Haushaltsmitglieder von 90 Quadratmetern. Die angemessene" Miethöhe ist regional unterschiedlich und bemisst sich nach den kommunalen Sozialhilferichtwerten. Bei zu großen oder teuren Wohnungen können die Gemein­debehörden einen Umzug veranlassen. Während einer Übergangsfrist von bis zu sechs Monaten wird aber die vorherige Wohnung weiter bezahlt, Umzugs- und Kautionskosten werden übernommen. Zudem haben die Mitarbeiter einen Ermessensspielraum, der sich ebenso auf die Größe des Wohneigentums (siehe „Wohneigentum") und anzurechnende Vermögenswerte wie Erbstücke oder Briefmarkensammlungen (siehe „Vermögen") bezieht.

Zuverdienste 

Statt der bisherigen Freibeträge von 165 Euro für Arbeitslosenhilfebezieher bzw. 148 Euro für Sozialhilfeempfänger werden Zuverdienste gestaffelt mit dem ALG verrechnet. Bei bis zu 400 Euro Monatsbrutto (Minijobs) dürfen ALG-II-Bezieher 15 Prozent des „bereinigten Nettoeinkommens" (Brutto minus Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten) behalten - eine klare Verschlechterung gegenüber den bisherigen Freibeträgen. Zwischen 400,01 und 900 Euro werden 30 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens nicht berücksichtigt, zwischen 900,01 und 1500 Euro wieder nur 15 Prozent. Grundsätzlich ist ALG-II-Empfängern die Gründung einer Ich-AG nicht möglich.

Zumutbares 

Prinzipiell gilt jede Arbeit als zumutbar, auch wenn sie unter Tarif oder der ortsüblichen Bezahlung liegt. Mini-Jobs oder Tätigkeiten, die dem Niveau der Ausbildung oder des früheren Arbeitsplatzes nicht entsprechen, sind ebenfalls zumutbar. Art und Vergütung der Tätigkeit dürfen aber nicht „sittenwidrig" sein. Dagegen sind Jobs in gemeinnützigen oder kommunalen Einrichtungen zu akzeptieren, auch wenn sie nur mit einem Zusatzverdienst von einem bis zwei Euro pro Stunde vergütet werden.

Unzumutbares 

Eine Ausnahme bilden Tätigkeiten, die die Wiederaufnahme des alten Berufs erheblich erschweren. Ein Uhrmacher oder Geigenvirtuose kann somit nicht zum Presslufthämmern abkommandiert werden. Als nicht zumutbar gilt eine Arbeit auch dann, wenn Kinder in einer Kindertagesstätte nicht untergebracht oder anderweitig betreut werden können. Ähnliches gilt für die Pflege von Angehörigen.

 

Wohneigentum 

Selbst genutztes Wohneigentum bleibt unangetastet, soweit Wohnungen die Größe von 120 und Häuser die Größe von 130 Quadratmetern Wohnfläche nicht übersteigen. Bei größerem Wohneigentum kann der Verkauf Voraussetzung für ALG-iI-Bezug sein. Es existiert aber eine Härtefall-klausel, die ein Abweichen von diesen Richtgrößen ermöglicht. Im Bedarfsfall werden Hypo-thekenzinsen, Grundsteuer, Wohngebäude-versicherung und Erbbauzins sowie die Neben-kosten übernommen, nicht aber die Tilgung des Hypothekenkredits.

