HARTZ IV
| Vom kommenden Jahr an erhalten die derzeit bundesweit rund 2,2 Millionen Bezieher von Arbeitslosenhilfe sowie etwa eine Million arbeitsfähiger Sozialhilfeempfänger das Arbeitslosengeld fl. Der erste einheitliche Auszahlungstermin ist der 3. Januar 2005 (wegen des vorangehenden Wochenendes, ansonsten immer zu Monatsanfang). Für Sozialhilfeempfänger bedeutet die Umstellung Vorteile in Form höherer Vermögensfreibeträge, staatlicher Übernahme der Renten-, Pflege- und gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge sowie der Einbindung in die Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Dagegen müssen die meisten Arbeitslosenhilfebezieher durch die pauschalierten Regelleistungen, die vollständige Anrechnung von Partnereinkommen und Vermögenswerten mit Einbußen rechnen. Im vergangenen Jahr wandte der Bund 16,5 Mrd. Euro für die Arbeitslosenhilfe auf, die Kommunen zahlten rund 9,5 Mrd. Euro an Sozialhilfe. | |
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Höhe des ALG II Anspruch haben alle bedürftigen Erwerbsfähigen zwischen 15 und 65 Jahren. Als erwerbsfähig gilt, wer täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann. Für Alleinstehende und Alleinerziehende beträgt der Regelsatz 345 Euro im Westen, 331 Euro im Osten. In Ehen oder eheähnlichen Gemeinschaften lebende Partner erhalten je 311 (West) oder 298 Euro (Ost). Für Kinder gibt es 207 Euro bzw. 199 Euro bis zum 14. Geburtstag, anschließend bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 276 bzw. 265 Euro. Bisherige Arbeitslosenhilfeempfänger, die von Januar 2005 an ALG II erhalten, bekommen ein Übergangsgeld von bis zu 160 Euro pro Monat im ersten Jahr sowie von maximal 80 Euro im zweiten Jahr. Für minderjährige Kinder beträgt das Übergangsgeld maximal 60 Euro. Die Höhe des Übergangsgeldes bemisst sich am früheren Erwerbseinkommen. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, wird das ALG II unbefristet gezahlt. Kinder Eltern, deren Einkommen für den eigenen, nicht aber für den Bedarf ihrer Kinder ausreicht, erhalten einen Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro monatlich für längstens drei Jahre . Das Vermögen des Kindes ist vom ersten Lebenstag an bis zu einer Freigrenze von 4100 Euro geschützt. Alleinerziehende erhalten einen Zuschlag von 124 Euro monatlich. Schwangere bekommen von der zwölften Schwangerschaftswoche an monatlich 58,56 Euro (Ost: 56,27) zusätzlich. Wohnkosten Sie werden einschließlich der Heizkosten und Nebenkosten (nicht aber die Warmwasser- und Stromrechnung) von den Kommunen übernommen, soweit der Wohnraum in Größe und Mietzins „angemessen" ist. Als angemessen gilt für Alleinstehende eine Wohnfläche von bis zu 50 Quadratmetern, für Paare von bis zu 60, für drei Personen von 75 und für vier Haushaltsmitglieder von 90 Quadratmetern. Die angemessene" Miethöhe ist regional unterschiedlich und bemisst sich nach den kommunalen Sozialhilferichtwerten. Bei zu großen oder teuren Wohnungen können die Gemeindebehörden einen Umzug veranlassen. Während einer Übergangsfrist von bis zu sechs Monaten wird aber die vorherige Wohnung weiter bezahlt, Umzugs- und Kautionskosten werden übernommen. Zudem haben die Mitarbeiter einen Ermessensspielraum, der sich ebenso auf die Größe des Wohneigentums (siehe „Wohneigentum") und anzurechnende Vermögenswerte wie Erbstücke oder Briefmarkensammlungen (siehe „Vermögen") bezieht. Zuverdienste Statt der bisherigen Freibeträge von 165 Euro für Arbeitslosenhilfebezieher bzw. 148 Euro für Sozialhilfeempfänger werden Zuverdienste gestaffelt mit dem ALG verrechnet. Bei bis zu 400 Euro Monatsbrutto (Minijobs) dürfen ALG-II-Bezieher 15 Prozent des „bereinigten Nettoeinkommens" (Brutto minus Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten) behalten - eine klare Verschlechterung gegenüber den bisherigen Freibeträgen. Zwischen 400,01 und 900 Euro werden 30 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens nicht berücksichtigt, zwischen 900,01 und 1500 Euro wieder nur 15 Prozent. Grundsätzlich ist ALG-II-Empfängern die Gründung einer Ich-AG nicht möglich. Zumutbares Prinzipiell gilt jede Arbeit als zumutbar, auch wenn sie unter Tarif oder der ortsüblichen Bezahlung liegt. Mini-Jobs oder Tätigkeiten, die dem Niveau der Ausbildung oder des früheren Arbeitsplatzes nicht entsprechen, sind ebenfalls zumutbar. Art und Vergütung der Tätigkeit dürfen aber nicht „sittenwidrig" sein. Dagegen sind Jobs in gemeinnützigen oder kommunalen Einrichtungen zu akzeptieren, auch wenn sie nur mit einem Zusatzverdienst von einem bis zwei Euro pro Stunde vergütet werden. Unzumutbares Eine Ausnahme bilden Tätigkeiten, die die Wiederaufnahme des alten Berufs erheblich erschweren. Ein Uhrmacher oder Geigenvirtuose kann somit nicht zum Presslufthämmern abkommandiert werden. Als nicht zumutbar gilt eine Arbeit auch dann, wenn Kinder in einer Kindertagesstätte nicht untergebracht oder anderweitig betreut werden können. Ähnliches gilt für die Pflege von Angehörigen.