Vermögen 

Bargeld, Sparbücher, Aktien, Fondsanteile, Bausparverträge, nicht selbst genutzte Immobilien, wertvolle Antiquitäten, Münz- und Briefmarkensammlungen, Luxus- oder Zweitwagen, wertvoller Schmuck oder Gemälde alter Meister - zum Vermögen zählt zunächst fast alles. Bevor ALG II gezahlt wird, muss dieses Vermögen bis auf die Grundfreibeträge abgeschmolzen sein. Allerdings ist beim Verkauf von Münze, Halsband und Co. sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Wertverlusten kommt, die aber noch nicht exakt definiert sind. Für Kinder und arbeitssuchende Erwachsene in der Haushaltsgemeinschaft bleibt ein Vermögen von jeweils 200 Euro pro Lebensjahr frei gestellt, mindestens aber 4100 und höchstens 13000 Euro (65 mal 200 Euro). Vor 1948 Geborene dürfen pro Lebensjahr 520 Euro, also insgesamt höchstens 33800 Euro (65 mal 520 Euro), behalten. Für jeden hilfebedürftigen Haushaltsangehörigen (Sozialgeldbezieher) gibt es einen Freibetrag von 750 Euro für „notwendige Anschaffungen".

Unterhaltspflicht 

Eltern müssen nicht für ihre erwerbsfähigen arbeitslosen Kinder aufkommen und umgekehrt. Ausnahmen: Leben Eltern mit unter 25-jährigen erwerbslosen Kindern in einem Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) und haben die Kinder noch keine abgeschlossene Ausbildung, müssen die Eltern soweit dies zumutbar ist zahlen. Dies gilt umgekehrt auch für erwerbstätige Kinder und arbeitslose Eltern, die in einem Haushalt leben. Zusammenlebende erwachsene Paare werden grundsätzlich genauso behandelt wir Ehepartner.

Versicherungen 

Alle ALG-II-Empfänger sind gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichert. Privat Krankenversicherte müssen in die gesetzliche wechseln. Bei Erkrankung wird das ALG II bis zu sechs Wochen weiter gezahlt, wobei die Arbeitsunfähigkeit mit einem ärztlichen Attest der BA unverzüglich zu bescheinigen ist. Privat abgeschlossene Versicherungsverträge (etwa Hausrat, Unfall, Haftpflicht) müssen selbst bezahlt werden.

Altersvorsorge 

Die Riester-Rente wird grundsätzlich nicht angerechnet. Ansonsten wird ein zusätzlicher Altersvorsorge-Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr und Person bis zu höchstens 13 000 Euro gewährt. Kapitallebensversicherungen werden bis zu dieser Höchstgrenze aber nur dann freigestellt, wenn sie ausdrücklich der privaten Altersvorsorge dienen und erst mit Erreichen des Rentenalters ausgezahlt werden. Umwandlungen der Versicherungsverträge in eine monatlich auszahlbare private Leibrente sind meist möglich. Oberhalb der Höchstgrenzen liegende Rücklagen für die Altersvorsorge sind abzuschmelzen, bevor ALG II gezahlt wird. Allerdings müssen Verträge nicht aufgelöst werden, wenn der Verkauf mehr als zehn Prozent Verlust bedeutete - was insbesondere bei jüngeren Versicherten meist der Fall ist. Betriebliche und berufsständische Altersvorsorge sind in der Regel geschützt. Selbständige, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, dürfen eine für die Altersvorsorge abgeschlossene Lebensversicherung behalten.

Sanktionen 

Wer eine zumutbare Arbeit, ein Ausbildungs- oder Eingliederungsangebot ablehnt, erhält für die Dauer von drei Monaten 30 Prozent weniger ALG II, was einem Minus von etwa 100 Euro pro Monat entspricht. Im Wiederholungsfall gibt es 60 Prozent weniger. Bei nochmaliger Weigerung entfällt das ALG II ganz. Schärfer noch sind die Regeln für junge Leute unter 25 Jahren: Wird ein Angebot der Arbeitsagenturen abgelehnt, so entfällt die Leistung für drei Monate komplett. Allein die Miet- und Heizkosten werden weiter getragen und direkt an den Vermieter ausgezahlt.

 

 


ÄNDERUNG IN DER LOHNABRECHNUNG ZUM 1.01.2006
VORZEITIGE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG AN KRANKENKASSE FÜR SV-BEITRÄGE

Bereits heute steht eine wichtige Änderung zum Jahreswechsel fest, die sich auf Ihre Finanzplanung auswirken wird. Mit dem Beitragsentlastungsgesetz wurde die Vorverlegung der Beitragsfälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ab Januar 2006 beschlossen. Diese Gesetzesänderung hat gravierenden Einfluss auf die Fälligkeit und damit die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Arbeitnehmer.

Bisher wurden die Sozialbeiträge überwiegend erst in der Mitte des Folgemonats überwiesen. Statt an bisher zwei möglichen Terminen sind die Sozialversicherungsbeiträge für die Löhne und Gehälter ab dem Kalenderjahr 2006 am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem das Arbeitsentgelt erzielt wird (z. B. für den Januarbeitrag 2006 bereits am 27.01 statt am 15.02.). Sie müssen also ab dem Jahr 2006 einen nicht unerheblichen Betrag, mehr als einen halben Monat früher an die Sozialversicherungsträger abführen. Dies bedeutet, das am Ende des Monats Januar 2006 einmalig zwei Beiträge abzuführen sind (Dezember 2005 und Januar 2006). Somit entsteht einmalig eine Doppelbelastung.

Damit Sie als Unternehmer mit einer engen Finanzlage im Monat der Umstellung nicht mit doppelten Gebühren belastet werden, wird es seitens der Krankenkassen eine angemessene Übergangsregelung geben. Die Unternehmen zahlen mit der Neuregelung keinen zusätzlichen Beitrag, sondern sie zahlen den geschuldeten Beitrag lediglich früher. Dazu kann der erste neu fällig werdende Beitrag auf die nächsten sechs Monate verteilt werden. Die neue Regelung wird also „gleitend“ eingeführt.
Die Übergangsregelung für die ersten sechs Monate soll zwar den Umstieg erleichtern, dennoch hat dies Auswirkungen auf Ihre Liquidität.

Für die Buchung der Löhne und Gehälter bedeutet dies zukünftig, dass die Mitteilung der Stundenlöhne oder Gehälter dementsprechend früher von Ihnen bei uns eingehen muss, damit die Beitragsnachweise pünktlich per Datenübermittlung an die Krankenkassen übermittelt werden und diese den fälligen Beitrag von Ihrem Geschäftskonto einziehen können.

Sollten Sie Fragen zur Umsetzung dieser Regelungen haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.
WANN BENÖTIGT EIN UNTERNEHMEN EINEN BETRIEBLICHEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN?


Die Bestellung eine betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4 f. des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Danach ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn


- personenbezogene Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 5 Arbeinnehmer ständig beschäftigt sind.


oder


personenbezogene Daten auf anderer Weise verarbeitet und damit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.


Zu der Zahl der Arbeitnehmer zählen auch Teilzeitkräfte, Auszubildende und Leihpersonal.


PRIVATE NUTZUNG DES PKW VON MITARBEITENDEN EHEPARTNERN ALS STEUER- UND SV-PFLICHTIGE- SACHBEZÜGE


Aufgrund einer Anweisung der BfA in Berlin schwärmen derzeit die Betriebsprüfer aus: Auf dem Prüfstand steht die Nutzung von Geschäftswagen durch Ehepartner, die im Familienbetrieb mitarbeiten.
Die Ausgangssituation ist eindeutig: Darf ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen auch für private Fahrten nutzen, so entsteht ein lohnwerter Vorteil, der der Lohnsteuer unterliegt und auch sozialversicherungspflichtig ist.
Dies gilt auch für Ehepartner, die auf der Basis eines Arbeitsvertrages im Betrieb mitarbeiten.


So weit - so gut. Nicht richtig ist jedoch die Interpretation der Rechtslage, wie sie nun von der BfA vorgenommen wird: Nutzt ein mitarbeitender Ehepartner den Firmenwagen privat, soll es keine Rolle spielen, ob dies in seiner Funktion als Arbeitnehmer geschieht oder deshalb, weil er ein Familienmitglied ist.
Nach Ansicht der BfA soll nämlich die Privatnutzung eines Geschäftswagens durch mitarbeitende Ehegatten immer ein lohnwerter Vorteil sein. Ob die Überlassung eine arbeitsvertragliche Grundlage habe, spiele keine Rolle.