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Wohneigentum Selbst genutztes Wohneigentum bleibt unangetastet, soweit Wohnungen die Größe von 120 und Häuser die Größe von 130 Quadratmetern Wohnfläche nicht übersteigen. Bei größerem Wohneigentum kann der Verkauf Voraussetzung für ALG-iI-Bezug sein. Es existiert aber eine Härtefall-klausel, die ein Abweichen von diesen Richtgrößen ermöglicht. Im Bedarfsfall werden Hypo-thekenzinsen, Grundsteuer, Wohngebäude-versicherung und Erbbauzins sowie die Neben-kosten übernommen, nicht aber die Tilgung des Hypothekenkredits. Vermögen Bargeld, Sparbücher, Aktien, Fondsanteile, Bausparverträge, nicht selbst genutzte Immobilien, wertvolle Antiquitäten, Münz- und Briefmarkensammlungen, Luxus- oder Zweitwagen, wertvoller Schmuck oder Gemälde alter Meister - zum Vermögen zählt zunächst fast alles. Bevor ALG II gezahlt wird, muss dieses Vermögen bis auf die Grundfreibeträge abgeschmolzen sein. Allerdings ist beim Verkauf von Münze, Halsband und Co. sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Wertverlusten kommt, die aber noch nicht exakt definiert sind. Für Kinder und arbeitssuchende Erwachsene in der Haushaltsgemeinschaft bleibt ein Vermögen von jeweils 200 Euro pro Lebensjahr frei gestellt, mindestens aber 4100 und höchstens 13000 Euro (65 mal 200 Euro). Vor 1948 Geborene dürfen pro Lebensjahr 520 Euro, also insgesamt höchstens 33800 Euro (65 mal 520 Euro), behalten. Für jeden hilfebedürftigen Haushaltsangehörigen (Sozialgeldbezieher) gibt es einen Freibetrag von 750 Euro für „notwendige Anschaffungen". Unterhaltspflicht Eltern müssen nicht für ihre erwerbsfähigen arbeitslosen Kinder aufkommen und umgekehrt. Ausnahmen: Leben Eltern mit unter 25-jährigen erwerbslosen Kindern in einem Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) und haben die Kinder noch keine abgeschlossene Ausbildung, müssen die Eltern soweit dies zumutbar ist zahlen. Dies gilt umgekehrt auch für erwerbstätige Kinder und arbeitslose Eltern, die in einem Haushalt leben. Zusammenlebende erwachsene Paare werden grundsätzlich genauso behandelt wir Ehepartner. Versicherungen Alle ALG-II-Empfänger sind gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichert. Privat Krankenversicherte müssen in die gesetzliche wechseln. Bei Erkrankung wird das ALG II bis zu sechs Wochen weiter gezahlt, wobei die Arbeitsunfähigkeit mit einem ärztlichen Attest der BA unverzüglich zu bescheinigen ist. Privat abgeschlossene Versicherungsverträge (etwa Hausrat, Unfall, Haftpflicht) müssen selbst bezahlt werden. Altersvorsorge Die Riester-Rente wird grundsätzlich nicht angerechnet. Ansonsten wird ein zusätzlicher Altersvorsorge-Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr und Person bis zu höchstens 13 000 Euro gewährt. Kapitallebensversicherungen werden bis zu dieser Höchstgrenze aber nur dann freigestellt, wenn sie ausdrücklich der privaten Altersvorsorge dienen und erst mit Erreichen des Rentenalters ausgezahlt werden. Umwandlungen der Versicherungsverträge in eine monatlich auszahlbare private Leibrente sind meist möglich. Oberhalb der Höchstgrenzen liegende Rücklagen für die Altersvorsorge sind abzuschmelzen, bevor ALG II gezahlt wird. Allerdings müssen Verträge nicht aufgelöst werden, wenn der Verkauf mehr als zehn Prozent Verlust bedeutete - was insbesondere bei jüngeren Versicherten meist der Fall ist. Betriebliche und berufsständische Altersvorsorge sind in der Regel geschützt. Selbständige, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, dürfen eine für die Altersvorsorge abgeschlossene Lebensversicherung behalten. Sanktionen Wer eine zumutbare Arbeit, ein Ausbildungs- oder Eingliederungsangebot ablehnt, erhält für die Dauer von drei Monaten 30 Prozent weniger ALG II, was einem Minus von etwa 100 Euro pro Monat entspricht. Im Wiederholungsfall gibt es 60 Prozent weniger. Bei nochmaliger Weigerung entfällt das ALG II ganz. Schärfer noch sind die Regeln für junge Leute unter 25 Jahren: Wird ein Angebot der Arbeitsagenturen abgelehnt, so entfällt die Leistung für drei Monate komplett. Allein die Miet- und Heizkosten werden weiter getragen und direkt an den Vermieter ausgezahlt. |
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