Setzt sich diese Auffassung durch, so kann dies für hunderttausende von Familienunternehmen den finanziellen Ruin bedeuten. Dies wird am Fall des Handelsvertreters Frank B. aus Bayern deutlich. Die Ehefrau von Frank B. arbeitet in der Handelsvertretung ihres Ehemannes als 325-EURO-Kraft (frühere 630er-Jobs) mit. Der Anstellungsvertrag gibt ihr - wie dies bei geringfügig Beschäftigten üblich ist - nicht das Recht, den Firmenwagen zu nutzen. Allerdings überlässt der Handelsvertreter Robert B. seiner Ehefrau, wie dies unter Ehegatten üblich ist, gelegentlich das Fahrzeug für private Erledigungen, z. B. die Kinder aus dem Kindergarten abzuholen. Die Privatnutzung des Geschäftswagens versteuert der Unternehmer nach der 1 %-Regelung.


Dies reichte dem BfA-Prüfer nicht aus. Er rechnete dem Gehalt der Ehefrau 1 % des Fahrzeuglistenpreises pro Monat als sozialversicherungspflichtiges Entgelt hinzu. Nicht nur, dass für diesen 1 %-Wert, Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig werden, sondern die Erhöhung des Einkommens um den Nutzungswert vernichtet darüber hinaus auch den 325-EURO-Status, so dass auch für diesen Einkommensteil die vollen Sozialversicherungsbeiträge - sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil - an die BfA abzuführen sind.


Die Krönung des Ganzen: Soweit noch keine Verjährung der BfA-Ansprüche eingetreten ist, wird zurück gerechnet. Für Frank B. summieren sich die Ansprüche der BfA für 5 zurückliegende Jahre auf rund 10.000 €. „Mit welchem Recht brummt mir die BfA eine Nachzahlung in Höhe von 10.000 € dafür auf, dass meine Ehefrau gelegentlich den Firmenwagen nutzt?“, fragt der Handelsvertreter.


Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Auffassung der BfA diskriminiert nämlich die mitarbeitende Ehefrau in verfassungswidriger Weise. Denn wenn die nicht mitarbeitende Ehefrau den Firmenwagen privat nutzt, würde niemand auf die Idee kommen, dies anders als privat zu sehen. Warum soll aber die mitarbeitende Ehefrau anders behandelt werden als die nicht mitarbeitende Ehefrau? Arbeitet die Ehefrau im Geschäft des Mannes mit, so beruht die Nutzung des Firmenwagens – wenn sie nicht ausdrücklich arbeitsvertraglich geregelt ist – genauso auf privaten Gründen. Die Sichtweise der BfA diskriminiert damit die mitarbeitende Ehefrau eindeutig im Verhältnis zur nicht mitarbeitenden Ehefrau. Sie verletzt den Gleichheitsgrundsatz.


Noch unbegreiflicher wird das Handeln der BfA, stellt man sich beispielsweise vor, dass ein unverheirateter Firmeninhaber den Geschäftswagen seiner Freundin überlässt, die bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist. Hier wird selbst die BfA nicht auf die Idee kommen, einen sozialversicherungspflichtigen lohnwerten Vorteil anzunehmen.


Dreh- und Angelpunkt ist damit die Frage, ob ein Ehepartner den Firmenwagen privat nutzen kann aufgrund ausdrücklicher arbeitsvertraglicher Regelung oder aufgrund der ehelichen Gemeinschaft. Enthält der Arbeitsvertrag mit dem Ehepartner keine Regelung, so beruht die Überlassung zwingend nicht auf dem Arbeitsrecht. Eine sozialversicherungsrechtliche Zurechnung auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisses scheidet damit aus. Im Übrigen: Welcher Arbeitgeber würde einem geringfügig Beschäftigten einen Firmenwagen zur Privatnutzung überlassen? Die Auffassung der BfA hält damit auch dem im Steuer- und Sozialversicherungsrecht üblichen „Fremdvergleich" nicht stand.


Anlass für die Verhörung der Rechtslage waren zwei Urteile aus den Jahren 1999 (Sozialgericht Koblenz 24.02.1999 und Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 31.08.1999). Das plötzliche Ausschwirren der Betriebsprüfer lässt vermuten, dass es wieder einmal nur um Geld geht.





STEUERPFLICHT VON ZINSEN AUS LEBENSVERSICHERUNGEN BEI TEILWEISE STEUERSCHÄDLICHER VERWENDUNG


Die Steuerfreiheit von Zinsen aus Lebensversicherungen ist davon abhängig, dass die Voraussetzungen zum Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Der Sonderausgabenabzug ist neben weiteren Voraussetzungen davon abhängig, dass die Versicherungsansprüche während der Versicherungslaufzeit nicht der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.


Abweichend von dieser Grundregel bleibt der Sonderausgabenabzug dann erhalten, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist.


Dient das Darlehen nicht ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern auch der Finanzierung von Reparaturaufwendungen (steuerschädliche Verwendung), ist der Sonderausgabenabzug nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs insgesamt ausgeschlossen.


Die teilweise steuerschädliche Verwendung
des Darlehens führt dann auch nicht nur zur partiellen, sondern vollen Steuerpflicht der Zinsen aus dem das Darlehen sichernden Lebensversicherungsvertrag.

DIE RECHTSFORM DER "PRIVATE LIMITED COMPANY“


Eine Reihe von deutschen Beratungsunternehmen propagiert als Rechtsform die englische „Private Limited Company“, die der deutschen „GmbH“ sehr ähnelt. Meistens werden aber nur über die Vorteile, nicht aber über die Nachteile der Limited berichtet. Beispielsweise warnt die deutsch-britische Handelskammer in London, einer der seriösen Ansprechpartner, mittlerweile vor der Limited. Oft stünden die Firmengründer nach erfolgter Gründung „allein im Regen“.


Die Vorteile der Limited gegenüber der GmbH liegen darin, dass diese schneller gegründet werden kann und auf ein Stammkapital verzichtet werden kann.


Die Nachteile ergeben sich aus den erheblich höheren Risiken und höhere Kosten für die Eintragung ins Handelsregister, zusätzliche Informationspflichten sowie aus dem Problem, zwei Rechtsordnungen unterworfen zu sein. Im operativem Bereich ergibt sich das Problem, dass kaum jemand mit einer Firma mit Sitz in London Geschäfte machen will, die insbesondere keinerlei Haftungskapital besitzt.


Der Weg zum Notar ist auf jeden Fall erforderlich, wer eine Zweigniederlassung seiner Limited in Deutschland errichten will; der Grund liegt darin, dass die Limited ins deutsche Handelsregister eingetragen werden muss und hierzu die Unterschrift der Gründer zu beglaubigen ist.


Zweifelsfragen können auch an die jeweiligen örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern gerichtet werden.


Dr. Barthel


GESCHENKE AN GESCHÄFTSFREUNDE


Gerade zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen.


Bei späteren Betriebsprüfungen gibt es oft unangenehme Überraschungen, weil die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet worden sind.


Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zum einem Wert von 40 € netto (ohne Umsatzsteuer) pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.


Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen.


In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 40 € betragen.


Bei einer großen Anzahl von Geschenken sollte zum Nachweis immer eine Kartei geführt werden.


Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist.


Bei Rechnungen mit vielen Positionen muss eine gesonderte Geschenkliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.


Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde", getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.


Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr den Betrag von 40 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen sogar insgesamt nicht abzugsfähig.


Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.


Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde" gebucht werden.


In diesen Fällen ist ein Konto „Kranzspenden und Zugaben" einzurichten.



 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Neuer Eintrag  
Neuer Eintrag